Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.597/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_597/2007 /hum

Urteil vom 22. April 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiberin Binz.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Rothacher,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfache Schändung (Art. 191 StGB),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht,
1. Kammer, vom 23. August 2007.

Sachverhalt:

A.
Das Gerichtspräsidium Baden sprach X.________ mit Urteil vom 8. September 2005
der mehrfachen sexuellen Nötigung schuldig und bestrafte ihn mit 6 Monaten
Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von
3 Jahren. X.________ wurde zudem ein Berufsverbot für seine Tätigkeit als
Fahrlehrer auferlegt, wobei der Vollzug dieser Nebenstrafe ebenfalls unter
Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben wurde.

B.
Gegen dieses Urteil erklärte X.________ die Berufung. Das Obergericht des
Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, hob in teilweiser Gutheissung der
Berufung und von Amtes wegen mit Urteil vom 23. August 2007 den Schuld- und
Strafpunkt auf. Es sprach X.________ der mehrfachen Schändung (Art. 191 StGB)
schuldig und verurteilte ihn in Anwendung des neuen Rechts zu einer Geldstrafe
von 150 Tagessätzen zu Fr. 200.--, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges
bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.--.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, der Schuld- und
Strafpunkt (Ziff. 1) des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben, und er sei
vom Vorwurf der mehrfachen Schändung freizusprechen. Das Verfahren betreffend
Handlungen vor dem 7. Oktober 2002 sei zufolge Verjährung einzustellen.
Betreffend einer Handlung sei er wegen sexueller Belästigung (Art. 198 StGB)
schuldig zu sprechen und mit einer Busse von Fr. 500.-- zu bestrafen.

D.
Das Obergericht des Kantons Aargau verzichtet auf Vernehmlassung. Die
Staatsanwaltschaft hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.
Am 1. Januar 2007 ist der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in
Kraft getreten. Dieses neue Recht gelangt jedoch auf Taten, welche noch unter
Geltung des alten Rechts begangen wurden, nur zur Anwendung, wenn es für den
Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Im vorliegenden Fall ist das neue
Recht das mildere, womit dieses anwendbar ist (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.1
S. 20).

2.
Dem zu beurteilenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Von April bis Juni sowie August bis November 2002 nahm die Geschädigte (geb.
1946) beim Beschwerdeführer (geb. 1959) Fahrstunden. In der zweiten Fahrstunde
griff ihr dieser unter den Pullover und den BH und klemmte sie in die linke
Brustwarze, damit sie lerne, aus Reflex und nicht aus dem Kopf zu lenken. In
den folgenden Fahrstunden kam es erneut vor, dass der Beschwerdeführer die
Geschädigte in die Brustwarze klemmte, obwohl sie ihm sagte, dass er ihr weh
tue bzw. Schmerzenslaute von sich gab. Einmal griff er ihr unter den Rock, um
sie am rechten Oberschenkel zu berühren. Die Geschädigte wehrte sich weder
körperlich noch verbal gegen die Übergriffe. Als Reaktion trat sie jeweils
entweder zu fest auf das Brems- oder auf das Gaspedal, worauf sie vom
Beschwerdeführer wegen ihres Fahrstils kritisiert wurde.
Etwa in der drittletzten Fahrstunde sagte ihr der Beschwerdeführer, sie könne
nur manövrieren, wenn sie sexuell erregt sei. Ab diesem Zeitpunkt begann die
Geschädigte, die Annäherungen mit dem Ellbogen abzuwehren. In der zweitletzten
Fahrstunde erzählte sie dem Beschwerdeführer, dass sie in ihrer Kindheit von
ihrem Vater sexuell missbraucht worden sei. Der Beschwerdeführer sagte zu ihr,
dass sie sexuell verklemmt sei. Er forderte sie auf, sich selber in die
Brustwarze zu klemmen. Aus Angst und als Beweis, dass sie nicht verklemmt sei,
kam die Geschädigte dieser Aufforderung nach.
Die Geschädigte verlangte die Abrechnung der Fahrstunden. Der Beschwerdeführer
forderte sie auf, ihm ins Theorielokal zu folgen. Er schloss die Türe ab und
zog ihr die Träger ihres Oberteiles bis zum Bauch hinunter, bis sie mit nacktem
Oberkörper vor ihm stand.

3.
Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1 BGG) durch die Vorinstanz. Die
Feststellung, wonach die Geschädigte zufolge der Fahrschulsituation und einer
schweren psychischen Abnormität zum Widerstand unfähig gewesen sei, sei
willkürlich.

3.1 Die Vorinstanz führt zur Widerstandsunfähigkeit aus, der Beschwerdeführer
habe die Geschädigte immer beim Autofahren und Manövrieren in die Brustwarze
geklemmt. Er habe es ausgenutzt, dass die Geschädigte in dieser Situation zum
sofortigen Widerstand unfähig gewesen sei. Zwar hätte die Geschädigte
anschliessend an den Strassenrand fahren und sich verbal wie auch körperlich
wehren können. Dem Beschwerdeführer sei jedoch bewusst gewesen, dass sie sich
nie wehren würde, obschon sie weder mitmachte noch Gefallen an den Handlungen
zeigte. Auch wenn der Beschwerdeführer erst in der zweitletzten Fahrstunde vom
sexuellen Missbrauch durch den Vater erfahren habe, sei ihm nach kurzer Zeit
klar gewesen, dass es sich bei der Geschädigten nicht um eine psychisch normal
veranlagte Frau handelte. Die Widerstandsunfähigkeit der Geschädigten sei
chronischer Natur und auf eine schwere psychische Abnormität zurückzuführen.
Die Geschädigte habe Schmerzenslaute von sich gegeben und dem Beschwerdeführer
gesagt, er tue ihr weh. Dieser habe die Widerstandsunfähigkeit der Geschädigten
bewusst ausgenutzt (angefochtenes Urteil E. 3.3.2 S. 18 f.).

3.2 Der Beschwerdeführer rügt die Ausführung der Vorinstanz, wonach die
Geschädigte zufolge der Fahrschulsituation widerstandsunfähig gewesen sei. Es
sei offensichtlich unrichtig und deshalb willkürlich, dass eine Abwehr der
Geschädigten erst im Anschluss an die Handlungen möglich gewesen wäre. Die
Vorinstanz beziehe sich für die Schilderung der fraglichen Handlung auf ein
Schreiben der Geschädigten an ihn, das folgendermassen laute: "(...) Am
Pullover auf Brusthöhe ziehen, wenn keine negative Reaktion kommt, unter den
Pullover greifen, ohne Abwehr weitergehen und unter den BH greifen, in die
Brustwarze kneifen, dann Vorwürfe machen, weil die Kurven nicht gelingen! (...)
" (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.3 S. 12, mit Hinweis auf UA act. 28). Daraus
ergebe sich, dass er keineswegs völlig überraschend und unvermittelt an die
Brust bzw. unter den Pullover gegriffen und in die Brustwarze gekniffen habe.
Aus den Formulierungen gehe klarerweise hervor, dass die Geschädigte einen
Abwehrwillen hätte bilden können, bevor er mit dem Eingriff in ihre Intimsphäre
begonnen habe. Die Geschädigte hätte ihm dies mitteilen und seine Hand
wegstossen können. Dies wäre trotz Fahrschulsituation möglich gewesen, sei sie
doch in der Lage gewesen, das Fahrzeug mit einer Hand zu lenken und sich dabei
selber in die Brustwarze zu kneifen. Offensichtlich falsch sei auch die
Feststellung der Vorinstanz, soweit sie nicht ausführe, dass die Geschädigte
auch in Bezug auf diese von ihr selber ausgeführten Handlungen zum Widerstand
unfähig gewesen sei (Beschwerde S. 7 f.). Offensichtlich unrichtig sei weiter
die Annahme der Vorinstanz, wonach die Geschädigte psychisch schwer abnorm sei
und diese Abnormität einen Einfluss auf ihre Widerstandsfähigkeit gehabt habe.
Die Vorinstanz diagnostiziere eine schwere psychische Abnormität, ohne über
medizinisches Fachwissen zu verfügen oder ein medizinisches Gutachten
einzuholen. Dies gelte auch für die Feststellung, wonach die psychische
Abnormität die Widerstandsfähigkeit der Geschädigten beeinflusst habe. Dies sei
weder überprüfbar noch belegt. Im Übrigen habe die Vorinstanz der Geschädigten
eine schwere psychische Abnormität ohne Parteiverhandlung - und somit ohne
einen persönlichen Eindruck gewonnen zu haben - attestiert. Schliesslich habe
die Geschädigte selber nie behauptet, psychisch schwer abnormal zu sein
(Beschwerde Ziff. 17 S. 9). Abgesehen von dieser willkürlich erfolgten Diagnose
stütze sich die Vorinstanz für die Annahme einer vollständigen
Widerstandsunfähigkeit auf die Aussage der Geschädigten, sie habe sich nicht
wehren können, weil sie blockiert gewesen sei. Auch diese Annahme sei in
Anbetracht der Tatsache, dass die Geschädigte Schmerzenslaute von sich gegeben
und in der drittletzen Fahrstunde die Annäherungen mit dem Ellbogen abgewehrt
habe, offensichtlich unrichtig. Entgegen der Ausführung der Vorinstanz habe die
Geschädigte nicht ausgesagt, sie habe sich überhaupt nicht wehren können,
sondern bloss erklärt, sie habe sich nur schlecht wehren können. Die
Geschädigte sei offensichtlich nicht vollständig widerstandsunfähig gewesen.
Die Vorinstanz habe zudem nicht berücksichtigt, dass die Geschädigte bereits in
der zweiten Fahrstunde sexuell belästigt worden sei und trotz eines
Unterbruches des Fahrunterrichtes von Mai 2002 bis Mitte August 2002 in der
Folge weitere 40 Fahrstunden bei ihm besucht habe. Als möglicher und absolut
zumutbarer Widerstand gegen die Handlungen hätte die Geschädigte jederzeit die
Möglichkeit gehabt, den Fahrschulunterricht zu beenden (Beschwerde S. 10 f.).
Weil bereits offensichtlich unrichtig sei, dass sich die Geschädigte nicht
hätte wehren können, sei auch die Annahme falsch, er habe die
Widerstandsunfähigkeit erkennen können. Die Begründung der Vorinstanz, wonach
er die psychische Abnormität hätte erkennen können, weil er viele persönliche
Sachen von der Geschädigten wusste, sei auch offensichtlich unrichtig. Die
Geschädigte führe unmissverständlich aus, dass sie ihm erst in der zweitletzten
Fahrstunde vom sexuellen Missbrauch in ihrer Kindheit und vom Besuch einer
Therapie erzählte. Vor dieser Fahrstunde hätte er aus den Alltagsproblemen der
Geschädigten keinesfalls auf deren angeblich schwer gestörte Persönlichkeit
schliessen können (Beschwerde S. 11 f. ).

3.3 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Die Feststellung der Vorinstanz zum psychischen Zustand der Geschädigten im
fraglichen Zeitraum betrifft eine Tatfrage, die nur unter eingeschränktem
Blickwinkel überprüfbar ist (Art. 97 Abs. 1 BGG sowie Art. 105 Abs. 1 und 2
BGG; vgl. BGE 124 III 5 E. 4 S. 13). Gleiches gilt für die Frage, ob die
allfällige psychische Abnormität der Geschädigten für den Beschwerdeführer
erkennbar war. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog.
innere Tatsachen und ist damit Tatfrage (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17).
Hingegen hat die Vorinstanz eine rechtliche Würdigung vorgenommen, indem sie
die Widerstandsunfähigkeit der Geschädigten und den Missbrauch dieser
Unfähigkeit durch den Beschwerdeführer bejaht hat. Das Bundesgericht prüft
frei, ob die Vorinstanz zu Recht oder zu Unrecht von der psychischen Abnormität
auf die Widerstandsunfähigkeit bzw. von der Erkennbarkeit der
Widerstandsunfähigkeit auf den Vorsatz geschlossen hat (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S.
17, 124 III 5 E. 4 S. 13). Deshalb sind die Vorbringen des Beschwerdeführers,
wonach die Vorinstanz in willkürlicher Weise den Einfluss der psychischen
Abnormität auf die Widerstandsunsfähigkeit bejaht habe, bei der Rüge der
unrichtigen Anwendung von Art. 191 StGB zu prüfen (s. E. 4 nachfolgend).

3.4 Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Artikel 95 beruht (Abs. 2). Überdies muss die Behebung des Mangels
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die
Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge nach Art. 97 Abs. 1 BGG und für eine
Berichtigung des Sachverhalts von Amtes wegen nach Art. 105 Abs. 2 BGG stimmen
im Wesentlichen überein. Soweit es um die Frage geht, ob der Sachverhalt
willkürlich oder unter verfassungswidriger Verletzung einer kantonalen
Verfahrensregel ermittelt worden ist, sind strenge Anforderungen an die
Begründungspflicht der Beschwerde gerechtfertigt. Entsprechende Beanstandungen
sind vergleichbar mit den in Art. 106 Abs. 2 BGG genannten Rügen. Demzufolge
genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr ist in der Beschwerdeschrift
nach den erwähnten gesetzlichen Erfordernissen darzulegen, inwiefern diese
Feststellungen willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen
Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind. Andernfalls können Vorbringen mit
Bezug auf einen Sachverhalt, der von den Feststellungen im angefochtenen
Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden. Vorbehalten bleibt die
Berichtigung oder Ergänzung des Sachverhalts von Amtes wegen bei
offensichtlichen Sachverhaltsmängeln im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG, die dem
Richter geradezu in die Augen springen (BGE 133 II 249 E. 1.4.3, S. 254 f., mit
Hinweis).

3.5 Die Vorinstanz hat anhand des Tatgeschehens und der Aussagen der
Geschädigten festgestellt, dass diese eine "sehr spezielle
Persönlichkeitsdisposition" aufweise. Die Vorinstanz verweist dazu auf den
schriftlichen Bericht der Psychotherapeutin, welche die posttraumatische
Störung bestätigt (vgl. angefochtenes Urteil S. 14). Der Beschwerdeführer legt
nicht substantiiert dar, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung in
willkürlicher Weise erfolgt ist. Weiter behauptet er, vor der zweitletzten
Fahrstunde habe er aus den Alltagsproblemen der Geschädigten keinesfalls auf
deren gestörte Persönlichkeit schliessen können. Dabei setzt er sich nicht
rechtsgenügend mit der gegenteiligen Auffassung der Vorinstanz auseinander.
Seine Vorbringen erschöpfen sich in einer appellatorischen Kritik an der
Beweiswürdigung. Auf die Rüge der offensichtlich unrichtigen
Sachverhaltsfeststellung ist deshalb nicht einzutreten.

4.
Weiter macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 BGG)
durch falsche Anwendung von Art. 191 StGB geltend. Die Geschädigte sei nicht
zum Widerstand unfähig gewesen. Bei den ihm vorgeworfenen Handlungen handle es
sich höchstens um sexuelle Belästigungen, welche mit Ausnahme einer einzigen
Handlung vom 6. November 2002 verjährt seien.

4.1 Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in
Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer
anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn
Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 191 StGB).
Urteilsunfähig ist, wer seelisch nicht in der Lage ist, sich gegen die
sexuellen Handlungen zu wehren, und sich nicht entscheiden kann, ob er die
sexuellen Kontakte haben will oder nicht (BGE 120 IV 194 E. 2c S. 198, mit
Hinweisen).
Widerstandsunfähig ist, wer nicht im Stande ist, sich gegen ungewollte sexuelle
Kontakte zu wehren. Die Bestimmung schützt somit Personen, die einen zur Abwehr
ausreichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht
sinnvoll bilden, äussern oder betätigen können. Dabei genügt, dass das Opfer
nur vorübergehend zum Widerstand unfähig ist. Die Gründe für die
Widerstandsunfähigkeit können dauernder oder vorübergehender, chronischer oder
situationsbedingter Natur sein, also ebenso in schweren psychischen Defekten
wie in einer hochgradigen Intoxikation durch Alkohol oder Drogen, in
körperlicher Invalidität wie in einer Fesselung, in der besonderen Lage der
Frau in einem gynäkologischen Stuhl oder auch in einer Summierung von
Schläfrigkeit, Alkoholisierung und einem Irrtum über die Identität des für den
Ehemann gehaltenen Sexualpartners liegen. Erforderlich ist nur, dass die
Widerstandsfähigkeit gänzlich aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grad
beeinträchtigt oder eingeschränkt ist. Bei blosser - z.B. alkoholbedingter -
Herabsetzung der Hemmschwelle ist keine Widerstandsunfähigkeit gegeben.
Missbrauch liegt vor, wenn der Täter die Schutzlosigkeit des Opfers ausnützt
(BGE 133 IV 49 E. 7.2 S. 56, mit Hinweisen).

4.2 Die Vorinstanz hat die Widerstandsunfähigkeit der Geschädigten aufgrund der
Fahrschulsituation und ihrer schweren psychischen Abnormität bejaht (vgl. E.
3.1 hiervor). In subjektiver Hinsicht führt sie aus, der Beschwerdeführer habe
die Widerstandsunfähigkeit der Geschädigten erkannt und bewusst ausgenutzt. Er
habe mit direktem Vorsatz gehandelt und sei deshalb der mehrfachen Schändung
schuldig zu sprechen (angefochtenes Urteil E. 3.3.2 S. 19).

4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet die Widerstandsunfähigkeit bereits
anlässlich seiner Ausführungen zur Sachverhaltsfeststellung (vgl. E. 3.2
hiervor). In rechtlicher Hinsicht wiederholt er diese Ausführungen
grösstenteils. Zusätzlich führt er aus, dass die Geschädigte trotz
Fahrschulsituation die sexuellen Handlungen visuell und körperlich habe
erkennen können. Bei den an ihr selber ausgeführten Handlungen hätte sie
sowieso jederzeit Widerstand leisten können. Das gleiche gelte für den Vorfall
im Theorielokal (Beschwerde Ziff. 3 S. 14 ff.). Weiter bringt der
Beschwerdeführer vor, Lehre und Rechtsprechung würden Fälle von geistigen
Defekten unter dem Titel der Urteilsunfähigkeit behandeln. Der Tatbestand der
Schändung setze voraus, dass einer Person die Fähigkeit zur Willensbildung bzw.
-betätigung zum Zeitpunkt der Tat vollständig fehle. Deshalb könne nur eine
psychische Beeinträchtigung von ganz besonderer Schwere zu einer Urteils- bzw.
Widerstandsunfähigkeit führen. Die Vorinstanz überdehne den Anwendungsbereich
von Art. 191 StGB massiv und verletze dadurch Bundesrecht. Zudem sei es ein
Zirkelschluss, wenn sie die vollständige Widerstandsunfähigkeit damit begründe,
dass sich die Geschädigte nicht gegen die Handlungen wehrte. Aus bloss
fehlender Abwehr ergebe sich keine vollständige Widerstandsunfähigkeit. Die
Vorinstanz zeige nicht auf, welche Störung vorgelegen habe und wie sie sich auf
die Widerstandsunfähigkeit ausgewirkt habe (Beschwerde Ziff. 4 S. 16 ff.).

4.4 Für die rechtliche Würdigung ist zwischen den Übergriffen während den
Fahrstunden, den Handlungen, welche die Geschädigte an sich selber vorgenommen
hat, sowie dem Vorfall im Theorielokal zu unterscheiden:
4.4.1 Dem vorinstanzlichen Urteil ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
jeweils zuerst am Pullover der Geschädigten zog, bevor er ihr unter den
Pullover griff und sie in die Brustwarze klemmte. Die Geschädigte wurde demnach
vom Angriff nicht derart überrascht, dass sie sich nicht wehren konnte, bevor
die Tat vollendet war (vgl. BGE 133 IV 49 E. 7.4 S. 57). Sie war auch nicht
aufgrund der Fahrschulsituation widerstandsunfähig. Obwohl sie sich während dem
Autofahren und Manövrieren nur schlecht zur Wehr setzen konnte, hätte sie sich
wenigstens verbal gegen die Übergriffe auflehnen können. Im Übrigen war sie zu
einem späteren Zeitpunkt durchaus in der Lage, die Annäherungen mit dem
Ellbogen abzuwehren. Eine Widerstandsunfähigkeit lässt sich auch nicht aus dem
psychischen Zustand der Geschädigten herleiten. Zwar fühlte sie sich wegen
ihrer früheren Erlebnisse blockiert. Dadurch war ihre Abwehrfähigkeit jedoch
nur beeinträchtigt und nicht gänzlich aufgehoben, worauf auch der erwähnte
Umstand hinweist, dass sie sich ab der drittletzten Fahrstunde zu wehren
begann. Der Beschwerdeführer bringt zu Recht vor, dass nur eine psychische
Beeinträchtigung von ganz besonderer Schwere zur Widerstandsunfähigkeit im
Sinne von Art. 191 StGB führt. An diesem Erfordernis fehlt es im vorliegenden
Fall auch deshalb, weil neben der angeschlagenen psychischen Verfassung keine
Hinweise vorhanden sind, die auf eine eigentliche psychische
Widerstandsunfähigkeit der Geschädigten deuten. Der objektive Tatbestand der
Schändung ist aus den genannten Gründen zu verneinen.
4.4.2 Betreffend die Handlungen, welche die Geschädigte an sich selber vornahm
sowie dem Vorfall im Theorielokal ist zu prüfen, ob es sich dabei um sexuelle
Handlungen im Sinn von Art. 191 StGB handelt. Die Vorinstanz hat für dieses
Tatbestandsmerkmal auf die Ausführungen der ersten Instanz zur sexuellen
Nötigung verwiesen (angefochtenes Urteil E. 3.3.2. S. 19). Der Begriff der
"sexuellen Handlung" sollte jedoch immer in Bezug auf den konkreten Tatbestand
bestimmt werden (Philipp Maier, BK, a.a.O., vor Art. 187, N 22). Er erstreckt
sich nur auf Verhaltensweisen, die im Hinblick auf das Rechtsgut erheblich
sind. In Zweifelsfällen wird die Erheblichkeit relativ, etwa nach dem Alter des
Opfers oder dem Altersunterschied zum Täter bestimmt (nicht amtlich publizierte
E. 3.2 von BGE 133 IV 31, 125 IV E. 3b S. 62 f., mit Hinweisen). Zwar kann auch
das Veranlassen zur Vornahme einer sexuellen Handlung grundsätzlich den
objektiven Tatbestand der Schändung erfüllen (Philipp Maier, BK, a.a.O., Art.
191, N 10; Stratenwerth/Jenny, Schweizerisches Strafrecht, BT/1, 6. Aufl., 2003
Bern, §8 N 39; a.M. Rehberg/Schmid, Strafrecht III, 8. Aufl., Zürich 2003, S.
434). Im vorliegenden Fall hat sich die Geschädigte selber in die Brustwarze
gekniffen bzw. hat ihr der Beschwerdeführer das Oberteil hinuntergezogen und
ihre Brust entblösst. Im Hinblick auf den erhöhten Unrechtsgehalt der Schändung
und das Alter der Geschädigten ist in beiden Fällen die Erheblichkeit des
Verhaltens und damit das Vorliegen einer sexuellen Handlung im Sinn von Art.
191 StGB zu verneinen. Ob die Geschädigte zu diesem Zeitpunkt widerstandsfähig
war oder nicht, kann folglich offen gelassen werden.

5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten
ist. Die Sache ist zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Diese wird zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer der sexuellen Belästigung
gemäss Art. 198 StGB schuldig zu sprechen ist. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Aargau
hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.--
zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des
Obergerichts des Kantons Aargau vom 23. August 2007 wird aufgehoben und die
Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. April 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Binz