Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.596/2007
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6B_596/2007 /hum

Urteil vom 28. Februar 2008
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
Gerichtsschreiber Störi.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat
Dr. Alex Hediger,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Mehrfache Hehlerei,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Ausschuss, vom 20. Juni 2007.

Sachverhalt:

A.
Der Strafgerichtspräsident Basel-Stadt verurteilte X.________ am 4. September
2006 wegen mehrfacher Hehlerei zu 2 Monaten Gefängnis bedingt. Von der
Anklage der mehrfachen versuchten Hehlerei sprach er ihn frei. Auf die
Anklage der mehrfachen geringfügigen Hehlerei trat er mangels gültigen
Strafantrags nicht ein. Er hielt für erwiesen, dass X.________ am 3. und am
10. August 2004 Y.________ gestohlene Mobiltelefone abgekauft hatte.

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte am 20. Juni 2007
den erstinstanzlichen Schuldspruch und verurteilte X.________ nach neuem
Recht zu einer bedingten Geldstrafe von 57 Tagessätzen à 70 Franken,
abzüglich 2 Tagessätze für erstandene Haft, und einer Busse von 300 Franken.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, das Urteil des
Appellationsgerichts aufzuheben und ihn freizusprechen, eventuell dieses
Urteil aufzuheben und die Sache zur kostenlosen Freisprechung an das
Appellationsgericht zurückzuweisen.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1.
Der Hehlerei im Sinne von Art. 160 StGB macht sich schuldig, wer eine Sache
erwirbt, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine
strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat.
Unbestritten ist, dass Y.________ im Natel Shop des Beschwerdeführers
zwischen dem 12. März und dem 10. August 2004 insgesamt elf gestohlene
Mobiltelefone zu einem Drittel des Neupreises verkaufte. Nach der Überzeugung
des Appellationsgerichts hat der Beschwerdeführer am 7. Mai und am 3. August
je ein und am 10. August 2004 sechs von ihnen gekauft, obwohl ihm auf Grund
der Umstände hätte klar sein müssen, dass ein 16-jähriger Schüler wohl kaum
in der Lage wäre, in einem Zeitraum von drei Monaten acht Mobiltelefone in
einem Gesamtwert von 2'640 Franken legal zu erwerben und zum Verkauf
anzubieten.

1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es stehe nicht fest, dass er am 10.
August 2004 die sechs Handys erworben habe. Wie sich aus einer dem
Appellationsgericht eingereichten schriftlichen Erklärung vom 16. April 2007
ergebe, habe sein damaliger Praktikant Z.________ den Ankauf getätigt. Das
Appellationsgericht habe es abgelehnt, Z.________ als Zeugen einzuvernehmen
und dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

1.1.1 Nach den aus Art. 29 BV fliessenden Verfahrensgarantien sind alle
Beweise abzunehmen, die sich auf Tatsachen beziehen, die für die Entscheidung
erheblich sind (BGE 117 Ia 262 E. 4b; 106 Ia 161 E. 2b; 101 Ia 169 E. 1, je
mit Hinweisen). Das hindert aber den Richter nicht, einen Beweisantrag
abzulehnen, wenn er in willkürfreier Überzeugung der bereits abgenommenen
Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei
genügend abgeklärt, und er überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung
der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde
auch durch diese nicht mehr geändert (BGE 124 I 208 E. 4a; 122 V 157 E. 1d;
119 Ib 492 E. 5b/bb).

1.1.2 Das Appellationsgericht legt im angefochtenen Entscheid (E. 4 S. 6 ff.)
eingehend und nachvollziehbar dar, weshalb es auf Grund der übereinstimmenden
Aussagen des Beschwerdeführers, Z.________s und Y.________s der Überzeugung
ist, dass Ersterer am 10. August 2004 sechs Handys kaufte und Z.________ ihm
bei der Geschäftsabwicklung assistierte, und weshalb es Z.________ keinen
Glauben schenken könnte, wenn er als Zeuge den schriftlichen Widerruf seiner
Aussagen vom 16. April 2007 bestätigen würde. Der Beschwerdeführer bringt
nichts vor, was diese Beweiswürdigung willkürlich erscheinen lassen könnte,
und das ist auch nicht ersichtlich. Nachdem er noch in der
Appellationsbegründung zugestanden hatte, den umstrittenen Ankauf der sechs
Handys selber getätigt zu haben, konnte das Appellationsgericht den Antrag
auf Einvernahme Z.________s als Zeugen ohne Gehörsverletzung ablehnen.

1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe entgegen der Auffassung des
Appellationsgerichts keinen Anlass gehabt zur Annahme, Y.________ würde ihm
Diebesgut anbieten, bzw. er habe die erforderlichen und zumutbaren
Sorgfaltsmassnahmen getroffen, um auszuschliessen, gestohlene Ware zu kaufen.

1.2.1 Das Appellationsgericht hat dazu erwogen, der Beschwerdeführer habe
wohl nicht schon beim ersten Angebot Y.________s einen deliktischen
Hintergrund vermuten müssen. Als dieser dann aber ein paar Wochen danach ein
zweites Handy und eine weitere Woche später sechs Geräte auf einmal zum
Verkauf angeboten habe, hätte er misstrauisch werden müssen. Dem
Beschwerdeführer sei denn die Sache nach seinen eigenen Angaben auch komisch
vorgekommen, weshalb er vom Verkäufer eine schriftliche Bestätigung verlangt
habe, dass die Ware nicht gestohlen sei. Dieses Vorgehen sei "reichlich
unbeholfen". Entgegen seiner Aussage, er habe sich jeweils einen Ausweis
zeigen lassen, um die Identität des Verkäufers festzustellen, habe er dies
jedenfalls von Y.________ nie verlangt, da ihm sonst hätte auffallen müssen,
dass dieser unter falschem Namen aufgetreten sei. Zusammenfassend steht für
das Appellationsgericht fest, dass der Beschwerdeführer unter diesen
Umständen hätte davon ausgehen müssen, dass ihm Y.________ Diebesgut anbot.

1.2.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass Jugendliche heute
"erfahrungsgemäss" einen schwungvollen Handel mit Mobiltelefonen betrieben.
Diese hätten sich zu einem Konsumgut entwickelt, von dem man sich nach
jeweils kurzer Zeit wieder trenne, um ein neues zu kaufen. Y.________ habe
zudem immer nur jeweils ein Gerät aufs Mal angeboten. Für den
Beschwerdeführer spreche zudem, dass er diesem den üblichen Preis bezahlt und
jeweils einen Ausweis verlangt habe, was immerhin zusätzliche Sicherheit
ergeben habe. Unklar sei, was er sonst noch hätte tun können, um den Erwerb
gestohlener Ware auszuschliessen.

1.2.3 Die Einwände treffen teils nicht zu und sind teils unbehelflich. Es mag
zwar durchaus sein, dass es unter gewissen Jugendlichen üblich ist, mit
(gebrauchten) Handys Handel zu treiben. Das Appellationsgericht hat dem
Beschwerdeführer dementsprechend zugestanden, dass er nicht beim ersten
Angebot Y.________s sofort einen deliktischen Hintergrund hätte vermuten
müssen, sondern erst, nachdem er ihm innert relativ kurzer Zeit mehrere
Angebote machte. Der Beschwerdeführer ist denn nach seinen eigenen Angaben
auch misstrauisch geworden, nur hat er die zweifelhafte Ware trotz seiner
Bedenken gekauft. Die schriftliche Bestätigung des Verkäufers, die Ware sei
nicht gestohlen, ist als Nachweis der rechtmässigen Herkunft untauglich. Dies
umso mehr, als der Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptung von Y.________
offenkundig keinen Ausweis verlangt hatte und deswegen nicht bemerkte, dass
er unter falschem Namen auftrat. Dass er ihm den üblichen Preis - einen
Drittel des Neuwerts - bezahlte, beweist keineswegs, dass der
Beschwerdeführer in Bezug auf die Herkunft der Ware gutgläubig war. Insgesamt
ist die Einschätzung des Appellationsgerichts nicht zu beanstanden, dass der
Beschwerdeführer an der rechtmässigen Herkunft der Ware nicht bloss hätte
zweifeln müssen, sondern effektiv zweifelte, und sie trotzdem kaufte, und
dadurch den Tatbestand der Hehlerei erfüllte.

2.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird
der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Februar 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Störi