Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.594/2007
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6B_594/2007 /bri

Urteil vom 16. November 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Statthalteramt des Bezirkes Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur.

Kosten- und Entschädigungsfolgen (Einstellung des Verfahrens),

Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur,
Einzelrichterin in Strafsachen, vom 10. August 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2006 stellte das Statthalteramt des Bezirkes
Winterthur eine Untersuchung gegen X.________ infolge Eintritts der absoluten
Verjährung ein. Die Kosten wurden auf die Staatskasse genommen. Eine
Entschädigung wurde nicht ausgerichtet.

Mit Schreiben vom 19. November 2006 stellte X.________ ein Begehren um
gerichtliche Beurteilung der Entschädigungsfolgen der eingestellten
Untersuchung. Er beantragte im wesentlichen, das Statthalteramt sei zu
verpflichten, ihm eine direkt an seine Vertreterin auszahlbare Entschädigung
von Fr. 1'089.25 auszurichten.

Mit Verfügung vom 28. November 2006 wurde dem Statthalteramt eine Frist zur
schriftlichen Stellungnahme angesetzt. Mit Datum vom 19. Dezember 2006
reichte das Statthalteramt eine begründete und zwei Seiten umfassende
Stellungnahme ein und beantragte die Bestätigung der Entschädigungsregelung
(KA act. 6).

Die Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Winterthur verfügte am 10.
August 2007, die Kosteneinsprache werde abgewiesen und die
Einstellungsverfügung vom 24. Oktober 2006 bestätigt.

X. ________ wendet sich persönlich mit Beschwerde in Strafsachen ans
Bundesgericht und beantragt, die Verfügung der Einzelrichterin vom 10. August
2007 sei aufzuheben und ihm eine direkt an seine (frühere) Vertreterin
auszahlbare Prozessentschädigung von Fr. 1'089.25 zuzusprechen. Eventuell sei
die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Gewährung des
rechtlichen Gehörs und zum Neuentscheid zurückzuweisen. Der Beschwerde sei
die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Es sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung zu bewilligen.

Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Statthalteramt hat
auf die Vernehmlassung vom 19. Dezember 2006 verwiesen und auf eine
ergänzende Vernehmlassung verzichtet.

2.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst das
Recht, von jeder dem Gericht eingereichten Stellungnahme Kenntnis zu nehmen
und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob die Stellungnahme neue
Tatsachen oder Argumente enthält und ob sie das Gericht tatsächlich zu
beeinflussen vermag. Das auf Art. 29 Abs. 2 BV gestützte Replikrecht gilt für
alle gerichtlichen Verfahren (BGE 133 I 100).

Der Beschwerdeführer bezieht sich auf Art. 29 Abs. 2 BV und rügt, die
Stellungnahme des Statthalteramtes vom 19. Dezember 2006 sei ihm nicht zur
Kenntnisnahme und allfälligen Vernehmlassung zugestellt worden. Dieses
Versäumnis wird von der Vorinstanz und vom Statthalteramt nicht in Abrede
gestellt. Aus den Akten ergibt sich denn auch nicht, dass die Stellungnahme
dem Beschwerdeführer zugestellt worden wäre. Die Beschwerde ist folglich
begründet. Sie ist im Verfahren nach Art. 109 BGG im Sinne des
Eventualantrages gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.
Da der Beschwerdeführer obsiegt, sind ihm für das bundesgerichtliche
Verfahren keine Kosten aufzuerlegen. Er ist vor Bundesgericht nicht
anwaltlich vertreten, und besondere persönliche Aufwendungen, die er gehabt
haben könnte, macht er nicht geltend. Gemäss der Praxis ist ihm deshalb keine
Entschädigung zuzusprechen (BGE 133 III 439 E. 4; 115 Ia 12 E. 5). Bei diesem
Ausgang ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos
geworden.

Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos geworden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung der Einzelrichterin in
Strafsachen des Bezirkes Winterthur vom 10. August 2007 aufgehoben und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Statthalteramt des Bezirkes
Winterthur und dem Bezirksgericht Winterthur, Einzelrichterin in Strafsachen,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. November 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: