Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.591/2007
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007


6B_591/2007 /rom

Urteil vom 2. November 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Postfach 157, 4502 Solothurn.

Bussenumwandlung,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Solothurn, Beschwerdekammer, vom 17. September 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer reichte die Beschwerde bei der Vorinstanz ein, worauf
diese sie an das Bundesgericht weiterleitete. Das Bundesgericht teilte dem
Beschwerdeführer dies mit und machte ihn darauf aufmerksam, dass die Eingabe
ohne seinen Gegenbericht bis zum 23. Oktober 2007 als Beschwerde in
Strafsachen entgegengenommen werde. Der Beschwerdeführer hat sich nicht
gemeldet. Folglich ist die Eingabe als Beschwerde in Strafsachen im Sinne von
Art. 78 ff. BGG zu behandeln.

2.
Die Vorinstanz ist gestützt auf das kantonale Verfahrensrecht auf eine
Beschwerde gegen eine Bussenumwandlung nicht eingetreten, weil keine
hinreichende Begründung des Rechtsmittels vorlag. Da sich der
Beschwerdeführer nicht mit dem kantonalen Verfahrensrecht befasst, sondern
mit der Bussenumwandlung als solcher, genügt die Beschwerde den
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf
ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.
Angesichts der Unbeholfenheit des Beschwerdeführers kann ausnahmsweise auf
eine Kostenauflage verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. November 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: