Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.590/2007
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6B_590/2007

Urteil vom 19. Dezember 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Zünd, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Störi.

CSS Versicherung, Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern,
Helsana Versicherungen AG, Schadenrecht, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf,
SWICA Krankenversicherung AG, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur,
Beschwerdeführerinnen,
alle drei handelnd durch santésuisse - Die Schweizer Krankenversicherer,
Römerstrasse 20, 4500 Solothurn,
und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Eschmann, Ankerstrasse 61,
8004 Zürich,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,, Büro B-1, Stauffacherstrasse 55, Postfach,
8026 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Einsicht in die Akten eines Strafverfahrens,

Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons
Zürich vom 20. August 2007.
Sachverhalt:

A.
Aufgrund einer Strafanzeige des Bundesamtes für Sozialversicherung, des
Krankenkassenverbands santésuisse und der Krankenkassen CSS Versicherung,
Helsana Versicherungen AG und der SWICA Krankenversicherung AG eröffnete die
Bezirksanwaltschaft Zürich (heute: Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat) eine
Strafuntersuchung gegen die Verantwortlichen der Firmen Labor A.________ und
Labor B.________.

Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat stellte das Strafverfahren mit Verfügung
vom 31. Dezember 2006 ein. Das Gesuch um Akteneinsicht der nicht am
Strafverfahren beteiligten Anzeigeerstatter - ihnen wurde keine
Geschädigtenstellung zuerkannt - wies sie ab.

B.
Das Bundesamt für Gesundheit rekurrierte am 14. Februar 2007 gegen die
Einstellung des Strafverfahrens ans Obergericht des Kantons Zürich, bei
welchem das Verfahren zur Zeit hängig ist. Die Strafakten befinden sich seit
dem 8. März 2007 in dessen Händen.

Die durch die santésuisse vertretenen Krankenkassen CSS Versicherung, Helsana
Versicherungen AG und SWICA Krankenversicherung AG rekurrierten gleichentags
gegen die Verweigerung des Akteneinsichtsrechts an die
Oberstaatsanwaltschaft. Diese wies den Rekurs am 20. August 2007 ab.

C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragen die durch santésuisse vertretenen
Krankenkassen CSS Versicherung, Helsana Versicherungen AG und der SWICA
Krankenversicherung AG, diesen Rekursentscheid der Oberstaatsanwaltschaft
aufzuheben und "den Beschwerdeführern gestützt auf Art. 32 ATSG Amtshilfe
durch Gewährung der Akteneinsicht gemäss ursprünglichem Begehren vom 17.
November 2004 bzw. in einem eingeschränkterem Umfang zu gewähren".

D.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1.
Die vom angefochtenen Entscheid geschützte Abweisung des
Akteneinsichtsgesuchs erging im Rahmen eines Strafverfahrens. Die
Beschwerdeführerinnen waren daran nicht beteiligt, sondern verlangten,
gestützt auf das Sozialversicherungsrecht des Bundes, Einsicht in die
Strafakten. Der Entscheid darüber ist daher verwaltungs-, nicht
strafrechtlicher Natur. Da die Verantwortung über die Herausgabe von
Strafakten indessen dem zuständigen Untersuchungs- bzw. Strafrichter obliegt
und die Beschwerdeführerinnen damit nicht befugt sind, gestützt auf Art. 32
und 49 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (SR 830.1; ATSG) die Herausgabe der Akten selber zu
verfügen, handelt es sich nicht um ein sozialversicherungsrechtliches
Verfahren im Sinne von Art. 1 lit. b ATSG, welches einem speziellen
Rechtsmittelzug nach Art. 56 ff. ASTG unterliegen würde. Im Kanton wurde
daher zu Recht der strafprozessuale Rechtsmittelweg - Rekurs an die
Oberstaatsanwaltschaft - zur Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids
gewählt. Für das Verfahren vor Bundesgericht bedeutet dies, dass es sich um
eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit aus dem Gebiet des
Strafprozessrechts handelt. Da das Verfahren um Akteneinsicht mit deren
Verweigerung abgeschlossen ist, handelt es sich beim angefochtenen Entscheid
zudem um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Die Beschwerde ist
somit als solche in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen
und gemäss Art. 33 des Bundesgerichtsregelements (SR 173.110.131) von der
strafrechtlichen Abteilung zu behandeln.

2.
Die Strafakten wurden am 8. März 2007 und damit bereits vor dem Ergehen des
angefochtenen Entscheids dem Obergericht überstellt und befinden sich seither
in dessen Verfügungsgewalt. Die Staatsanwaltschaft war somit im Zeitpunkt,
als die Beschwerdeführerinnen den Rekursentscheid der Oberstaatsanwaltschaft
beim Bundesgericht anfochten, nicht mehr zuständig für die Gewährung von
Akteneinsicht. Eine Gutheissung der Beschwerde würde somit den
Beschwerdeführerinnen nichts nützen, da die Staatsanwaltschaft nicht in der
Lage wäre, ihnen Einsicht in die sich nicht mehr in ihren Händen befindenden
Akten zu gewähren, und das Obergericht wäre als nicht am Verfahren beteiligte
Instanz nicht an den Bundesgerichtsentscheid gebunden. Den
Beschwerdeführerinnen geht somit ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der
Überprüfung des angefochtenen Entscheids ab, weshalb darauf nicht einzutreten
ist.

3.
Die Beschwerdeführerinnen beantragen indessen nebst der Aufhebung des
angefochtenen Entscheids auch die Gewährung von Akteneinsicht gemäss ihrem
ursprünglichen Begehren. Dieses Gesuch ist antragsgemäss dem dafür
zuständigen Obergericht zur Behandlung zu überweisen.

4.
Der Entscheid, auf diese offensichtlich nicht zulässige Beschwerde nicht
einzutreten, erfolgt im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a
und Abs. 2 BGG. Es rechtfertigt sich unter den vorliegenden Umständen, auf
die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Sache wird dem Obergericht des Kantons Zürich zur Behandlung des
Akteneinsichtsgesuchs überwiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons
Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Dezember 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Störi