Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.589/2007
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6B_589/2007 /hum

Urteil vom 4. März 2008
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiber Störi.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090
Zürich,
Beschwerdegegner.

Bedingte Entlassung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, Einzelrichter, vom 25. September 2007.

Sachverhalt:

A.
X. ________ befindet sich im Verwahrungs- bzw. Strafvollzug in der Anstalt
Y.________. Am 20. Dezember 2006 lehnte das Amt für Justizvollzug seine
bedingte Entlassung aus der Verwahrung ab.

Auf Rekurs X.________s hin hob die Direktion der Justiz und des Innern des
Kantons Zürich diese Verfügung am 31. Mai 2007 auf und überwies das Gesuch um
bedingte Entlassung zuständigkeitshalber dem Obergericht des Kantons Zürich.
Sie erwog, auf das Verfahren um bedingte Entlassung sei ab dem 1. Januar 2007
der neue Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches anwendbar, womit nach dessen
Art. 64 Abs. 3 nunmehr dieses für die Beurteilung des Gesuchs zuständig sei.

X. ________ focht diesen Entscheid mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich an mit den Anträgen, ihn aufzuheben und ihm die bedingte
Entlassung zu gewähren. Dieses verneinte seine Zuständigkeit und wies die
Beschwerde ab.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________ dem Bundesgericht, ihn
sofort bedingt aus der Verwahrung zu entlassen, ihm eine Entschädigung für
die "illegale Haftzeit" vom Dezember 2006 bis zum 8. Oktober 2007
zuzusprechen und festzustellen, die "Justizbehörde" des Kantons Zürich habe
Art. 9 BV verletzt. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und
eine kleine Parteientschädigung für Porto und Kopien.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1.
Nach Ziffer 2 Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung des
Strafgesetzbuches vom 13. Dezember 2002 sind die Bestimmungen des neuen
Rechts über die Massnahmen (Art. 56 - 65) auch auf Täter anwendbar, die vor
deren Inkrafttreten verurteilt worden sind. In Anwendung dieser Bestimmungen
hat das Verwaltungsgericht erwogen, der Beschwerdeführer, der seine
Freiheitsstrafe noch nicht vollständig verbüsst habe, befinde sich seit dem
1. Januar 2007 nicht mehr im Verwahrungs-, sondern im Strafvollzug (Art. 64
Abs. 2 StGB). Für dessen bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe sei
dementsprechend das Gericht zuständig, welches die Verwahrung angeordnet habe
(Art. 64 Abs. 3 StGB). Das Amt für Justizvollzug habe daher richtig
gehandelt, als es das Entlassungsgesuch dem Zürcher Obergericht zur
Behandlung überwiesen habe.

Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Das Bundesgericht hat die
übergangsrechtlichen Fragen in Bezug auf den Massnahmenvollzug in gleicher
Weise zu Gunsten der sofortigen Anwendbarkeit des neuen Rechts entschieden
wie das Verwaltungsgericht (Entscheid 6B_326+381+585/2007 vom 26. Februar
2008, E. 2). Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht geeignet, diese
der insoweit klaren gesetzlichen Regelung von Ziffer 2 Abs. 1 der
Schlussbestimmungen der Änderung des Strafgesetzbuches vom 13. Dezember 2002
entsprechenden Rechtsprechung in Frage zu stellen.

2.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird
der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat indessen
ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, welches gutzuheissen ist.
Seine Prozessarmut scheint ausgewiesen, und er hat seine Beschwerde vor dem
Ergehen der oben erwähnten Entscheide des Bundesgerichts, mithin vor der
Klärung der von ihm aufgeworfenen übergangsrechtlichen Fragen, erhoben,
weshalb sie aus der massgebenden damaligen Sicht nicht von vornherein
aussichtslos war (Art. 64 BGG). Einen Anspruch auf eine Parteientschädigung
hat er dagegen praxisgemäss nicht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. März 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Störi