Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.588/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_588/2007/ bri

Urteil vom 11. April 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Favre, Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiber Thommen.

Parteien
M.L._________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Lisa Zaugg,

gegen

F.L._________, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Béatrice Abegglen,
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
4502 Solothurn.

Gegenstand
Einstellung des Strafverfahrens (einfache Körperverletzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Beschwerdekammer, vom 17. August 2007.

Sachverhalt:

A.
Das Ehepaar M.L._________ und F.L._________ hat zwei gemeinsame Kinder,
S._________ (geb. 17. Oktober 2002) und T._________ (geb. 30. Juni 2004). Nach
der Trennung wurden die Kinder unter die Obhut der Mutter gestellt. Über das
Sorgerecht wurde noch nicht entschieden. M.L._________ verdächtigt seine
Ehefrau, die gemeinsamen Kinder mit einem Schlafmittel sowie einem ihr
verschriebenen Antidepressivum ruhig gestellt zu haben. Er liess deshalb eine
Haarsträhne seiner Tochter beim 'Forensisch Toxikologischen Centrum, München'
untersuchen. Aufgrund der toxikologischen Untersuchungsresultate reichte
M.L._________ am 21. September 2006 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn Strafanzeige gegen seine Ehefrau ein. Die Staatsanwaltschaft
eröffnete daraufhin am 26. September 2006 eine Strafuntersuchung wegen
Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder (Art. 136 StGB).

B.
Mit Verfügung vom 21. März 2007 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn das Strafverfahren ein. Eine von M.L._________ dagegen erhobene
Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit
Entscheid vom 17. August 2007 ab.

C.
M.L._________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt die Aufhebung des
angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft
des Kantons Solothurn zur weiteren Strafuntersuchung. Ferner ersucht er um
unentgeltliche Rechtspflege.

D.
Das Obergericht des Kantons Solothurn verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die
Beschwerdegegnerin und die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn beantragen
die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1
BGG).

1.1 Nach Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen
berechtigt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen oder keine
Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat
(lit. b). Die beiden Voraussetzungen von lit. a und b müssen kumulativ erfüllt
sein. Das bedeutet einerseits, dass auch die in Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG
beispielhaft aufgeführten Personen, die in der Regel beschwerdebefugt sind, im
Einzelfall ein Rechtsschutzinteresse nachzuweisen haben. Anderseits sind auch
dort nicht aufgeführte Personen beschwerdebefugt, sofern sie ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids haben (BGE
133 IV 121 E. 1.1).

1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, "quasi als gesetzlicher Vertreter"
seiner beiden Kinder oder "allenfalls gestützt auf die Generalklausel" zur
Beschwerde legitimiert zu sein. Er stützt seine Beschwerdeberechtigung auf BGE
129 IV 216.
1.2.1 Die Legitimation der gesetzlichen Vertreter ist in Art. 81 Abs. 1 lit. b
Ziff. 2 BGG geregelt. Aus dem Wortlaut und der systematischen Stellung geht
indes klar hervor, dass diese Bestimmung nur den gesetzlichen Vertreter der
beschuldigten Person erfasst ("ihr gesetzlicher Vertreter"; "le représentant
légal de l'accusé"; "il rappresentante legale dell'accusato"). Die Legitimation
lässt sich im vorliegenden Fall somit nicht auf Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 2
BGG abstützen.
1.2.2 Nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist das Opfer beschwerdebefugt,
wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche
auswirken kann. Opfer ist jede Person, die durch eine Straftat in ihrer
körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt
worden ist (Art. 2 Abs. 1 OHG). Die beiden Kinder haben Opferstellung im Sinne
des Opferhilfegesetzes. Fraglich ist, ob der Vater mit seinem Vorbringen
("quasi als gesetzlicher Vertreter") im Namen seiner Kinder Beschwerde führen
will. Dies kann offen bleiben, zumal die Vertretung der Kinder aufgrund der
eigenen Sorgerechtsinteressen des Beschwerdeführers in der vorliegenden
Angelegenheit ohnehin nur durch einen Beistand wahrgenommen werden könnte (Art.
392 Ziff. 2 ZGB). Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer in eigenen
Zivilansprüchen betroffen ist.
1.2.3 Bei der Geltendmachung von Verfahrensrechten (Art. 8 OHG) werden die
Eltern des Opfers dem Opfer gleichgestellt, soweit ihnen Zivilansprüche
gegenüber dem Täter zustehen (Art. 2 Abs. 2 lit. b OHG). Nach der
Rechtsprechung zum Opferhilfegesetz sind Eltern eines Kindes nur insoweit
beschwerdelegitimiert, als sie eigene Zivilansprüche geltend machen können (BGE
126 IV 42 E. 3b). Für die Beschwerdeberechtigung kann nicht ein exakter
Nachweis der Zivilforderungen verlangt werden, da über deren Bestand erst im
Sachurteil entschieden wird. Der Bestand von Zivilforderungen ist daher
lediglich glaubhaft zu machen (Urteil 6P.30/2005 vom 3. Juni 2005, E. 3; Eva
Weishaupt, Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes,
Zürich 1998, S. 48).
1.2.4 Dass Eltern (mutmasslich) misshandelter Kinder in eigenen
Genugtuungsansprüchen betroffen sein können, erscheint zwar nicht a priori
ausgeschlossen, doch haben die Angehörigen nach der Rechtsprechung zu Art. 49
OR nur bei ausserordentlich gravierenden Übergriffen auf ihre Nächsten eigene
Genugtuungsansprüche (BGE 125 III 412 E. 2a; Urteil 6P.30/2005 vom 3. Juni
2005, E. 3). Wie es sich damit in casu verhält, kann offen bleiben, da der
Beschwerdeführer keine Betroffenheit in eigenen Genugtuungsansprüchen
behauptet. Er beruft sich vielmehr auf die Rechtsprechung, nach der als
Zivilansprüche nicht nur Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen in Frage
kommen, sondern auch Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung und Feststellung
einer widerrechtlichen Verletzung (BGE 129 IV 216 E. 1.2.2; 122 IV 139 E. 3b;
121 IV 76 E. 1c; 120 IV 154 E. 3c/aa). Betroffen seien seine zivilrechtlichen
Ansprüche auf Verbot widerrechtlichen Verhaltens gemäss Art. 28 ff. ZGB. In
diesem Sinne hat das Bundesgericht in einem neueren Grundsatzentscheid einen
Vater zur Beschwerde zugelassen gegen das letztinstanzlich bestätigte
Nichteintreten auf seine Strafanzeige wegen Tätlichkeiten gegen seine beiden
Kinder. Hinsichtlich der Zivilansprüche wurde auf die vom Vater zur
Unterbindung weiterer tätlicher Übergriffe auf seine Kinder anrufbaren
persönlichkeitsrechtlichen 'Abwehransprüche' abgestellt ("actions défensives
découlant du droit de la personnalité"; BGE 129 IV 216 E. 1.2.2). Zu Recht
beruft sich der Beschwerdeführer auf dieses in zentralen Belangen identische
Präjudiz. Das Bundesgericht liess in jenem Entscheid jedoch offen, ob der Vater
die Abwehransprüche als Vertreter seiner Kinder oder aus eigenem Recht
vorbringen kann. Eine vertretungsweise Geltendmachung von Abwehransprüchen
scheidet vorliegend wegen der erwähnten Interessenkonflikte aus. In Frage
kommen nur Ansprüche des Beschwerdeführers aus eigenem Recht.
1.2.5 Zu der von Art. 28 ZGB geschützten Persönlichkeit gehört auch das
Gefühlsleben der natürlichen Person, welches die Beziehung zu den eigenen
Kindern einschliesst (Bucher, Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz, 3.
Aufl., Basel 1999, Rz. 470 ff.). Jüngst entschied das Bundesgericht, dass ein
Vater in seinen emotionalen Persönlichkeitsinteressen betroffen sein könne,
wenn seine unter der elterlichen Sorge der Mutter lebenden Kinder nicht mit dem
gesetzlichen Familiennamen bezeichnet werden (Urteil 5A_190/2007 vom 10. August
2007, E. 4.1). Wenn das Persönlichkeitsrecht des Vaters durch die Benennung
seiner Kinder beeinträchtigt werden kann, scheint auch nicht ausgeschlossen,
dass ein Vater mutmasslich misshandelter Kinder in eigenen (emotionalen)
Persönlichkeitsinteressen betroffen ist (vgl. BGE 112 II 220 E. 2d m.H. auf ein
Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 9. Mai 1967, SJZ 65/1969 S. 97 f.).
Eigene Zivilansprüche des Beschwerdeführers erscheinen damit genügend
wahrscheinlich, um die Beschwerdelegitimation zu bejahen. Auf die Beschwerde
ist einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer rügt, dass die von der Vorinstanz geschützte Einstellung
der Strafuntersuchung auf einer willkürlichen Interpretation der
toxikologischen Berichte basiert.

2.1 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen
Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid nicht
schon, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar
vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss
die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE
131 I 57 E. 2; 127 I 54 E. 2b; 124 IV 86 E. 2a).

Wie jedes Beweismittel unterliegen auch Gutachten der freien richterlichen
Beweiswürdigung (Art. 249 BStP), d.h. der Richter kann ihnen folgen oder davon
ganz oder teilweise abweichen. Der Richter darf aber nicht ohne triftige Gründe
das Fachwissen des Gutachters durch seine eigene Meinung ersetzen; weicht er
von der Expertenmeinung ab, muss er dies begründen (BGE 129 I 49 E. 4).
Verlangt das Gesetz den Beizug eines Experten, darf der Richter von dessen
Folgerungen nur abweichen, wenn gewichtige Tatsachen oder Indizien deren
Überzeugungskraft ernstlich erschüttern. Andernfalls würde er gegen Art. 9 BV
verstossen (BGE 102 IV 225 E. 7b, 101 IV 129 E. 3a).

2.2 Am 11. September 2006 erstellte das 'Forensisch Toxikologische Centrum'
einen ersten Bericht zur untersuchten Haarprobe:
"Bei diesen Untersuchungen wurden 1,0 pg/mg Diphenhydramin aufgefunden sowie 15
pg/mg Venlafaxin... [Diphenhydramin ist] ein Wirkstoff, der in einer Reihe von
rezeptfreien Schlafmitteln enthalten ist. Es gehen aus der Literatur keine
Daten hervor, die der Konzentration eine genaue Aufnahmemenge zuordnen lassen.
Nach unserer Erfahrung mit Diphenhydramin und ähnlichen Stoffen ist bei dieser
Konzentration nicht von einem regelmässigen, intensiven Gebrauch des
Schlafmittels auszugehen. Es kommt eher eine gelegentliche oder gar einmalige
Aufnahme bzw. Gabe in Frage. Venlafaxin wird zur Behandlung von Depressionen
eingesetzt."
Am 16. März 2007 erstattete das 'Forensisch Toxikologische Centrum' einen
ergänzenden Bericht zum Nachweis von Venlafaxin:
"Die Haarkonzentrationen betrugen: 51.5 ng/mg Venlafaxin (Segment a) und 47.5
ng/mg Venlafaxin (Segment b)... Verlässliche Referenzkonzentrationen des
Wirkstoffs in Haarproben sind nicht verfügbar; in Analogie zur therapeutischen
Anwendung ähnlicher Medikamente beim Erwachsenen sind die gefundenen
Konzentrationen als moderat einzustufen und könnten durch eine gelegentliche
Substanzaufnahme erklärt werden. Zwischen den beiden untersuchten Segmenten
wurde keine signifikante Konzentrationsdifferenz beobachtet, was auf eine (in
dem durch Segment a repräsentierten Zeitraum) fortdauernde Substanzeinnahme
hinweist... Venlafaxin wird zur Behandlung depressiver Erkrankungen
einschliesslich Depressionen mit Angstzuständen eingesetzt. Als häufige
Nebenwirkungen gelten sowohl bei Kindern als auch bei erwachsenen Patienten
z.B. Müdigkeit, allgemeine Sedierung, Schwitzen, Übelkeit, Schwindelgefühl und
Schlafstörungen."

2.3 Die Vorinstanz stellt ohne weitere Begründung auf die Werte im ersten
Gutachten ab. Nach ihrer Feststellung sind demnach in der fraglichen Haarprobe
1,0 pg/mg Diphenhydramin sowie 15 pg/mg Venlafaxin gefunden worden. In Bezug
auf das Diphenhydramin übernimmt die Vorinstanz die Einschätzung der
Toxikologen, wonach bei der nachgewiesenen Konzentration von einer
gelegentlichen oder gar einmaligen Abgabe des Schlafmittels auszugehen sei.
Durch eine nur einmalige Abgabe dieser Substanz könne nicht von einer
Gesundheitsgefährdung gesprochen werden. Das diesbezügliche Strafverfahren sei
daher zu Recht eingestellt worden. Das gleiche gelte für das Strafverfahren
wegen Abgabe des Antidepressivums. Hierzu führt die Vorinstanz wörtlich aus:
"Gemäss Patienteninformation darf das Medikament Efexor zwar nicht an Kinder
abgegeben werden, nach Auffassung der Toxikologen des FTC war die gefundene
Konzentration indessen moderat (bezogen auf ein Kind, was aus dem Satz "in
Analogie zur therapeutischen Anwendung ähnlicher Medikamente beim Erwachsenen
sind die gefundenen Konzentrationen als moderat einzustufen" hervorgeht)". Dass
durch die gelegentliche, moderate Abgabe dieses Wirkstoffes die Gesundheit
eines Kindes im Ausmass einer einfachen Körperverletzung gefährdet werden
konnte, lasse sich aufgrund der Akten nicht nachweisen. Auch die
Staatsanwaltschaft geht in ihrer Vernehmlassung davon aus, dass sich die Abgabe
einer gesundheitsgefährdenden Menge nicht nachweisen lasse.

2.4 Der Beschwerdeführer kritisiert die vorinstanzliche Interpretation der
Gutachten. Die von der Vorinstanz implizit getroffene Annahme, wonach die im
untersuchten Haar vorgefundene Wirkstoffmenge auf eine erwachsene Person
hochgerechnet und als moderat eingestuft worden sei, finde im Gutachten keine
Grundlage. Zur fortdauernden Verabreichung des Wirkstoffs würden keine
Ausführungen gemacht. Ob die in "ng/mg" angegebene Konzentration hoch sei oder
nicht, könne nicht durch Juristen beurteilt werden. Der Bericht äussere sich
nicht zur Frage, ob die vorgefundene Konzentration gesundheitsgefährdend sei.
Indem sich die Vorinstanz dieses Fachwissen anmasse, verfalle sie in Willkür.

2.5 Die Einwände des Beschwerdeführers sind berechtigt. Im Gutachten vom 11.
September 2006 wurde aufgrund der nachgewiesenen Diphenhydramin-Konzentration
eine Schätzung der Häufigkeit der Wirkstoffeinnahme angestellt. Es äussert sich
jedoch nicht zur Frage der Auswirkungen der festgestellten Diphenhydramin-Werte
auf die Gesundheit der getesteten Person. Die Vorinstanz schliesst von der
gemäss Gutachten nur vereinzelten Wirkstoffabgabe auf deren Harmlosigkeit.
Damit trifft sie über das Gutachten hinaus und ohne weitere Begründung ein
medizinisches Fachurteil über die Ungefährlichkeit von Diphenhydramin für
Kleinkinder. Das gleiche gilt für die vorinstanzlichen Folgerungen zu den
gesundheitlichen Risiken von Venlafaxin. Den Gutachten lässt sich lediglich
entnehmen, dass in den untersuchten Haarsegmenten Venlafaxinkonzentrationen von
15 pg/mg resp. 47.5 und 51.5 ng/mg nachgewiesen wurden, und dass mangels einer
signifikanten Konzentrationsdifferenz zwischen den beiden Segmenten von einer
fortdauernden Wirkstoffeinnahme auszugehen sei. Entgegen der Vorinstanz ergibt
sich aus dem zweiten Gutachten nicht, dass die gefundene Konzentration bezogen
auf ein Kind moderat war. Wie der Beschwerdeführer zu Recht hervorhebt,
beschreibt das Wort 'Analogie' in der zitierten Gutachtenspassage nicht das
Umrechnungsverhältnis von einer für Erwachsene verträglichen Konzentration auf
Kinder, sondern auf Referenzkonzentrationen ähnlicher Medikamente. Die
Vergleichswerte stammen gemäss dem Gutachten aus Behandlungserfahrungen mit
ähnlichen Medikamenten bei Erwachsenen. Hinzu kommt, dass es sich um
Vergleichswerte aus der therapeutischen Anwendung handelt. Vorliegend geht es
jedoch in Bezug auf die Kinder unbestrittenermassen nicht um einen
therapeutischen Einsatz des Wirkstoffs. Dieser Umstand wurde nicht
berücksichtigt. Zusammenfassend stand somit weder fest, ob die nachgewiesene
Venlafaxinkonzentration auch für Kinder als moderat gelten kann, noch welche
gesundheitlichen Auswirkungen die fortdauernde, nicht therapeutisch indizierte
Abgabe des Wirkstoffs auf Kleinkinder haben kann. Die Vorinstanz stützt ihre
Einschätzung einzig auf die unrichtige Interpretation der Gutachten und bringt
für die angebliche Ungefährlichkeit der nachgewiesenen Venlafaxin-Konzentration
keine weiteren Gründe vor. Vor diesem Hintergrund erscheint ihre
Schlussfolgerung, wonach die Gesundheit eines Kindes durch die Abgabe von
Venlafaxin nicht im Ausmass einer einfachen Körperverletzung gefährdet werden
konnte, willkürlich. Auch die Einwände der Staatsanwaltschaft führen zu keiner
abweichenden Einschätzung. Unzutreffend ist insbesondere, dass Nebenwirkungen
schon per se nicht gesundheitsgefährdend sein dürfen, da sonst die Zulassung
verweigert würde. Die Einnahme zahlreicher zugelassener Medikamente ist mit
unter Umständen erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen verbunden. Solche
Nebenwirkungen sind zulässig, wenn und soweit sie zur Heilung unvermeidlich
sind und zum angestrebten Therapieziel in einem verantwortbaren Verhältnis
stehen (vgl. Peter Mosimann/Markus Schott, Basler Kommentar zum
Heilmittelgesetz, Art. 10 N 15 und Art. 11 N 28). Mangels einer
Abgabenotwendigkeit können die negativen Nebenwirkungen vorliegend nicht zu
einer positiven Heilwirkung in Beziehung gesetzt werden. Die Auswirkungen der
Medikamentenabgabe sind vielmehr für sich zu betrachten.

3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verneinung der Täterschaft der
Beschwerdegegnerin sei willkürlich, und die entsprechende Annahme unter
Verletzung seines rechtlichen Gehörs zustande gekommen (Beschwerde S. 7 ff.).
Die Vorinstanz habe die Beweise im "Zweifel für den Angeklagten" gewürdigt,
obwohl vorliegend der Grundsatz "im Zweifel für die Anklage" gelte.

3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst das
Recht, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung
wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b; 126 I 15 E. 2a/aa).
3.2
3.2.1 Unter welchen Voraussetzungen ein Strafverfahren eingestellt werden darf
und wann Anklage zu erheben ist, ergibt sich primär aus dem kantonalen
Prozessrecht (vgl. Bundesgerichtsurteil 6P.64/2002 vom 9. Dezember 2002, E. 4).
Einstellungen aus Opportunitätserwägungen wegen geringfügiger Schuld und
Tatfolgen richten sich nach Art. 52 StGB (vgl. Franz Riklin, Basler Kommentar
StGB, 2. Aufl., VorArt. 52 ff. N 5 ff. und Art. 52 N 12 ff.).
3.2.2 Die Vorinstanz stützt ihre Bestätigung des staatsanwaltschaftlichen
Einstellungsentscheids nicht auf bundesrechtliche Opportunitätserwägungen,
sondern auf kantonales Recht. Gemäss § 97 Abs. 1 StPO/SO sei einzustellen, wenn
kein Anlass zu einer weiteren Strafverfolgung bestehe. Es folgt eine Aufzählung
der möglichen Einstellungsgründe. In Zweifelsfällen beweismässiger und vor
allem rechtlicher Art soll Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro
reo" gelte hier nicht (angefochtenes Urteil S. 3 f.).
3.2.3 Bei den verschiedenen von der Vorinstanz unter Berufung auf die Literatur
aufgeführten Einstellungsmotiven geht es abgesehen von der Einstellung aus
Opportunitätserwägungen um Gründe, die 'mit Sicherheit oder doch grösster
Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch oder einer in den Wirkungen gleichen
Erledigung vor Gericht führen müssten' (Botschaft zur Vereinheitlichung des
Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 S. 1272 f.; Art. 319 der
Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [Referendumsvorlage],
BBl 2007 S. 7074; s.a. Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches
Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 78 N 4-11). Aus dem Umstand, dass
eingestellt werden muss, wenn eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist, folgt nicht, dass erst bei derart hoher
Wahrscheinlichkeit eingestellt werden darf. Ein solcher Massstab wäre zu streng
und würde dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer
Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Verlangt wird lediglich, im Zweifel
Anklage zu erheben resp. zu überweisen. Als praktischer Richtwert kann daher
gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung
wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Dahinter steckt die Überlegung,
dass bei nicht eindeutiger Beweislage nicht die Untersuchungs- oder
Anklagebehörden, sondern die für die materielle Beurteilung zuständigen
Gerichte über einen Vorwurf entscheiden sollen. Bei der Anklageerhebung gilt
daher der auf die gerichtliche Beweiswürdigung zugeschnittene Grundsatz 'in
dubio pro reo' nicht. Vielmehr ist nach der Maxime 'in dubio pro duriore' im
Zweifelsfall (wegen des schwereren Delikts) Anklage zu erheben
(Bundesgerichtsurteile 6B_615/2007 vom 8. Januar 2008, E. 2.3; 1P.65/2001 vom
20. April 2001, E. 3c sowie 1P.440/1996 vom 12. November 1996, Erw. 4b.; in:
Praxis 4/1997, Nr. 59, S. 313 ff.; Botschaft StPO, BBl 2006 S. 1273; aus der
kantonalen Praxis vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 7. Mai
2004, in: AGVE 2004 S. 87 f.; Entscheid der Anklagekammer des Kantons St.
Gallen vom 15. Oktober 2001, in: GVP 2001 Nr. 76; Jürg Aeschlimann, Einführung
in das Strafprozessrecht, Bern 1997, N 1406; Bernard Cloëtta, Nichtanhandnahme
und Einstellung der Strafuntersuchung in der Schweiz, Diss. Zürich 1983, S. 64;
Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl., Bern 2005, N
1375; Gérard Piquerez, Procédure pénale suisse, Zürich 2000, N 2969; Niklaus
Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 797; Thomas Zweidler, Die
Praxis zur thurgauischen Strafprozessordnung, Bern 2005, § 137 N 2). Der
Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der
gerichtlichen Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten.

3.3 In der Sache kommt die Vorinstanz in einer Eventualbegründung zum Schluss,
dass sich selbst bei nachgewiesener Gesundheitsgefährdung nicht beweisen
liesse, wer T._________ das Medikament mit dem Wirkstoff Venlafaxin abgegeben
habe. Zwar nehme die Beschwerdegegnerin das Antidepressivum Efexor, doch belege
dies nicht, dass auch sie es gewesen sei, die T._________ dieses Medikament
gegeben habe. Angesichts des erbitterten Streits unter den Ehegatten sei eine
Dritttäterschaft nicht auszuschliessen. Schliesslich sei auch nicht bewiesen,
ob die Haarprobe tatsächlich am 2. Juni 2006 entnommen wurde, weshalb der
Zeitpunkt der Medikamenteneinnahme nur schwierig nachweisbar sei.
Zusammenfassend fehle es an genügendem Beweismaterial für eine gerichtliche
Verurteilung. Es könne ausgeschlossen werden, dass sich der Verdacht durch
allfällige weitere Beweiserhebungen erhärten lasse. Die Einstellung sei deshalb
zu Recht erfolgt.

3.4 Auch die Eventualbegründung erweist sich als unhaltbar. Vorliegend ging es
um die kantonalrechtlich geregelte Frage, ob die Einstellung des
Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft zu Recht erfolgte. Obwohl die
Vorinstanz davon ausgeht, dass in Zweifelsfällen Anklage zu erheben sei, setzt
sie sich in der Sache zu dieser Maxime in Widerspruch. Nach ihrer Feststellung
nimmt die Beschwerdegegnerin das Antidepressivum Efexor, welches den Wirkstoff
Venlafaxin enthält, mit Unterbrüchen ein. Derselbe Wirkstoff wurde in der
Haarprobe von T._________ nachgewiesen. Gleichwohl hält sie es für
ausgeschlossen, dass sich der Tatverdacht anhand weiterer Beweismassnahmen
erhärten lasse, zumal auch eine Dritttäterschaft möglich bleibe. Mit diesem
Hinweis auf eine mögliche Dritttäterschaft, für die sich in den Akten keinerlei
konkreten Anhaltspunkte finden lassen, erklärt die Vorinstanz einen bloss
theoretischen Zweifel für erheblich und wertet diesen unzulässigerweise
zugunsten der Beschwerdegegnerin. Der Umstand, dass der der Beschwerdegegnerin
verschriebene Wirkstoff in der Haarprobe ihrer Tochter gefunden wurde, ist
jedoch - wie der Beschwerdeführer zu Recht hervorhebt - ein gewichtiges Indiz
für die Täterschaft der Beschwerdegegnerin. Angesichts dieser belastenden
Beweislage war es willkürlich, einen ausreichenden Tatverdacht zu verneinen.
Über den angeblich ungewissen Zeitpunkt der Haarentnahme hätten die vom
Beschwerdeführer bezeichneten Zeugen befragt werden können. Zusammenfassend ist
die Beschwerde gutzuheissen.

4.
Der Beschwerdeführer beantragt eine Rückweisung der Sache an die
Staatsanwaltschaft zur weiteren Strafuntersuchung. Heisst das Bundesgericht die
Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer
Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde
zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat (Art. 107 Abs. 2 BGG).
Vorliegend besteht kein Anlass, die Angelegenheit unter Übergehung der
Vorinstanz direkt an die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
zurückzuweisen.
Kosten- und Entschädigungsfolgen

5.
5.1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt.
Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders
verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht (Art. 66 Abs. 3). Dem Bund
und den Kantonen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden
(Art. 66 Abs. 4 BGG). Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten
Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter
solidarischer Haftung zu tragen (Art. 66 Abs. 5 BGG). Die Gerichtskosten
bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von
Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen
Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und
Zeuginnen (Art. 65 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr richtet sich nach
Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und
finanzieller Lage der Parteien (Art. 65 Abs. 2 BGG). Sie beträgt in
Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse, wozu grundsätzlich auch die
strafrechtlichen Verfahren zu zählen sind, 200-5'000 Franken (Art. 65 Abs. 3
lit. a BGG, vgl. auch Ziff. 2 des Tarifs für die Gerichtsgebühren im Verfahren
vor dem Bundesgericht vom 31. März 2006; SR 173.110.210.1). Aus besonderen
Gründen können diese Kosten bis auf das Doppelte angehoben werden (Art. 65 Abs.
5 BGG).

5.2 Gemäss Art. 68 BGG ('Parteientschädigung') bestimmt das Bundesgericht im
Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der
unterliegenden zu ersetzen sind (Abs. 1). Die unterliegende Partei wird in der
Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des
Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu
ersetzen (Abs. 2). Bund und Kantonen wird in strafrechtlichen Verfahren in der
Regel keine Parteientschädigung zugesprochen (Abs. 3). Wenn nichts anderes
bestimmt ist, haften mehrere Personen für ihnen auferlegte
Entschädigungspflichten zu gleichen Teilen und solidarisch (Abs. 4). Am 31.
März 2006 hat das Bundesgericht ein Reglement über die Parteientschädigung und
die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem
Bundesgericht (SR 173.110.210.3) erlassen. Nach dessen Art. 6 beträgt das
Honorar für Streitsachen ohne Vermögensinteresse, je nach Wichtigkeit und
Schwierigkeit der Sache sowie nach Arbeitsaufwand, 600-18'000 Franken. Das
Bundesgericht legt die Entschädigung auf Grund der Akten als Gesamtbetrag fest
(Art. 12 Abs. 1). Es kann eine Kostennote eingereicht werden (Art. 12 Abs. 2).
In Streitsachen, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchen, kann das
Bundesgericht bei der Bemessung des Honorars über diese Ansätze hinausgehen
(Art. 8 Abs. 1). Besteht zwischen dem anwendbaren Ansatz und der vom Anwalt
oder von der Anwältin tatsächlich geleisteten Arbeit ein offenbares
Missverhältnis, kann das Bundesgericht das Honorar unter den Minimalansatz
herabsetzen (Art. 8 Abs. 2).

5.3 Bei der Auferlegung der Gerichtskosten und Parteientschädigungen hat das
Bundesgericht einen grossen Ermessensspielraum. Grundsätzlich werden die Kosten
und Entschädigungen der unterliegenden Partei auferlegt. In strafrechtlichen
Verfahren stehen sich in der Regel die den Kanton vertretende
Staatsanwaltschaft und ein Privater als Parteien gegenüber, welche je nach
Ausgang kosten- und entschädigungspflichtig werden. Als Partei gilt auch die
sich in der Vernehmlassung durch Anträge beteiligende Beschwerdegegnerin. Auch
sie wird bei Unterliegen kosten- und entschädigungspflichtig.

Auch die Bemessung der Gerichtskosten und Parteientschädigungen liegt im weiten
Ermessen des Bundesgerichts. Sie erfolgt indes nicht beliebig. Die
Entschädigung bemisst sich nach der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache
sowie nach Arbeitsaufwand (Art. 6 Entschädigungsreglement). Die Gerichtsgebühr
richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der
Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 65 Abs. 2 BGG). Für
unnötige Kosten gilt das Verursacherprinzip (Art. 66 Abs. 3 BGG). Die unnötige
Weitschweifigkeit von Beschwerdeschriften kann daher zu höheren Gebühren
führen.

5.4 Im vorliegenden Fall obsiegt der Beschwerdeführer. Er hat keine Kosten zu
tragen und keine Entschädigungen auszurichten. Für die durch den Rechtsstreit
verursachten Aufwendungen ist er mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. Der Kanton
unterliegt. Ebenso ist die private Beschwerdegegnerin aufgrund ihres in der
Vernehmlassung gestellten Abweisungsantrags unterliegende Partei. Die
anfallenden Kosten und Entschädigungen sind unter den unterliegenden Parteien
aufzuteilen. Sie haften dafür je zur Hälfte. Es besteht jedoch kein Anlass, den
Kanton und die private Beschwerdegegnerin für die Verpflichtungen der jeweils
anderen Partei solidarisch mithaften zu lassen. Die Beschwerdegegnerin trägt
somit die Hälfte der Gerichtskosten sowie die Hälfte der Entschädigung. Der
Kanton trägt die andere Hälfte der Entschädigung. Für seine hälftige
Kostenpflicht hat er indes nicht aufzukommen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Sie ist auf
die Gerichtskasse zu nehmen.

6.
Der Beschwerdeführer stellt ein Begehren um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung.

6.1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der
Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht
aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG). Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte
notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine
Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene
Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung
nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann (Art. 64
Abs. 2 BGG). Das Honorar der vom Bundesgericht amtlich bestellten Anwälte und
Anwältinnen richtet sich nach dem Entschädigungsreglement. Es kann bis zu einem
Drittel gekürzt werden (Art. 10).

6.2 Die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege ist somit formell von einem
Antrag abhängig. Dieser ist im bundesgerichtlichen Verfahren explizit zu
stellen, zu begründen und zu belegen. Sowohl bei der Beschwerdeführung als auch
bei der Beschwerdeantwort (Vernehmlassung) kann die unentgeltliche Rechtspflege
verlangt werden. Materiell ist die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege vom
Nachweis der Bedürftigkeit abhängig. Das Bundesgericht bestimmt die
Bedürftigkeit autonom. Im kantonalen Verfahren bejahte Prozessarmut bindet das
Bundesgericht nicht. Nach der Rechtsprechung ist ein Gesuchsteller bedürftig,
der die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen
kann, wenn er die Mittel angreift, die er zur Deckung des Grundbedarfs für sich
und seine Familie benötigt. Es obliegt dem Gesuchsteller, seine aktuellen
Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend aufzuzeigen und soweit wie
möglich zu belegen. Kommt der Gesuchsteller diesen Obliegenheiten nicht nach,
ist das Gesuch abzuweisen (BGE 125 IV 161 E. 4a; 124 I 1 E. 2a m.H.). Die
unentgeltliche Rechtspflege wird schliesslich nur gewährt, soweit die
gestellten Begehren nicht aussichtslos sind. Nach der Rechtsprechung sind
Prozessbegehren aussichtslos, deren Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind
als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden
können. Massgeblich ist, ob sich eine vernünftige, nicht mittellose Partei
ebenfalls zur Beschwerde entschlossen hätte. Eine Partei soll einen Prozess,
den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb
anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225
E. 2.5.3).

Bisher nicht erläutert wurde die Frage, worauf sich die Aussichtslosigkeit zu
beziehen hat. Nach Art. 64 Abs. 1 BGG wird einer Partei die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt, sofern ihr Rechtsbegehren ("ses conclusions"; "le sue
conclusioni") nicht aussichtslos erscheint. Nach dem eindeutigen
Gesetzeswortlaut soll somit bloss die Aussichtslosigkeit des Begehrens (d.h.
des Antrags) und nicht der Begründung massgeblich sein. In der Praxis muss
indes auch auf die Begründung abgestellt werden. Das Bundesgericht durchsucht
angefochtene Entscheide nicht von sich aus auf mögliche Rechtsfehler (zur
amtlichen Publikation vorgesehenes Urteil 6B_347/2007 vom 29. November 2007 E.
1). Ob eine Beschwerde aussichtsreich ist, erschliesst sich daher nicht schon
aus den Begehren, sondern erst aus der Begründung. Es kann somit wie bisher
darauf abgestellt werden, ob der Prozess vor Bundesgericht aussichtsreich war
oder nicht. Weil aber das Gesetz die Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren und
nicht einzelner Rügen verlangt, sind Chancen der Beschwerde als ganzes zu
beurteilen. Eine teilweise Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege fällt
daher gemäss der Rechtsprechung nur ausnahmsweise in Betracht (Urteil 5P.369/
1996 vom 13. Januar 1997, E. 5 m.H.). Als Verteidiger im Sinne von Art. 64 Abs.
2 BGG werden in der Regel diejenigen Anwältinnen und Anwälte bestellt, welche
für die Parteien vor Bundesgericht Beschwerde führen.

6.3 Dem Antrag des Beschwerdeführers ist stattzugeben. Seine Bedürftigkeit ist
ausgewiesen (act. 8) und seine Rechtsbegehren waren nicht aussichtslos. Da er
keine Kosten trägt (E. 5.1), brauchen sie ihm nicht erlassen zu werden. Die
Entschädigungen sind primär von den unterliegenden Parteien, bei
Uneinbringlichkeit aus der Bundesgerichtskasse zu bezahlen. Sie sind an die als
Anwältin im Sinne von Art. 64 Abs. 2 BGG einzusetzende Vertreterin des
Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Lisa Zaugg, auszurichten.

Mangels eines rechtsgenügenden Antrags kann der Beschwerdegegnerin trotz
dokumentierter Bedürftigkeit die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt
werden. Ihren finanziellen Verhältnissen ist bei der Bemessung der
Gerichtsgebühren Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons
Solothurn vom 17. August 2007 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung
an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird
gutgeheissen.

3.
Der Beschwerdegegnerin werden Gerichtskosten von Fr. 500.-- auferlegt.

4.
Der Kanton Solothurn und die Beschwerdegegnerin haben den Beschwerdeführer für
das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 1'500.-- zu entschädigen. Bei
Uneinbringlichkeit ist die Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse
auszurichten.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. April 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Thommen