Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.587/2007
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6B_587/2007 /rom

Urteil vom 6. Oktober 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Eröffnung eine Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer, vom 7. September 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass gegen die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt keine Strafuntersuchung eröffnet wurde. Zunächst
ist fraglich, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerde in Strafsachen überhaupt
legitimiert ist (vgl. Art. 81 Abs. 1 BGG). Die Frage muss indessen nicht
weiter geprüft werden. Die Strafuntersuchung wurde nicht eröffnet, weil
einerseits der Kanton Zürich zur Behandlung der Angelegenheit nicht zuständig
war (angefochtener Entscheid S. 2/3 E. 4a), und weil anderseits
Meinungsverschiedenheiten über die Entrichtung einer Rente keinen
hinreichenden Verdacht zu begründen vermögen, es sei eine strafbare Handlung
begangen worden (angefochtener Entscheid S. 3 E. 4b). Mit der Frage der
Zuständigkeit des Kantons Zürich befasst sich der Beschwerdeführer nicht, und
seine blosse Behauptung, eine "Mafia" habe sich gegen ihn verschworen, genügt
den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde
ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Ein unentgeltlicher Anwalt ist schon deshalb nicht zu bestellen, weil
die Rechtsbegehren aussichtslos waren (Art. 64 BGG). Der finanziellen Lage
des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu
tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Oktober 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: