Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.586/2007
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6B_586/2007 /rom

Urteil vom 6. Oktober 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel.

Mehrfacher Diebstahl, versuchter Diebstahl und Sachbeschädigung,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Appellationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 16. Mai 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wurde im angefochtenen Entscheid zu sieben Monaten
Freiheitsstrafe verurteilt. Da die Beschwerde kein ausdrückliches
Rechtsbegehren enthält, ist fraglich, ob sie den Anforderungen von Art. 42
Abs. 1 BGG genügt. Sinngemäss ist ihr immerhin zu entnehmen, dass sie sich
offenbar gegen die Verweigerung des bedingten Vollzugs richtet. Insbesondere
wegen acht Verurteilungen, die das Vorstrafenregister des Beschwerdeführers
für die Jahre 1998 bis 2005 aufweist und die zur Hauptsache gleichartige
Delikte betreffen, hat ihm die Vorinstanz keine gute Prognose zugebilligt
(angefochtener Entscheid S. 6/7 E. 3.2). Da sich die Beschwerde zu den
Erwägungen der Vorinstanz zur Prognose nicht äussert, genügt sie den
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Der Beschwerdeführer
bringt denn auch zur Hauptsache vor, der Strafvollzug habe für ihn
schwerwiegende Konsequenzen. Insoweit kann auf die Erwägung der Vorinstanz
hingewiesen werden, wonach die Strafe nicht unbedingt in einer geschlossenen
Anstalt verbüsst werden muss (angefochtener Entscheid S. 8 vor E. 4). Auf die
Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Oktober 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: