Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.584/2007
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6B_584/2007 /rom

Urteil vom 2. November 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus,
5001 Aarau.

Einstellungsverfügung (sexuelle Handlungen mit Kindern),

Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons
Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 24. August 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerdeführerin bezichtigt ihren geschiedenen Ehemann der sexuellen
Handlungen mit dem Sohn. Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass das
Strafverfahren eingestellt wurde. Die Vorinstanz kommt in tatsächlicher
Hinsicht zum Schluss, die Vorwürfe seien erfunden und falsch. Diese
tatsächliche Feststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dass diese Voraussetzung
erfüllt wäre, ergibt sich aus der Beschwerde, die sich in unzulässiger
appellatorischer Kritik erschöpft, nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art.
108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in
Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. November 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: