Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.57/2007
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{T 0/2}
6B_57/2007 /rom

Urteil vom 24. März 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten,
Luchsstrasse 11, 9450 Altstätten SG.

Nichteintreten auf Strafklage,

Beschwerde in Strafsachen [BGG] gegen den Entscheid der Anklagekammer des
Kantons St. Gallen vom 5. Februar 2007.

Der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung zieht in Erwägung:

1.
Das Untersuchungsrichteramt Altstätten trat auf eine Strafklage von
X.________ gegen Unbekannt wegen "diverser Delikte" nicht ein. Eine dagegen
gerichtete Beschwerde wurde durch die Anklagekammer des Kantons St. Gallen
mit Entscheid vom 5. Februar 2007 abgewiesen. X.________ erklärte bei den
kantonalen Behörden schriftlich, er sei mit dem Entscheid vom 5. Februar 2007
"nicht einverstanden", und hielt auf eine entsprechende Frage hin mündlich
daran fest, die Unterlagen seien an das Bundesgericht zu leiten. Seine
Eingabe entspricht jedoch, soweit er überhaupt zur Beschwerde legitimiert
ist, in keiner Weise den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG. In
Anwendung von Art. 108 BGG ist darauf nicht einzutreten. Unter diesen
Umständen kann eine Rückweisung der nicht unterschriebenen Eingabe zur
Behebung des Mangels unterbleiben.

2.
Wie vor der Vorinstanz kann auch im vorliegenden Verfahren auf die Erhebung
von Kosten verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung im Verfahren
nach Art. 108 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten, und der Anklagekammer des Kantons
St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. März 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: