Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.579/2007
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6B_579/2007 /rom

Urteil vom 3. Oktober 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern.

Vollendeter Versuch der vorsätzlichen Tötung; Widerhandlungen gegen die
Waffengesetzgebung,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern,
1. Strafkammer, vom 5. Juli 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wurde im angefochtenen Entscheid zur Hauptsache wegen
mehrfachen vollendeten Versuchs der vorsätzlichen Tötung mit sechs Jahren
Zuchthaus und einer Busse von Fr. 500.-- bestraft. Die Beschwerde richtet
sich nur gegen die Beweiswürdigung. Diese verletzt nicht schon das
Willkürverbot von Art. 9 BV, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar
erscheint, sondern nur, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, zur
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder in stossender Weise
dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 132 I 13 E. 5.1; 131 I 57 E. 2,
217 E. 2.1, 467 E. 3.1). Mit dem unzulässigen appellatorischen Hinweis, eine
Drittperson und der Beschwerdeführer selber hätten den belastenden Aussagen
zweier weiterer Personen widersprochen, lässt sich nicht darlegen, dass die
Vorinstanz dadurch, dass sie auf die belastenden Aussagen abgestellt hat, in
Willkür verfallen wäre. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass noch
vier Taxifahrer hätten einvernommen werden müssen. Die Vorinstanz hat mit
Beschluss vom 22. Juni 2007 die Anträge des Beschwerdeführers auf Einvernahme
von Zeugen abgewiesen (angefochtener Entscheid S. 4 E. 4). Mit diesem
Beschluss befasst sich der Beschwerdeführer nicht, weshalb seine Ausführungen
den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. 106 Abs. 2 BGG nicht
genügen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist in
Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos
waren. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine
herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons
Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 3. Oktober 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: