Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.578/2007
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6B_578/2007 /rom

Urteil vom 27. Oktober 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Vergehen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich, I. Strafkammer, vom 23. April 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der angefochtene Entscheid erging nach dem 1. Januar 2007, weshalb die als
staatsrechtliche Beschwerde bezeichnete Eingabe in Anwendung von Art. 132
Abs. 1 BGG als Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG
entgegenzunehmen ist. Mit diesem Rechtsmittel kann auch die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte (Beschwerde S. 3 Ziff. 3) gerügt werden.

2.
Der Beschwerdeführer richtet sich dagegen, dass er im angefochtenen Entscheid
wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb mit
Fr. 1'000.-- gebüsst wurde. Er bemängelt nur den durch die Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt. Soweit er sich auf den Grundsatz der
Unschuldsvermutung in dessen Funktion als Beweiswürdigungsregel bezieht
(Beschwerde S. 9), geht die bundesgerichtliche Kognition nicht über eine
Willkürprüfung hinaus. Willkür liegt vor, wenn der Sachrichter von Tatsachen
ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen,
auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (BGE 127 I 38 E. 2 S. 41). Insoweit
erschöpfen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers indessen in
appellatorischer Kritik (Beschwerde S. 4 - 6, 9 - 12), aus der sich nicht
ergibt, dass der angefochtene Entscheid willkürlich im oben erwähnten Sinne
wäre, und die deshalb unzulässig ist. In Bezug auf das angeblich mangelhafte
Verfahren (Beschwerde S. 6 - 8) kann der Beschwerdeführer nur vorbringen,
seine Grundrechte seien verletzt worden. Mit der Behauptung, der Verlauf und
die Begründung zu diesem "unnützen Verfahren" seien "verwirrend und eines
Rechtsstaates nicht würdig" (Beschwerde S. 8), kann jedoch eine Verletzung
von Art. 9 BV nicht dargetan werden. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach
Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Oktober 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: