Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.577/2007
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007


6B_577/2007

Urteil vom 15. Januar 2008
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Zünd,
Gerichtsschreiber Störi.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090
Zurich,
Beschwerdegegner.

Strafvollzug; Urlaub,

Beschwerde gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des
Kantons Zürich vom 11. September 2007.
Sachverhalt:

A.
X. ________ befindet sich in der Strafanstalt Pöschwies im Straf- bzw.
Verwahrungsvollzug. Am 21. Juni 2007 stellte er ein Urlaubsgesuch, welches
von der Direktion der Anstalt am 10. August 2007 abgewiesen wurde.

Die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich wies den Rekurs
X.________s gegen diese Verfügung am 11. September 2007 ab.

B.
Mit Beschwerde vom 21. September 2007 beantragt X.________ sinngemäss, diesen
Entscheid aufzuheben und die Zürcher Vollzugsbehörden anzuweisen, ihm
begleiteten Urlaub zu gewähren. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche
Rechtspflege und eine "kleine Parteientschädigung für Porto und Kopien".

Die Direktion der Justiz und des Innern beantragt, die Beschwerde abzuweisen
und teilt mit, dass sich das Zürcher Verwaltungsgericht als unzuständig
betrachte, ihren Entscheid zu überprüfen.

Erwägungen:

1.
Da der Kanton Zürich seiner Verpflichtung von Art. 80 Abs. 2 BGG, in
Strafsachen als letzte kantonale Instanzen Gerichte einzusetzen, noch nicht
nachgekommen ist und dies auch noch nicht tun musste (Art. 130 Abs. 1 BGG),
ist der angefochtene Entscheid, gegen den das geltende kantonale
Verfahrensrecht kein Rechtsmittel zulässt, kantonal letztinstanzlich im Sinn
von Art. 80 Abs. 1 BGG. Der Entscheid über die Verweigerung von Hafturlaub
ist eine Strafsache im Sinn von Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG, womit die
Beschwerde in Strafsachen gegeben ist. Darauf ist einzutreten, soweit der
Beschwerdeführer darlegt, inwiefern die Direktion der Justiz und des Innern
Recht verletzte (Art. 42 Abs. 1 BGG). Anzumerken ist in diesem Zusammenhang,
dass es in diesem Verfahren einzig um die Frage geht, ob dem Beschwerdeführer
zu Recht ein Hafturlaub verweigert wurde oder nicht. Auf die in der
Beschwerde erhobene weitschweifige, zumeist unsachliche und teilweise
beleidigende Kritik an den Vollzugsbedingungen, der Anstaltsleitung und der
Justiz im Allgemeinen ist nicht einzutreten.

2.
2.1 Mit dem Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches am
1. Januar 2007 ist die Gewährung von Hafturlauben in Art. 84 Abs. 6 StGB
bundesrechtlich geregelt worden. Danach ist dem Gefangenen "zur Pflege der
Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus
besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein
Verhalten im Vollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass
er flieht oder weitere Straftaten begeht". Da nach Art. 388 Abs. 3 StGB die
Bestimmungen des neuen Rechts über das Vollzugsregime von Strafen und
Massnahmen auch auf Täter anzuwenden sind, die wie der Beschwerdeführer nach
bisherigem Recht verurteilt wurden, hat die Direktion der Justiz und des
Innern das Gesuch zu Recht nach neuem Recht beurteilt, auch wenn zur Zeit
noch offen ist, ob beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine
therapeutische Massnahme erfüllt sind, oder ob die Verwahrung nach neuem
Recht weiterzuführen ist (Art. 2 Ziff. 2 Abs. 2 der Schlussbestimmungen der
Änderung vom 13. Dezember 2002).

2.2 Die Direktion der Justiz und des Innern hat im angefochtenen Entscheid
erwogen, bei der Beurteilung der Flucht- und Rückfallgefahr sei das bisherige
Verhalten des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen. Während des Vollzugs
einer 1984 ausgesprochenen 12-jährigen Zuchthausstrafe sei er nach einem
Urlaub nicht zurückgekehrt und habe auf der Flucht Delikte begangen, für die
er 1990 mit 9 Jahren Zuchthaus bestraft und mit Verwahrung belegt worden sei.
1992 sei er aus La Stampa geflüchtet und habe erneut delinquiert, wofür er
1996 mit 5 Jahren Zuchthaus, wiederum verbunden mit Verwahrung, bestraft
worden sei. Aufgrund eines 1998 von Dr. A.________ erstellten psychiatrischen
Gutachtens, welches die Rückfallgefahr unter der Voraussetzung geeigneter
Lockerungsschritte als eher gering einstufte, sei er im Januar 1999 in die
offene Anstalt Realta versetzt worden. Bereits im Februar 1999 sei er
geflüchtet und habe wiederum delinquiert, was 2001 mit einer 9-jährigen
Zuchthausstrafe bzw. Verwahrung geahndet worden sei.

Aufgrund dieses Vorlebens sei von einer erheblichen Flucht- und
Rückfallgefahr auszugehen. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass sich
daran im Vollzug etwas geändert habe. Der Beschwerdeführer habe zwar sieben
therapeutische Gespräche mit einem Psychologen geführt, welcher sich aber
aufgrund dieser wenigen Gespräche zu einer Legalprognose nicht in der Lage
sehe. Zudem habe er sich offenbar mit Fluchtgedanken beschäftigt, habe er
doch gegenüber dem Direktor der Anstalt Bostadel einen "Plan B" erwähnt. Es
sei somit von einer nach wie vor bestehenden Flucht- und Rückfallgefahr
auszugehen. Die Gewährung eines begleiteten Urlaubs falle nicht in Betracht,
da die begleitende Anstalts- oder Fachperson nicht in der Lage wäre, eine
Flucht zu verhindern, und eine Polizeibegleitung dem Zweck eines
Beziehungsurlaubs zuwiderlaufen würde. Somit komme die Gewährung von Urlaub
zur Zeit nicht in Betracht.

2.3 Diese Ausführungen sind klarerweise nicht zu beanstanden. Der
Beschwerdeführer hat wiederholt Vollzugslockerungen zur Flucht missbraucht
und auf der Flucht schwere Straftaten begangen. Er hat insbesondere auch das
Gutachten A.________ widerlegt, welches ihm eine (zu) günstige Prognose
stellte. Er bringt nichts vor, was zur Annahme berechtigen könnte, die
Flucht- und Rückfallgefahr habe in den letzten Jahren erheblich abgenommen.
Offen bleiben kann, ob er gegenüber dem Direktor der Anstalt Bostadel
Fluchtgedanken ("Plan B") angedeutet hat. Selbst wenn es sich dabei um ein
Missverständnis gehandelt haben sollte, ist die Folgerung der Direktion der
Justiz und des Innern nicht zu beanstanden, es bestehe nach wie vor Flucht-
und Rückfallgefahr, was eine Urlaubsgewährung ausschliesse. Die Beschwerde
ist offensichtlich unbegründet.

3.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit
wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).   Er hat zwar
ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, welches indessen
abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Seinen beschränkten finanziellen Möglichkeiten ist bei der Festsetzung der
Gerichtskosten Rechnung zu tragen. Einen Anspruch auf Parteientschädigung hat
der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.2
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Direktion der Justiz und des Innern
des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Januar 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Störi