Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.576/2007
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6B_576/2007

Urteil vom 22. Januar 2008
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Favre, Zünd,
Gerichtsschreiber Boog.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin Dr. Helena Hess,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Stefan Hofer,
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Fahrlässige schwere Körperverletzung,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Ausschuss, vom 25. Mai 2007.
Sachverhalt:

A.
Der Strafgerichtspräsident Basel-Stadt erklärte X.________ mit Urteil vom 10.
Januar 2006 der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig und
verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 500.--, bedingt löschbar nach Ablauf
einer Probezeit von 1 Jahr. Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des
Geschädigten hiess er gemäss Art. 9 Abs. 3 OHG dem Grundsatze nach gut und
verwies ihn für die Bestimmung der Höhe seines Anspruchs auf den Zivilweg.

Eine gegen diesen Entscheid vom Beurteilten erhobene Appellation wies der
Ausschuss des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt am 25. Mai 2007
als unbegründet ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil.

B.
X.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht, mit der er beantragt, das
angefochtene Urteil sei aufzuheben, und er sei von der Anklage der
fahrlässigen schweren Körperverletzung freizusprechen. Ferner schliesst er
für den Fall der Gutheissung seiner Beschwerde auf Umverteilung der
kantonalen Verfahrenskosten und Befreiung von der Auferlegung jeglicher
Kosten.

C.
Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen von einer letzten kantonalen
Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in
Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG). Sie ist von der beschuldigen Person (Art.
81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG) unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art.
100 Abs. 1 BGG) erhoben und hinreichend begründet worden.

Die Beschwerde an das Bundesgericht kann wegen Rechtsverletzungen im Sinne
der Art. 95 und 96 BGG geführt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von
Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist weder an die in der Beschwerde
vorgetragene Begründung der Rechtsbegehren noch an die Erwägungen der
Vorinstanz gebunden. Es darf indessen nicht über die Begehren der Parteien
hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG). Neue Begehren sind unzulässig (Art. 99
Abs. 2 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht
werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
BGG).

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG
beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens von
entscheidender Bedeutung sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105
Abs. 2 BGG).

1.2 Am 1. Januar 2007 sind der revidierte Allgemeine Teil des
Strafgesetzbuches (erstes Buch) und die revidierten Bestimmungen über die
Einführung und Anwendung des Gesetzes (drittes Buch) vom 13. Dezember 2002 in
Kraft getreten. Die zu beurteilende strafbare Handlung ist noch unter der
Geltung des früheren Rechts erfolgt. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB gelangt bei
dieser Konstellation das neue Recht zur Anwendung, wenn es für den
Beschwerdeführer das mildere ist.

Im zu beurteilenden Fall erachtet die Vorinstanz Art. 125 aStGB im Rahmen der
Strafzumessung als das mildere Recht und wendet demzufolge das alte Recht an
(angefochtenes Urteil S. 6). Hiegegen erhebt der Beschwerdeführer zu Recht
keine Einwendungen.

2.
Die kantonalen Instanzen stellen folgenden Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer fuhr am 2. April 2004, um 09.35 Uhr mit seinem
Personenwagen in Basel von der Lindenhofstrasse her im rechten von zwei
Fahrstreifen durch die Nauenstrasse in Richtung der Kreuzung
Münchensteinerstrasse, welche er geradeaus überqueren wollte. Zu jener Zeit
herrschte stockender Kolonnenverkehr. Vor ihm fuhr auf der Kreuzung der
Geschädigte A.________, geb. 1929, auf seinem Herrenfahrrad in die gleiche
Richtung, nachdem er von der Lichtsignalanlage Grünlicht erhalten hatte.

Nachdem die vor ihm fahrenden Fahrzeuge den Geschädigten überholt hatten,
setzte der Beschwerdeführer seinerseits dazu an, den betagten Fahrradfahrer
im Bereich des Kreuzungsgebiets zu überholen, wobei er seine Geschwindigkeit
auf 20 - 30 km/h reduzierte. Obwohl er die unsichere Fahrweise des
Geschädigten, der bei seiner Fahrt schwankte, bemerkt hatte, passierte er ihn
nach wenigen Metern Fahrt mit einem ungenügenden seitlichen Abstand von 10 -
15 cm zwischen seinem rechten Aussenspiegel und dem Lenker des Velos. Als der
Radfahrer einen kleinen Schwenker nach links machte, kam es zur Kollision
zwischen dem Personenwagen des Beschwerdeführers und dem Radfahrer. Der
Geschädigte kam dadurch zu Fall und zog sich multiple Verletzungen mit
bleibenden Folgen zu. Der Wagen des Beschwerdeführers kam im Bereich der
Tramschienen mit nach hinten geklapptem seitlichen Rückspiegel zum Stillstand
(angefochtenes Urteil S. 2 f.; erstinstanzliches Urteil S. 1 f.
[Anklageschrift]).

3.
3.1 Die Vorinstanz nimmt in rechtlicher Hinsicht an, der Beschwerdeführer habe
beim Überholen des Radfahrers einen ungenügenden seitlichen Abstand
eingehalten. Der Beschwerdeführer, der nach seinen Angaben das Schwanken des
Fahrradfahrers über längere Zeit beobachtet habe, habe den Geschädigten so
nahe überholt, dass dieser bei einem zusätzlichen Schwenker nach links, mit
welchem angesichts seiner unsicheren Fahrweise zu rechnen gewesen sei, in
sein Auto habe kippen können. Der Beschwerdeführer hätte zum Überholen weiter
auf die linke Fahrspur ausweichen bzw. vollständig auf diese Spur wechseln
müssen oder, wenn ein sicheres Überholen nicht möglich war, hinter dem
Velofahrer bleiben müssen (angefochtenes Urteil S. 4 f.).
3.2 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz seine
Geschwindigkeit bei der Beurteilung des pflichtgemässen seitlichen Abstandes
nicht miteinbezogen habe (Beschwerde S. 5). Weiter macht er geltend, der
seitliche Abstand zum Fahrradfahrer sei genügend gross gewesen. Soweit die
Vorinstanz sich für ihre Annahme auf die Zeugenaussage des nachfolgenden
Autolenkers stütze, verfalle sie in Willkür, da sie die Aussagen dieses
Zeugen in allen anderen Punkten für unverlässlich halte. Ausserdem sei dieser
wegen seiner Position links auf dem Fahrersitz gar nicht in der Lage gewesen,
den seitlichen Abstand des vor ihm fahrenden Autos zum überholten
Fahrradfahrer zu erkennen (Beschwerde S. 5 f.). Es sei jedenfalls nicht
erwiesen, dass die geringe Distanz zwischen Fahrrad und Auto auf sein
Überholmanöver zurückzuführen sei, da der Geschädigte durch sein Schwanken
auf dem Velo den Abstand zum Auto verringert habe (Beschwerde S. 6 f.).
Schliesslich habe er nicht sorgfaltswidrig gehandelt. Er habe die notwendige
Rücksicht bewiesen, habe namentlich in den Rückspiegel geschaut und
abgewartet, bis der linke Fahrstreifen frei geworden sei, um einen genügenden
Abstand wahren zu können, und habe daher überholen dürfen. Er sei nicht
verpflichtet gewesen, unvorhersehbare Ereignisse wie einen plötzlichen
Schwenker oder den Verlust des Gleichgewichts des Velofahrers vorherzusehen
(Beschwerde S. 8 f.). Die schwere Körperverletzung könne ihm daher mangels
Sorgfaltspflichtverletzung nicht zugerechnet werden. Im Übrigen sei der
Taterfolg nicht vermeidbar gewesen, da er mit hoher Wahrscheinlichkeit auch
bei pflichtgemässem Verhalten eingetreten wäre (Beschwerde S. 9 f.).

4.
4.1 Fahrlässig begeht der Täter ein Verbrechen oder Vergehen, wenn die Tat
darauf zurückzuführen ist, dass er die Folge seines Verhaltens aus
pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht
genommen hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 1 aStGB; vgl. Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein
Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung setzt somit voraus,
dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht
hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der
Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit
bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und
müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten
hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 StGB). Wo besondere, der Unfallverhütung und der
Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, richtet sich
das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach
diesen Vorschriften (BGE 130 IV 7 E. 3.3; 127 IV 34 E. 2a, mit Hinweisen).

Erkennbar bzw. voraussehbar ist die Gefahr des Erfolgseintritts für den
Täter, wenn sein Verhalten geeignet ist, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge
und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen
herbeizuführen oder jedenfalls zu begünstigen. Dabei müssen die zum Erfolg
führenden Geschehensabläufe für den konkreten Täter mindestens in ihren
wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Die Vorhersehbarkeit der zu
beurteilenden Ursache für den Erfolg ist nur zu verneinen, wenn ganz
aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten oder
Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen
schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass
sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen
und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des
Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen (BGE 131 IV 145 E. 5.1 und 5.2;
130 IV 7 E. 3.2; 127 IV 34 E. 2a und 62 E. 2d, je mit Hinweisen).

Für die Zurechnung des Erfolgs ist im Weiteren seine Vermeidbarkeit
erforderlich. Der Erfolg ist vermeidbar, wenn er nach einem hypothetischen
Kausalverlauf bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für
die Zurechnung genügt es, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem
hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolges bildete (BGE 130 IV 6 E. 3.2; 128
IV 49 E. 2b; 127 IV 34 E. 2a, je mit Hinweisen).

4.2 Nach der Bestimmung von Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen
Strassenbenützern ein ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim
Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Diese
Abstandsregel richtet sich sowohl an motorlose Fahrzeuge als auch an
Motorfahrzeuge und gilt auch gegenüber Fussgängern (Urteil des Kassationshofs
6S.366/2004 vom 16.02.2005 E. 2.3 mit Hinweisen). Nach Art. 35 Abs. 3 SVG
muss, wer überholt, auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene,
die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen.

Ob der seitliche Abstand beim Überholen angemessen ist, hängt nach der
Rechtsprechung neben der Geschwindigkeit, mit der überholt wird, und anderen
Umständen - wie den Strassen- oder Sichtverhältnissen - wesentlich von der
Art des zu überholenden Strassenbenützers und seinem erkennbaren oder
voraussehbaren Verhalten ab. Je geringer der seitliche Abstand bemessen wird,
desto näher liegt die Gefahr eines Zusammenstosses oder Unfalles. Dies gilt
sowohl für das Überholen eines Radfahrers wie auch für dasjenige eines
Motorfahrzeuges. Velofahrer sind, wenn sie mit zu knapp bemessenen seitlichem
Abstand überholt werden, in besonderem Masse der Gefahr ausgesetzt, in der
Fahrsicherheit beeinträchtigt zu werden, ins Schwanken zu geraten und zu
stürzen. Dabei ist besondere Vorsicht geboten, wenn ein - namentlich wegen
Angetrunkenheit - sichtbar schwankender Velofahrer überholt wird (BGE 81 IV
85 E. 4). Der Überholende hat daher den Sicherheitsabstand so weit zu
bemessen, dass er dem Radfahrer ausreichenden Raum belässt, die Fahrt
fortzusetzen, ohne sich oder andere zu gefährden. Wie gross der
Mindestabstand sein muss, lässt sich nicht ein für allemal ziffernmässig
festlegen (BGE 86 IV 107 E. 3 mit Hinweisen). In der Literatur wird beim
Überholen von Zweiradfahrzeugen generell ein seitlicher Abstand von mehr als
einem Meter verlangt (René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen
Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Auflage Bern 2002, N 733; vgl. auch Peter
Hentschel, Strassenverkehrsrecht, 39. Aufl., München 2007, § 5 StVO N 55 [bei
Radfahrern 1,5 - 2 Meter]).

5.
Die Anklageschrift geht von der Darstellung des Beschwerdeführers aus, wonach
er seine Geschwindigkeit beim Überholmanöver auf 20 - 30 km/h reduzierte habe
(angefochtenes Urteil S. 2). Im Untersuchungsverfahren gab er auf die Frage,
mit welcher Geschwindigkeit er den Geschädigten überholt habe, an, er wisse
es nicht genau, "vielleicht etwa 20 - 30 km/h; es könnten auch 10 - 20 km/h
gewesen sein" (Untersuchungsakten act. 79). Die Vorinstanz nimmt nicht
explizit Stellung zu der beim Überholmanöver gefahrenen Geschwindigkeit des
Beschwerdeführers. Doch geht sie mit der Anklageschrift von einer
Geschwindigkeit im Bereich der in der Anklageschrift genannten 20 - 30 km/h
aus. Dass sie die Geschwindigkeit des Beschwerdeführers bei der Beurteilung
der Angemessenheit des Abstandes nicht berücksichtigt hätte, lässt sich somit
nicht sagen.

In Bezug auf die Feststellung des tatsächlichen seitlichen Abstands zwischen
den beiden Fahrzeugen stellen die kantonalen Instanzen zunächst auf die
Aussagen des als Zeugen befragten Fahrzeuglenkers ab, der beim Unfall dem
Beschwerdeführer nachfolgte. Nach dessen Angaben hatte der Abstand zwischen
der Lenkstange des Velos und dem rechten Aussenspiegel des Personenwagens
rund 15 cm betragen (angefochtenes Urteil S. 2 [Anklageschrift];
erstinstanzliches Urteil S. 4; Untersuchungsakten act. 56). Auf einen
ungenügenden Abstand schliessen die kantonalen Instanzen zum anderen auch aus
dem Umstand, dass nach der Kollision der rechte Rückspiegel am Wagen des
Beschwerdeführers zurückgeklappt war. Der Schluss, der seitliche Abstand des
Autos zum Velofahrer sei nur gering gewesen, weil der Geschädigte nach einem
kleinen Schwenker mit dem Rückspiegel kollidiert und infolgedessen gestürzt
sei, ist nicht unhaltbar.

Welcher genaue Abstand der konkreten Verkehrssituation angemessen gewesen
wäre, kann hier offen bleiben. Mit Sicherheit war der effektiv eingehaltene
seitliche Abstand zwischen dem rechten Aussenspiegel des Personenwagens und
dem Lenker des Velos zu gering. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer
die unsichere Fahrweise des damals 75-jährigen Radfahrers bemerkt hatte und
er daher zu erhöhter Vorsicht verpflichtet war. Damit werden die
Sorgfaltsanforderungen im Zusammenhang mit üblichen Fahrmanövern entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 8) nicht in einem Masse
erhöht, dass sie im Einzelfall nicht mehr erfüllt werden können (vgl. BGE 127
IV 34 E. 3c/bb, S. 44). Die Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe
seine Sorgfaltspflichten verletzt, ist daher nicht zu beanstanden.

Schliesslich bejaht die Vorinstanz zu Recht auch die Vermeidbarkeit des
Erfolgs. Der Einwand des Beschwerdeführers, der Geschädigte wäre auch zu Fall
gekommen, wenn er einen ausreichenden Abstand eingehalten hätte (Beschwerde
S. 9 f.), erweist sich schon deshalb als haltlos, weil der Radfahrer wegen
der Kollision mit dem Rückspiegel des Autos gestürzt ist. Anhaltspunkte
dafür, dass seine schwankende Fahrweise auch bei rechtmässigem Verhalten des
Beschwerdeführers zum Sturz geführt hätte, sind nicht ersichtlich. Die im
sorgfaltswidrigen Verhalten des Beschwerdeführers begründete Gefahr hat sich
hier mit an Sicherheit grenzender oder mindestens mit einem hohen Grad der
Wahrscheinlichkeit im Verletzungserfolg verwirklicht.

Das angefochtene Urteil verletzt somit kein Bundesrecht. Die Beschwerde
erweist sich daher als unbegründet.

6.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang trägt
der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66
Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Boog