Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.575/2007
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6B_575/2007/bri

Urteil vom 10. November 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Kaspar Noser,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus, Burgstrasse 16, 8750 Glarus,
Beschwerdegegnerin.

Übertretung des Gewässerschutzgesetzes,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Glarus vom
23. August 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen gegen ein
Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 23. August 2007, mit dem der
Schuldspruch wegen Verstosses gegen das Gewässerschutzgesetz zwar bestätigt,
die Strafzumessung jedoch zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht
zurückgewiesen wurde. Gemäss Dispositiv hat das Obergericht den
kantonsgerichtlichen Entscheid (vollumfänglich) aufgehoben und die Sache zur
neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht
zurückgewiesen.

2.
Beim angefochtenen Urteil geht es um einen kantonalen Rückweisungsentscheid.
Da die Rückweisung das Verfahren nicht zum Abschluss bringt, liegt kein
Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG vor. Ebenso wenig handelt es sich hier
um einen Teilentscheid, weil nicht über einen unabhängigen Teil der Begehren
gemäss Art. 91 lit. a BGG entschieden wurde. Schliesslich liegt auch kein
anfechtbarer "Vor- oder Zwischenentscheid" im Sinne von Art. 93 BGG vor. Für
die Anfechtung von solchen Entscheiden reicht im Vergleich zur
Nichtigkeitsbeschwerde nicht aus, dass eine für den Ausgang der Sache
präjudizielle Frage des Bundesrechts definitiv entschieden wurde. Vielmehr
müssen alternativ die zusätzlichen Voraussetzungen des nicht wieder
gutzumachenden Nachteils (lit. a) oder der bedeutenden Zeit-/Kostenersparnis
durch Herbeiführung eines Endentscheids (lit. b) gegeben sein. Diese
Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Weder bewirkt das obergerichtliche
Urteil für den Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
rechtlicher Natur im Sinne von lit. a noch liesse sich mit der Gutheissung
der Beschwerde - trotz Herbeiführung eines Endentscheids - ein bedeutender
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von
lit. b ersparen (vgl. BGE 133 IV 137 E. 2.3 sowie Urteil 6B_71/2007 vom 31.
Mai 2007 E. 2.3). Da es mithin an einem tauglichen Anfechtungsojekt fehlt,
ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.
Ausgangsgemäss ist die Gerichtsgebühr dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.
66 Abs. 1 BGG).

erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Glarus und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. November 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: