Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.574/2007
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6B_574/2007 /rom

Urteil vom 30. September 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Postfach 157, 4502 Solothurn.

Einstellungsverfügung,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Solothurn, Beschwerdekammer, vom 14. August 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG sind Rechtsschriften an das Bundesgericht zu
unterzeichnen. Fehlt eine Unterschrift, ist eine angemessene Frist zur
Behebung des Mangels anzusetzen mit der Androhung, dass die Rechtsschrift
sonst unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG). Die von der Beschwerdeführerin
mittels Fax übermittelte  Beschwerdeschrift ist nicht original
handschriftlich unterzeichnet (vgl. BGE 112 Ia 173 E. 1). Da auf das erhobene
Rechtsmittel aus den nachfolgenden Gründen nicht eingetreten werden kann,
erübrigt es sich, die Beschwerdeschrift zur Behebung dieses Mangels an die
Beschwerdeführerin zurückzuweisen.

2.
Mit Beschluss vom 14. August 2007 ist das Obergericht des Kantons Solothurn
auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin mangels fristgerechter Leistung
des Kostenvorschusses nicht eingetreten. Was an diesem
Nichteintretensentscheid gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95
BGG verstossen könnte, ist der dagegen erhobenen Beschwerde an das
Bundesgericht nicht zu entnehmen. Aus dem Umstand, dass die
Beschwerdeführerin ihrem Anwalt zweimal ein von der zuständigen Behörde
bestätigtes Gesuch zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege zugefaxt
haben will, kann sie nichts zu ihren Gunsten herleiten. Ebenso unbehelflich
ist der Hinweis auf ihren Bezug von Sozialhilfeleistungen. Da die Beschwerde
den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 sowie Art. 106 Abs. 2
BGG nicht entspricht, ist darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

3.
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. September 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: