Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.568/2007
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6B_568/2007 /hum

Urteil vom 28. Februar 2008
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiber Boog.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Nichteintretensverfügung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Bülach, Einzelrichterin in
Strafsachen, vom 14. August 2007.

Sachverhalt:

A.
Die Organisation A.________ erstattete am 26. April 2006 Strafanzeige gegen
X.________, Präsident des Vereins Y.________ bzw. der Association Y.________,
und Chefredaktor der französischsprachigen Zeitschrift Z.________ wegen
Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB. Die Anzeige richtete
sich gegen Äusserungen in einem Artikel der April-Ausgabe 2006 der
Zeitschrift Z.________, namentlich gegen diskriminierende Vergleiche zwischen
dem während des Zweiten Weltkrieges im nationalsozialistischen Deutschland
erfolgten Massenmord an Juden mit der von X.________ kritisierten Haltung von
Nutztieren. Eine daraufhin im Kanton Genf eröffnete Strafuntersuchung wurde
schliesslich am 1. November 2006 von der Staatsanwaltschaft
Winterthur/Unterland übernommen. Diese trat mit Verfügung vom 2. November
2006 auf die Anzeige nicht ein.

Einen gegen diese Verfügung von X.________ erhobenen Rekurs wies die
Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Bülach mit Verfügung vom 14.
August 2007 bezüglich der Feststellung einer Verletzung der Presse- und
Meinungsäusserungsfreiheit sowie einer eventuellen Rückweisung an die
Staatsanwaltschaft ab. Auf das Begehren nach Ausrichtung einer Entschädigung
sowie einer Genugtuung für das Untersuchungsverfahren trat sie nicht ein.
Ferner ordnete sie an, das beschlagnahmte Exemplar der Z.________ (Ausgabe
April 2006) sei X.________ nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist
auszuhändigen.

B.
X.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht, mit der er die Aufhebung der
Ziffern 1, 2 und 4 - 6 der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt. Eventualiter stellt er den
Antrag, es sei festzustellen, dass durch die vom Genfer Untersuchungsrichter
angeordnete Hausdurchsuchung seiner Wohnung und des Redaktionsbüros sowie
durch die Beschlagnahmung der Zeitschrift Z.________ am 16. Mai 206 die
Pressefreiheit und die Meinungsäusserungsfreiheit verletzt worden sei. Ferner
sei ihm für das Untersuchungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr.
10'270.35 sowie eine Genugtuung nach Ermessen des Gerichts und für das
vorinstanzliche Rekursverfahren eine Entschädigung von Fr. 700.--
zuzusprechen.

C.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz ist ein kantonal
letztinstanzlicher Endentscheid (Art. 80 Abs. 1 und Art. 90 BGG; § 402
Ziff. 1 und § 409 Abs. 1 StPO/ZH), gegen den die Beschwerde in Strafsachen
wegen Verletzung u.a. von Bundesrecht und Völkerrecht offen steht (Art. 95
lit. a und b BGG). Die Beschwerde ist unter Einhaltung der gesetzlichen Frist
(Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) erhoben und hinreichend
begründet worden.

1.2 Nach Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen
berechtigt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen oder keine
Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat
(lit. b).

Die Beschwerde an das Bundesgericht kann wegen Rechtsverletzungen im Sinne
der Art. 95 und 96 BGG geführt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von
Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es darf indessen nicht über die
Begehren der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG). Die Verletzung
kantonalen Rechts kann nur unter dem Aspekt der Willkür gerügt werden (vgl.
Art. 95 BGG).

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen eine Verletzung der
Unschuldsvermutung und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Er hat
insofern ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der
angefochtenen Verfügung. Auf die Beschwerde ist daher insofern einzutreten.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer stellt den prozessualen Antrag, die Beschwerde sei
von der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts in Fünferbesetzung zu
beurteilen, weil sie Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfe
(Beschwerde S. 2).

2.2 In welcher zahlenmässigen Besetzung die Strafrechtliche Abteilung des
Bundesgerichts entscheidet, richtet sich nach der Bestimmung von Art. 20 BGG.
Danach entscheiden die Abteilungen in der Regel in der Besetzung mit drei
Richtern oder Richterinnen (Abs. 1). Über Rechtsfragen von grundsätzlicher
Bedeutung oder auf Antrag eines Richters oder einer Richterin entscheiden sie
in Fünferbesetzung (Abs. 2). Der Entscheid, ob eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung (vgl. auch Art. 74 Abs. 2 lit. a und 85 Abs. 2 BGG)
vorliegt, ist der zuständigen Abteilung des Bundesgerichts vorbehalten. Ein
entsprechender Antrag steht der beschwerdeführenden Partei nicht zu. Im
Übrigen liegt im zu beurteilenden Fall keine klärungsbedürftige Rechtsfrage
vor. Die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten
Fall (BGE 133 III 493 E. 1.1 und 1.2) oder die besondere Bedeutung des Falles
für die Parteien begründen keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von Art.
20 Abs. 2 BGG.

3.
3.1 Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland stellte die Strafuntersuchung
gegen den Beschwerdeführer in Anwendung des Opportunitätsprinzips gemäss §
39a Ziff. 2 StPO/ZH ein. Dem Beschwerdeführer würden aufgrund von insgesamt
vier Anklagen bzw. Nachtragsanklagen der Bezirksanwaltschaft I für den Kanton
Zürich vom 15. Juli 1999 und 8. August 2000 bzw. der Bezirksanwaltschaft
Bülach vom 19. April 2001 und 28. April 2003 nebst anderen Delikten mehrfache
Rassendiskriminierung vorgeworfen. Diese Anklagen beinhalteten namentlich
denselben Vorwurf, wie er in der Strafanzeige vom 26. April 2006 zur Anzeige
gebracht worden sei (Vergleich des Massenmords an Juden im Zweiten Weltkrieg
mit der vom Beschwerdeführer kritisierten Tierhaltung). Der Schuldspruch
durch das Obergericht des Kantons Zürich vom 29. November 2004 wegen
mehrfacher Rassendiskriminierung und weiterer Delikte sei zwar mit Beschluss
des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Oktober 2005 aufgehoben und
das Verfahren an das erstinstanzliche Bezirksgericht Bülach zurückgewiesen
worden. Gleichwohl sei davon auszugehen, dass selbst bei Weiterverfolgung der
vorliegenden Strafanzeige keine Verurteilung zu einer noch wesentlich höheren
Strafe möglich wäre, so dass im Sinne von § 39a Ziff. 2 StPO/ZH aus
Opportunitätsgründen auf die Strafanzeige nicht eingetreten werde.
Vorbehalten werde eine spätere Eröffnung, wenn die Voraussetzungen hiefür
einträten oder bekannt würden (Nichteintretensverfügung S. 1 f.).

Im Weiteren nimmt die Vorinstanz an, die gemäss Art. 178 f. und Art. 181
CPP/GE angeordnete Hausdurchsuchung und Beschlagnahme hätten weder die
Presse- noch die Meinungsäusserungsfreiheit verletzt. Die in der Zeitschrift
Z.________ vom April 2006 auf den Seiten 3 - 5 und 20 gemachten und vom
Beschwerdeführer zu verantwortenden vergleichenden Aussagen über die Haltung
von Geflügel und die Verhältnisse in Konzentrationslagern während des Zweiten
Weltkrieges hätten den dringenden Tatverdacht auf eine Rassendiskriminierung
im Sinne von Art. 261bis StGB begründet. An der Anordnung der
Hausdurchsuchung und der Beschlagnahmung einer Ausgabe der fraglichen
Zeitschrift habe daher ein öffentliches Interesse bestanden. Der Kerngehalt
der Presse- und Meinungsäusserungsfreiheit sei gewahrt worden. Die
Zwangsmassnahmen seien auch verhältnismässig gewesen. Zur Sicherung von
Beweismitteln, welche eine Abklärung und Ermittlung des Sachverhaltes
erlaubten, seien die Hausdurchsuchung und die Beschlagnahme eines Exemplars
der beanstandeten Ausgabe der Z.________ erforderlich und zweckmässig
gewesen. In diesem Sinne seien sie auch für die Einstellung der
Strafuntersuchung notwendig gewesen (angefochtene Verfügung S. 4 f.).

Weiter nimmt die Vorinstanz an, weder aus der Bundesverfassung noch aus der
EMRK ergebe sich ein Anspruch des Angeschuldigten auf einen materiellen
Freispruch bzw. auf die Feststellung, dass das angeklagte Verhalten keinen
Straftatbestand erfülle. Daraus folge, dass die Einstellung einer
Strafuntersuchung, ohne dass das Verhalten des Angeschuldigten auf seine
Tatbestandmässigkeit geprüft worden ist, die Meinungsäusserungsfreiheit nicht
verletze. In den vor dem Bezirksgericht Bülach hängigen Verfahren gehe es
ausserdem im Grunde um dieselbe Thematik. Hier wie dort würden Vergleiche
zwischen der Tierhaltung und der Behandlung von Juden unter der Herrschaft
des Nationalsozialismus gezogen. Das Urteil in diesem Verfahren nebst der
umfangreichen Literatur und Rechtsprechung werde dem Beschwerdeführer auf
jeden Fall einen Anhaltspunkt für die Strafbarkeit seines Tuns geben, selbst
wenn nicht exakt derselbe von ihm bemühte Vergleich Gegenstand des Verfahrens
bilde (angefochtene Verfügung S. 5 f.).
3.2 Das Bezirksgericht Bülach trat mit Beschluss und Urteil vom 26. Oktober
2007 auf die Anklageschrift der Bezirksanwaltschaft I für den Kanton Zürich
vom 15. Juli 1999 betreffend mehrfache Sachbeschädigung etc., auf die
Nachtrags-Anklageschrift vom 8. August 2000 betreffend mehrfache
Rassendiskriminierung sowie auf Nachtrags-Anklageschrift der
Bezirksanwaltschaft Bülach vom 19. April 2001 betreffend einfache
Körperverletzung zufolge Verjährung nicht ein. Hinsichtlich der
Nachtrags-Anklageschrift der Bezirksanwaltschaft Bülach vom 28. April 2003
erkannte es den Beschwerdeführer der Rassendiskriminierung im Sinne von Art.
261bis Abs. 4 StGB schuldig. Hinsichtlich der in den vom Beschwerdeführer
herausgegebenen Y.________-Nachrichten vorgebrachten Kritik an der u.a. von
Angehörigen der jüdischen Glaubensgemeinschaft geübten Praxis des Schächtens
sprach es ihn von der Anklage der Rassendiskriminierung im Sinne von Art.
261bis Abs. 2 und 4 StGB frei (vgl. hiezu Urteil des Kassationshofs
6S.367/1998 vom 26. September 2000 E. 4 und 5). Gegen das Urteil haben beide
Parteien Berufung erklärt.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die gegen ihn erhobenen
Vorwürfe seien haltlos. Die am 16. Mai 2006 in seinen Redaktions- und
Wohnräumen durchgeführte Hausdurchsuchung zwecks Beschlagnahme der noch
greifbaren Exemplare der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift Z.________
verletzten daher die Presse- und Meinungsäusserungsfreiheit. Die
Zwangsmassnahmen hätten nicht der Beweisbeschaffung gedient. Sachverhalt und
Verantwortlichkeit seien klar gewesen und hätten keiner zusätzlichen
Erhebungen bedurft. Sie seien lediglich angeordnet worden, um die weitere
Verbreitung der Zeitschrift zu verhindern (Beschwerde S. 4 ff., 17 f.).
4.2 In der Strafanzeige der Organisation A.________ werden verschiedene in
der Ausgabe vom April 2006 erschienene Textpassagen der vom Beschwerdeführer
herausgegebenen Zeitschrift Z.________ beanstandet. Diese betreffen im
Wesentlichen Äusserungen, in denen die Haltungsbedingungen von Nutztieren mit
den Lebensbedingungen in Konzentrationslagern unter der
nationalsozialistischen Herrschaft in Deutschland sowie das rituelle
Schächten mit den Verbrechen der Nazis verglichen werden (Untersuchungsakten
act. 11/2 S. 1 ff.).
4.3 Wird der Strafverfolgungsbehörde ein strafbares Verhalten zur Anzeige
gebracht, ist sie nach dem Offizial- und Legalitätsprinzip verpflichtet, den
relevanten Sachverhalt abzuklären und bei genügendem Tatverdacht zur
gerichtlichen Beurteilung zu bringen (Hauser/Schweri/Hartmann,
Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 73 N 6; Schmid,
Strafprozessrecht, 4. Aufl. Zürich 2004, N 774). In diesem Rahmen ist die
Behörde, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt (angefochtene Verfügung S. 4),
auch berechtigt und verpflichtet, Zwangsmassnahmen zur Beschaffung und
Erhaltung von Beweismitteln sowie zur Gewährleistung des späteren Vollzugs
des Urteils, etwa zur Sicherung der Einziehung, anzuordnen
(Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 67 N 1 f.; Schmid, a.a.O., N 684).
Die Strafverfolgungsbehörden waren im zu beurteilenden Fall aufgrund der
Strafanzeige der Organisation A.________ verpflichtet, die notwendigen
Zwangsmassnahmen zur Beschaffung der Beweise bzw. zur Sicherung der
allfälligen Einziehung der beanstandeten Zeitschrift zu ergreifen. Hiezu
gehört auch die Hausdurchsuchung der Privat- und Geschäftsräumlichkeiten des
Beschwerdeführers, welche eine Beschlagnahme der fraglichen Zeitschrift erst
ermöglicht hat. Dass die vom Untersuchungsrichter des Kantons Genf
angeordnete und von der Kantonspolizei Thurgau rechtshilfeweise durchgeführte
Hausdurchsuchung und Beschlagnahme eines Exemplars der beanstandeten Nummer
der Zeitschrift Z.________ (vgl. Untersuchungsakten act. 11/2 S. 14 f.,
25/39) die Presse- und Meinungsäusserungsfreiheit verletzen würde, ist nicht
ersichtlich. Die Frage, ob die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe
haltlos sind, stellt sich in diesem Zusammenhang nicht. Im Übrigen wäre ihm
gegen die Anordnung und Aufrechterhaltung der Beschlagnahme die Beschwerde
offen gestanden (vgl. §§ 211 ff. StPO/TG).

Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

5.
5.1 Im Weiteren wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Einstellung des
Verfahrens nach dem Opportunitätsprinzip. Die Voraussetzungen für eine
Anwendung des Opportunitätsprinzips seien nicht erfüllt gewesen. Das vor dem
Bezirksgericht Bülach hängige Strafverfahren betreffe nicht denselben
Sachverhalt (Beschwerde S. 14 ff.).
5.2 Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland stellte die Strafuntersuchung
gegen den Beschwerdeführer aus Opportunitätsgründen in Anwendung von § 39a
StPO/ZH ein. Nach dieser Bestimmung kann die Staatsanwaltschaft auf die
weitere Verfolgung einer Straftat verzichten und die Untersuchung einstellen,
sofern nicht wesentliche Interessen der Strafverfolgung oder des Geschädigten
entgegenstehen sowie wenn u.a. der Tat neben anderen, dem Angeschuldigten in
der Anklageschrift zur Last gelegten Straftaten im Hinblick auf die zu
erwartende Strafe oder Massnahme keine wesentliche Bedeutung zukommt (Ziff.
1) oder wenn eine nicht ins Gewicht fallende Zusatzstrafe zu einer
rechtskräftigen Verurteilung auszusprechen wäre (Ziff. 2; vgl. nunmehr Art.
52 StGB).

Zunächst erscheint in diesem Zusammenhang fraglich, ob der Beschwerdeführer
in diesem Punkt zur Erhebung der Beschwerde befugt ist. Grundsätzlich ergibt
sich die Beschwer allein aus dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids. Die
Begründung der Verfügung kann nicht angefochten werden. Der Beschuldigte kann
daher eine Einstellungsverfügung der Untersuchungsbehörde, solange mithin die
Schuld des Täters noch nicht gerichtlich festgestellt ist (vgl. Art. 52, 54
StGB), bezüglich der Einstellung grundsätzlich nicht anfechten (Schmid,
a.a.O., N 975; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 96 N 22; Donatsch/Schmid,
Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, § 38 N 44). Die
Einstellung des Verfahrens unter Anwendung des Opportunitätsprinzips enthält
nicht implizit die Feststellung, dass die strafbare Handlung begangen worden
ist (vgl. aber Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Auflage, Bern
2005, N 710). Mit der Einstellung unter Opportunitätsgesichtspunkten wird
lediglich ausgedrückt, dass ein ausreichender Tatverdacht besteht und dass -
selbst wenn die Tat bewiesen wäre - eine Sanktion unter Berücksichtigung der
Tatschuld nicht als notwendig erscheint (vgl. Sollberger, Das
Opportunitätsprinzip im Strafrecht, ZSR 1989 II S. 24, 30). Etwas anderes
lässt sich auch nicht aus Art. 33 Abs. 4 StGB ableiten. Die Möglichkeit des
Beschuldigten, gegen den Rückzug des Strafantrages Einspruch zu erheben,
vermittelt keinen Anspruch auf Durchführung des Verfahrens und ein Urteil in
der Sache. Die Anwendung des Opportunitätsprinzips wird dadurch nicht
ausgeschlossen (Riedo, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl. Basel 2007,
Art. 33 StGB N 44; a.M. Schmid, a.a.O., N 111).

Schliesslich verleiht auch die durch Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2
EMRK gewährleistete Unschuldsvermutung dem Angeschuldigten keinen Anspruch
darauf, dass seine Unschuld durch gerichtliche Beurteilung festgestellt wird
(Tophinke, Das Grundrecht der Unschuldsvermutung, S. 406; Trechsel, Struktur
und Funktion der Schuldlosigkeit, SJZ 77/1981 S. 319). Sie garantiert dem
Angeschuldigten lediglich, dass er nicht ohne gerichtliches Urteil als
schuldig erklärt wird, nicht dass ein Tatverdacht widerlegt wird (Schubarth,
Zur Tragweite des Grundsatzes der Unschuldsvermutung, S. 25 FN 113).

Der Angeschuldigte ist somit von der Nichteintretensverfügung grundsätzlich
nicht beschwert. Eine Ausnahme gilt nach der Rechtsprechung nur insofern, als
Begründung und Dispositiv der Einstellungsverfügung sinngemäss einem
Schuldvorwurf gleichkommen, ohne dass zuvor der gesetzliche Beweis der Schuld
erbracht worden wäre und der Beschuldigte Gelegenheit zur Wahrnehmung seiner
Verteidigungsrechte erhalten hätte (Urteil des Bundesgerichts 1P.341/2004 vom
27.7.2004 E. 2.1 mit Hinweisen; J.P. Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3.
Aufl. Bern 1999, S. 563). Dies trifft im zu beurteilenden Fall nicht zu. Die
Verantwortung des Beschwerdeführers für die beanstandeten Textpassagen steht
fest. Nicht geklärt ist lediglich, inwiefern diese Textstellen den Tatbestand
der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB erfüllen. Die
Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung des Verfahrens damit, dass
selbst bei Weiterverfolgung der vorliegenden Strafanzeige keine Verurteilung
zu einer noch wesentlich höheren Strafe möglich wäre
(Nichteintretensverfügung S. 2). Damit bringt sie keinen Vorwurf
strafrechtlicher Schuld zum Ausdruck. Sie führt lediglich aus, dass selbst
wenn die beanstandeten Textpassagen den Tatbestand der Rassendiskriminierung
gemäss Art. 261bis StGB erfüllten, bei gleichzeitiger Beurteilung mit den
anderen zur Zeit der Nichteintretensverfügung vor dem Bezirksgericht Bülach
hängigen Verfahren keine höhere Strafe resultieren würde. Aus der Begründung
der Einstellungsverfügung ergibt sich auch nicht, dass die kantonalen
Behörden sich grundsätzlich weigerten, eine Bestimmung des Bundesrechts
anzuwenden, oder dass sie deren Bedeutung oder Tragweite verkannt hätten
(vgl. BGE 119 IV 92 E. 3b).

Der Beschwerdeführer ist somit durch die Nichteintretensverfügung nicht
beschwert und in diesem Punkt mithin zur Erhebung der Beschwerde nicht
legitimiert. Letztlich bekundet der Beschwerdeführer lediglich das Interesse
an der materiellen Beurteilung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Das blosse
Interesse an der Beantwortung einer Rechtsfrage genügt für die Begründung der
Beschwer indes nicht (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 96 N 22). Damit kann
offen bleiben, ob die kantonalen Behörden sich zu Recht auf § 39a Ziff. 2
StPO/ZH gestützt haben, zumal die zum Zeitpunkt der Einstellung des
Verfahrens vor dem Bezirksgericht Bülach hängigen Verfahren noch nicht
rechtskräftig beurteilt worden sind.

Auf die Beschwerde kann in diesem Punkt nicht eingetreten werden.

6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren eine Verletzung seines Anspruchs auf
rechtliches Gehör. Er beanstandet, dass ihm die Übernahme des Verfahrens
durch den Kanton Zürich nicht mitgeteilt worden sei. Auch habe er sich weder
zur Verfahrenseinstellung äussern noch Anträge stellen oder
Entschädigungsansprüche geltend machen können. Ausserdem verletze die
Vorinstanz kantonales Verfahrensrecht, wenn sie über die Entschädigung nur
für den Abschnitt nach der Übernahme des Verfahrens durch den Kanton Zürich
befinde (Beschwerde S. 18 ff.).
6.2 Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland erkannte in ihrer
Nichteintretensverfügung, dem Beschwerdeführer seien mangels erheblicher
Umtriebe und mangels schwerer Beeinträchtigung in seinen persönlichen
Verhältnissen weder eine Umtriebsentschädigung noch eine Genugtuung
zuzusprechen (Nichteintretensverfügung S. 2).

Die Vorinstanz nimmt an, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen bezögen sich alle auf das durch
die Genfer Behörden geführte Verfahren bzw. auf die durch diese angeordneten
Zwangsmassnahmen. Werde ein Strafverfahren in einem Kanton eröffnet und
später von einem anderen Kanton übernommen, der die Untersuchung in der Folge
einstelle, so sei derjenige Kanton zur Entschädigung und zur Leistung einer
Genugtuung verpflichtet, dessen Handlungen die vom Angeschuldigten geltend
gemachten Aufwendungen auslösten. Damit habe der Beschwerdeführer seine
Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche im Kanton Genf geltend zu machen
(angefochtene Verfügung S. 7 f.).
6.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Der Betroffene hat das Recht, sich vor Erlass eines in seine
Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört
insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen
Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise
entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn
es geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 133 I 270 E. 3.1; 127 I
54 E. 2b).

6.4 Gemäss § 40 StPO/ZH wird die Einstellungsverfügung dem Angeschuldigten
und dem Geschädigten mitgeteilt. Dass der Angeschuldigte vorgängig anzuhören
ist, sieht das kantonale Verfahrensrecht nicht vor. Ein solcher Anspruch
ergibt sich auch nicht aus Art. 29 Abs. 2 BV. Nach den obstehenden Erwägungen
steht dem Beschwerdeführer als Angeschuldigtem kein Anspruch darauf zu, dass
seine Unschuld durch gerichtliche Beurteilung festgestellt wird (E. 4.2.2).
Es ist daher auch nicht ersichtlich, inwiefern er dadurch in seinem Anspruch
auf rechtliches Gehör verletzt ist, dass er sich zur Einstellung des
Verfahrens nicht äussern konnte.

Gemäss § 43 StPO/ZH wird bei Einstellung des Verfahrens von Amtes wegen
geprüft, ob dem Angeschuldigten eine Entschädigung oder eine Genugtuung
zugesprochen wird (Donatsch/Schmid, a.a.O., § 44 N 1). Der Geschädigte und
der Angeschuldigte können gemäss § 44 StPO/ZH binnen 20 Tagen ab Eröffnung
der Einstellungsverfügung durch schriftliche Erklärung gerichtliche
Beurteilung durch den Einzelrichter verlangen. Soweit die Ausrichtung einer
Entschädigung oder einer Genugtuung in Frage kommt, ist der Beschuldigte oder
sein Vertreter einzuladen, die entsprechenden Ansprüche anzumelden und zu
substantiieren (Donatsch/Schmid, a.a.O., § 43 N 28).

Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende -
Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise geheilt werden, wenn die
betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu
äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann
(BGE 133 I 201 E. 2.2; 127 V 431 E. 3d/aa S. 438 mit Hinweis). Die
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland hat dem Beschwerdeführer keine
Gelegenheit eingeräumt, Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen zu stellen
(vgl. hiezu Urteil des Bundesgerichts 1P.597/2000 vom 14.11.2000, E. 3b, in:
Pra 2001 Nr. 5 S. 31). Indes hat die Vorinstanz mit voller Kognition über die
geltend gemachten Forderungen entscheiden können, so dass der Mangel als
geheilt gelten kann.

Nicht zu beanstanden ist der angefochtene Entscheid in diesem Punkt auch in
der Sache selbst. Nach § 43 Abs. 2 StPO/ZH steht dem Angeschuldigten bei
Einstellung des Verfahrens ein Anspruch auf Entschädigung nur zu, wenn ihm
wesentliche Kosten und Umtriebe entstanden sind. Nach der Rechtsprechung hat
der Bürger das Risiko einer gegen ihn geführten materiell ungerechtfertigten
Strafverfolgung bis zu einem gewissen Grad auf sich zu nehmen. Daher ist
nicht für jeden erlittenen geringfügigen Nachteil eine Entschädigung
zuzusprechen. Eine Entschädigungspflicht setzt vielmehr eine gewisse
objektive Schwere der Untersuchungshandlung voraus (BGE 84 IV 39 E. 2c; 107
IV 155 E. 5). Dass die kantonalen Behörden für den im Kanton Zürich geführten
Teil des Verfahrens keine Entschädigung zugesprochen haben, ist nicht
unhaltbar, zumal in diesem Kanton gar keine Untersuchungshandlungen
durchgeführt worden sind, sondern das Verfahren unmittelbar nach der
Übernahme eingestellt wurde. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass sich
die Vorinstanz nicht zu den im Kanton Genf erfolgten Verfahrensschritten
geäussert hat. Sie verweist in diesem Zusammenhang zu Recht auf die
Rechtsprechung, wonach der Kanton dem Beschuldigten gegenüber nur für
diejenigen durch strafprozessuale Massnahmen erlittenen Nachteile
verantwortlich ist, die er angeordnet und durchgeführt hat (BGE 108 Ia 13 E.
4b). Diese Auffassung ist jedenfalls nicht willkürlich. Im Übrigen haben auch
die im Kanton Genf getroffenen Massnahmen, namentlich die Hausdurchsuchung
und die Beschlagnahme, keine wesentlichen Nachteile bewirkt (zu der gegen den
Vorführungsbefehl des Untersuchungsrichters des Kantons Genf geführten
staatsrechtlichen Beschwerde vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.696/2006 vom
24.10.2006).

Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

7.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Bülach,
Einzelrichterin in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Februar 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Boog