Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.566/2007
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6B_566/2007 /rom

Urteil vom 30. September 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Beat Müller-Roulet,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern.

Falsches Zeugnis,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern,
2. Strafkammer, vom 24. April 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Soweit der Beschwerdeführer eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhebt, ist
darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Im Strafrecht können
alle kantonalen Entscheide unter denselben Legitimationsvoraussetzungen mit
dem ordentlichen Rechtsmittel der Beschwerde in Strafsachen angefochten
werden. Mit diesem Rechtsmittel kann die Verletzung von Bundesrecht - zu
welchem auch die Bundesverfassung zu zählen ist - gerügt werden (Art. 95 lit.
a BGG). Für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde besteht daher kein Raum
(vgl. auch Urteil 6B_38/2007 vom 23. August 2007, E. 3).

2.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid des Obergerichts des
Kantons Bern vom 24. April 2007, mit welchem drei Personen von der
Anschuldigung des falschen Zeugnisses freigesprochen wurden. Die
Legitimationsvoraussetzungen zur Beschwerde in Strafsachen  ergeben sich aus
Art. 81 Abs. 1 BGG. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde nicht
legitimiert, da es vorliegend weder um ein prinzipales
Privatstrafklageverfahren - die Staatsanwaltschaft hat auf eine
Verfahrensbeteiligung nur verzichtet - noch um das Strafantragsrecht als
solches geht und der Beschwerdeführer auch nicht Opfer im Sinne des
Opferhilfegesetzes ist. Soweit im Übrigen das rechtliche Gehör als verletzt
gerügt wird, genügt die Beschwerde den strengen Begründungsanforderungen von
Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde kann im Verfahren nach Art. 108
BGG deshalb nicht eingetreten werden (vgl. auch Urteil 6B_451/2007 vom 5.
September 2007).

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64
BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos waren.
Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetze
Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde und auf die Beschwerde in
Strafsachen wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons
Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 30. September 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: