Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.564/2007
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6B_564/2007 /rom

Urteil vom 27. Oktober 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern.

Fälschung amtlicher Wertzeichen,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes
III Bern-Mittelland vom 7. August 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Im Rahmen eines Verfahrens, welches zu den bundesgerichtlichen Urteilen
5D_94/2007, 5D_95/2007 und 5D_96_2007 vom 4. September 2007 führte, reichte
der Beschwerdeführer in den Beilagen auch ein Strafmandat des
Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland vom 7. August 2007 ein, mit
welchem er wegen Fälschung amtlicher Wertzeichen zu einer Geldstrafe von zehn
Tagessätzen von Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt worden
war. Auf Anfrage, ob er eine Beschwerde in Strafsachen erheben wolle, ging
eine Eingabe ein, die Fragen enthält und im Übrigen zur Hauptsache
ungebührlich ist. Mit Verfügung vom 26. September 2007 wurde dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, eine weitere Korrespondenz komme nicht in Frage,
weshalb nun ein Dossier eröffnet worden sei und ein Kostenvorschuss verlangt
werde. Er könne die Beschwerde indessen noch zurückziehen. In der Folge
stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches erneut
ungebührlich ist.

2.
Soweit die Beschwerde überhaupt verständlich ist und sich auf das
Strafverfahren bezieht, genügt sie den Begründungsanforderungen von Art. 42
Abs. 1 und 2 sowie 106 Abs. 2 BGG nicht. Die Angabe, es gehe nur um einen
"Bagatell-Scherz-Betrug", genügt nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108
BGG nicht einzutreten.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das nachträglich eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist
in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos
erschienen. Einer separaten Verfügung über das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege bedarf es nicht, zumal der Beschwerdeführer in der Verfügung vom
26. September 2007 ausdrücklich auf die Möglichkeit eines Rückzuges
hingewiesen worden ist. Der trölerischen Art seiner Prozessführung ist bei
der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons
Bern und dem Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 27. Oktober 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: