Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.563/2007
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6B_563/2007 /rom

Urteil vom 18. Oktober 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Widerhandlung gegen das Niederlassungsgesetz,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Gerichtspräsidiums Brugg vom
20. April 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die von der Beschwerdeführerin als "Beschwerde gegen das Urteil vom 20. April
2007 Bezirksgericht Brugg" bezeichnete Eingabe wurde dem Bundesgericht von
der Inspektionskommission des Obergerichts des Kantons Aargau am 28. August
2007 zuständigkeitshalber zur Beurteilung überwiesen. Mangels Gegenberichts
wird die erwähnte Eingabe als Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff.
BGG entgegengenommen (vgl. act. 9 und 10).

2.
Mit Beschluss/Strafbefehl des Gemeinderats Birrhard vom 23. Januar 2006 wurde
die Beschwerdeführerin wegen Verstosses gegen § 1 des kantonalen
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes mit Fr. 200.-- gebüsst. Die dagegen
erhobene Beschwerde wies das Gerichtspräsidium Brugg mit Urteil vom 20. April
2007 ab. Die vorliegende Beschwerde in Strafsachen richtet sich gegen die
Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. Für die Rüge der
offensichtlich unrichtigen und damit im Sinne von Art. 9 BV willkürlichen
Sachverhaltsfeststellung gelten die strengen Begründungsanforderungen von
Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. zur amtlichen Publikation vorgesehenes
Bundesgerichtsurteil 6B_178/2007 vom 23. Juli 2007, E. 1.4). Diesen
Begründungsanforderungen genügt die vorliegende Beschwerde nicht. Die
Vorbringen der Beschwerdeführerin erschöpfen sich ausschliesslich in
unzulässiger appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid, behauptet
sie im Ergebnis doch einzig, sich rechtzeitig in der Gemeinde Birrhard
angemeldet zu haben. Eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen
Erwägungen fehlt vollständig. Ebenso wenig werden die
Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG erfüllt, soweit die
Beschwerdeführerin hinsichtlich Nichtanbringen einer Rechtsmittelbelehrung
sinngemäss eine formelle Rechtsverweigerung geltend macht. Auf die Beschwerde
ist deshalb im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Gerichtspräsidium Brugg
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Oktober 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: