Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.562/2007
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6B_562/2007 /rom

Urteil vom 30. September 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus,
5001 Aarau.

Strafzumessung,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 23. August 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Das Bezirksgericht Baden verurteilte den Beschwerdeführer am 23. Januar 2007
wegen Gehilfenschaft zu versuchtem Raub, mehrfachen Führens eines Fahrzeugs
trotz Ausweisentzugs sowie mehrfacher Missachtung der Gurtentragungspflicht
zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 10 Monaten und einer
Busse von Fr. 200.--. Die dagegen erhobene Berufung, die ausschliesslich die
Strafzumessung zum Gegenstand hatte, wies das Obergericht mit Urteil vom 23.
August 2007 ab. Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren vor Bundesgericht
die vor der Vorinstanz nicht bestrittenen Schuldsprüche anficht, kann auf
seine Beschwerde nicht eingetreten werden, weil er diesbezüglich den
kantonalen Instanzenzug materiell nicht erschöpft hat. Soweit er sich gegen
die Strafzumessung richtet, genügt die Beschwerde den
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht, zumal
am angefochtenen Entscheid ausschliesslich unzulässige appellatorische Kritik
geübt wird. Auf die Beschwerde ist deshalb im Verfahren nach Art. 108 BGG
nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. September 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: