Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.559/2007
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6B_559/2007 / hum

Urteil vom 15. November 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,
Gerichtsschreiber Stohner.

X. ________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Bosshard,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Körperverletzung, Hausfriedensbruch,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 11. Juni 2007.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat erhob am 16. Juni 2006 Anklage gegen
A.________ wegen einfacher Körperverletzung und Hausfriedensbruch zum
Nachteil von X.________: A.________ wird vorgeworfen, am Dienstag 30. August
2005 gegen 21 Uhr - nachdem es zwischen seiner Ehefrau und der im gleichen
Haus wohnenden X.________ zu einer verbalen Auseinandersetzung wegen
Musiklärms gekommen war - auf X.________ mit beiden Händen und Fäusten
eingeschlagen und dabei deren Wohnung betreten zu haben. Anschliessend habe
A.________ seinen Fahrradhelm geholt und mit diesem erneut auf X.________
eingeschlagen.

B.
Mit Urteil vom 8. September 2006 sprach die Einzelrichterin in Strafsachen
des Bezirks Zürich A.________ von beiden Vorwürfen frei und trat auf die
Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen von X.________ nicht ein.

C.
Auf Beschwerde von X.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons
Zürich, I. Strafkammer, mit Urteil vom 11. Juni 2007 den erstinstanzlichen
Entscheid.

D.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, A.________ sei
im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und zu verpflichten, ihr Fr. 39.45
Schadenersatz und Fr. 2'500.-- Genugtuung zu bezahlen. Eventualiter sei
A.________ im Sinne von Art. 9 Abs. 3 OHG dem Grundsatz nach zur Leistung von
vollem Schadenersatz (inkl. Genugtuung) zu verurteilen. Des Weiteren ersucht
X.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist unter anderem das Opfer legitimiert,
sofern sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung seiner
Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Opfer
im Sinne von Art. 2 OHG ist jede Person anzusehen, die durch eine Straftat in
ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar
beeinträchtigt worden ist (BGE 129 IV 206 E. 1; 128 IV 39 E. 3b/bb; 127 IV
189 E. 2a; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1P.219/2002 E. 2, publiziert
in Pra 2002 Nr. 179).

Mit der gesetzlichen Beschränkung auf unmittelbare Eingriffe sollen
namentlich Vermögensdelikte von der Opferhilfe ausgenommen werden. Erfasst
werden sollen hingegen die strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben (ohne
Tätlichkeiten), Raub sowie die strafbaren Handlungen gegen die sexuelle
Integrität.

1.2 Gemäss der Anklageschrift fügte der Beschwerdegegner der
Beschwerdeführerin eine Trommelfellperforation (mechanische Beschädigung des
Trommelfells), eine Kontusion (Prellung, Quetschung) am rechten Ellenbogen,
kleine Hämatome (Blutergüsse) an beiden Oberarmen, oberflächliche Schürfungen
an der Unterarmbeugeseite sowie eine Abdomenkontusion (Bauchquetschung) zu.
Die Beschwerdeführerin ist durch diese angeblichen Verletzungen unmittelbar
in ihrer körperlichen Integrität beeinträchtigt worden und deshalb Opfer im
Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG. Der Freispruch des Beschwerdegegners kann sich
auf ihre Zivilforderungen auswirken, weshalb sie insoweit zur Beschwerde in
Strafsachen zuzulassen ist.

1.3 In der Anklage wird dem Beschwerdegegner weiter vorgeworfen, die Wohnung
der Beschwerdeführerin während der tätlichen Auseinandersetzung kurz betreten
zu haben. Zu prüfen ist, ob sie auch in diesem Punkt zur Beschwerdeführung
berechtigt ist.

Bei Delikten gegen die Freiheit des Individuums, wozu auch der Tatbestand des
Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB zu zählen ist, ist nach der
Rechtsprechung grundsätzlich jeweils anhand der konkreten Umstände des
Einzelfalls zu beurteilen, ob die Schwere der fraglichen Straftaten die
Annahme einer unmittelbaren Beeinträchtigung der psychischen Integrität der
betroffenen Person rechtfertigt. Darunter fallen psychische Folgen eines für
das Opfer traumatischen, ausserordentlichen Ereignisses (BGE 120 Ia 157 E.
2d).

In der Lehre ist umstritten, ob die Verletzung des Hausrechts überhaupt
jemals zu länger anhaltenden Veränderungen des psychischen Zustands führen
und mithin die psychische Integrität schwer beeinträchtigen kann (skeptisch:
Ulrich Weder, Das Opfer, sein Schutz und seine Rechte im Strafverfahren,
unter besonderer Berücksichtigung des Kantons Zürich, ZStrR 113/1995 S. 42;
für die grundsätzlich Anwendung des OHG auf den Tatbestand des
Hausfriedensbruchs hingegen: Eva Weishaupt, Die verfahrensrechtlichen
Bestimmungen des Opferhilfegesetzes [OHG], unter besonderer Berücksichtigung
ihrer Auswirkungen auf das Zürcher Verfahrensrecht, Diss. Zürich 1998, S.
39).

Im zu beurteilenden Fall braucht die Frage nicht abschliessend beantwortet zu
werden, da das angebliche kurze Betreten ihrer Wohnung durch den
Beschwerdegegner nicht zu mehr als einer lediglich harmlosen und
vorübergehenden Beeinträchtigung der psychischen Integrität der
Beschwerdeführerin geführt haben kann. Gegenteiliges wird von der
Beschwerdeführerin, die lediglich behauptet Opfer zu sein (vgl. Beschwerde S.
3), auch nicht ansatzweise dargetan.

Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin auch nicht Privatstrafklägerin im
Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG, da es sich im Kanton nicht um
ein prinzipales Privatstrafklageverfahren handelte. Ein solches läge nur vor,
wenn der öffentliche Ankläger nach dem kantonalen Prozessrecht nicht zur
Anklage befugt wäre, so dass diese von Anfang an einzig der
Privatstrafklägerin zugestanden wäre. Schliesslich gilt die
Beschwerdeführerin auch nicht als Strafantragstellerin im Sinne von Art. 81
Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG, da es nicht um Fragen des Strafantragsrechts geht.

Als blosse Geschädigte aber ist die Beschwerdeführerin nicht legitimiert, in
diesem Punkt Beschwerde in Strafsachen zu erheben (BGE 133 IV 228 E. 2).
Soweit sie somit den Freispruch des Beschwerdegegners wegen
Hausfriedensbruchs anficht, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

1.4 Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen den Freispruch des
Beschwerdegegners wegen einfacher Körperverletzung wendet, ist, wie dargelegt
(E. 1.2 hiervor), auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. Die
Beschwerdeführerin wiederholt jedoch in ihrer Beschwerdeschrift über weite
Strecken einzig ihre bereits im kantonalen Verfahren erhobenen
Tatsachenbehauptungen und stellt der Beweiswürdigung der Vorinstanz lediglich
ihre eigene Sicht der Dinge gegenüber, ohne zu erörtern, inwiefern der
Entscheid (auch) im Ergebnis verfassungswidrig sein sollte (vgl. Beschwerde
S. 9 ff.). Ihre Vorbringen erschöpfen sich mithin weitgehend in einer
unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil und genügen
folglich den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

1.5 Abzuweisen ist der in der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. Oktober
2007 gestellte Antrag, es seien der Strafbefehl und die Einstellungsverfügung
der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat in Sachen des Beschwerdegegners vom 24.
bzw. 25. September 2007 gestützt auf Art. 99 Abs. 1 BGG zu den Akten zu
nehmen und im Rahmen der Urteilserwägungen gebührend zu berücksichtigen. Die
Voraussetzungen von Art. 99 BGG sind nicht erfüllt, da nicht erst der
angefochtene Entscheid Anlass zur Einreichung dieser Beweismittel gab.

2.
2.1 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz insbesondere vor, die Beweise
willkürlich gewürdigt und die Tragweite des Grundsatzes "in dubio pro reo"
verkannt zu haben. Bei korrekter Beweiswürdigung bestünden keine erheblichen
Zweifel daran, dass der Beschwerdegegner ihr am 30. August 2005 durch seine
Schläge eine Abdomenkontusion und eine Trommelperforation zugefügt habe
(Beschwerde S. 15).

2.2 Die Vorinstanz hat erwogen, gestützt auf die Aussagen der beiden Parteien
und der Zeugen sowie angesichts der nach dem Vorfall festgestellten
Verletzungen der Beschwerdeführerin, könne nicht als nachgewiesen gelten,
dass der Beschwerdegegner dieser eine Bauchquetschung und eine
Trommelfellperforation beigefügt habe:

Im ärztlichen Bericht von Dr. med. B.________ des Universitätsspitals Zürich,
Departement Chirurgie, Klinik für Unfallchirurgie, vom 31. August 2005 werde
eine Abdomenkontusion, nicht aber eine Trommelfellperforation diagnostiziert.
Ebenso wenig seien Schmerzen oder Verletzungen an Kopf oder Hals dokumentiert
(angefochtenes Urteil S. 30 mit Hinweis auf die vorinstanzlichen Akten act.
18/1).

Zu berücksichtigen sei, dass sich die Beschwerdeführerin kurz vor dem Vorfall
einer Bauchoperation unterzogen habe. Im Untersuchungsbericht des
Universitätsspitals Zürich vom 31. August 2005 seien keine äusserlich
sichtbaren Spuren wie Hämatome oder Kratzer dokumentiert, und offenbar sei
auch die Ultraschalluntersuchung unauffällig verlaufen. Eine vom
Beschwerdegegner verursachte Quetschung im Unterleib sei deshalb nicht
belegt. Denkbar sei vielmehr ebenso, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der
vorangegangenen Operation und der Aufregung am Abend des 30. August 2005
wieder vermehrt Schmerzen im Bauchbereich verspürt habe (angefochtenes Urteil
S. 30).
Die Trommelfellperforation sei erstmals am 7. September 2005, mithin rund
eine Woche nach dem Vorfall, durch Dr. med. C.________ diagnostiziert worden.
Dieser habe in seinem ärztlichen Zeugnis ausgeführt, die Trommelperforation
sei wenige Tage alt, und ein Zusammenhang mit den Ereignissen vom 30. August
2005 sei sehr wahrscheinlich (angefochtenes Urteil S. 35, mit Hinweis auf die
vorinstanzlichen Akten act. 18/4). Diese Folgerung - so hält die Vorinstanz
weiter fest - könne der behandelnde Arzt jedoch einzig auf die Schilderungen
der Beschwerdeführerin abgestützt haben. Aufgrund der zeitlichen Umstände sei
es aber auch möglich bzw. zumindest nicht ausgeschlossen, dass die
Beschwerdeführerin sich die Trommelfellperforation anderweitig zugezogen
habe, sei es, dass sie von einem Dritten geschlagen worden sei oder sonstwie
einen heftigen Schlag aufs Ohr erlitten habe (angefochtenes Urteil S. 35).

In Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" sei deshalb zugunsten des
Beschwerdegegners davon auszugehen, dass er die bei der Beschwerdeführerin
diagnostizierte Abdomenkontusion und Trommelfellperforation nicht verursacht
habe (angefochtenes Urteil S. 35).

2.3 Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger bundesgerichtlicher
Rechtsprechung einzig vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer
schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht
bzw. im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1 mit Hinweisen).
Dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung der Beschwerdeführerin nicht
übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint
oder gar vorzuziehen wäre, genügt praxisgemäss für die Begründung von Willkür
nicht (BGE 131 IV 100 nicht publ. E. 4.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen).

Als Beweiswürdigungsregel besagt der aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs.
1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo", dass
sich das Strafgericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen
Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel
bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Inwiefern dieser
Grundsatz verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der
Willkür, d.h. es greift nur ein, wenn das Sachgericht die angeklagte Person
verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses
offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende
Zweifel an deren Schuld fortbestanden. Bloss abstrakte und theoretische
Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute
Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 127 I 38 E. 2 und 4 mit
Hinweisen).

2.4 Die Vorinstanz hat sich sehr eingehend mit den Aussagen der
Beschwerdeführerin (angefochtenes Urteil S. 18 ff.; S. 31 ff.), des
Beschwerdegegners (angefochtenes Urteil S. 25 f.; S. 35 ff.) und von Zeugen
(angefochtenes Urteil S. 23 f.; S. 26 ff.) auseinandergesetzt und
insbesondere auch die beiden ärztlichen Berichte (angefochtenes Urteil insb.
S. 30 und S. 35) in ihre Beweiswürdigung einbezogen.

Die Würdigung der Vorinstanz, es bestünden entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin nicht bloss abstrakte und theoretische Zweifel daran, dass
der Beschwerdegegner, die Bauchquetschung und Trommelfellperforation der
Beschwerdeführerin verursacht habe, hält der bundesgerichtlichen
Willkürprüfung stand: Nicht unhaltbar ist einerseits der im angefochtenen
Urteil gezogene Schluss, es sei möglich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund
der vorangegangenen Bauchoperation und der Aufregung am Abend des 30. August
2005 wieder vermehrt Schmerzen im Unterleib gespürt habe, weshalb eine neu
hervorgerufene Quetschung nicht nachgewiesen sei. In Anbetracht der Tatsache,
dass eine Trommelfellperforation bei der Konsultation im Universitätsspital
Zürich unmittelbar nach dem Vorfall kein Thema gewesen, sondern erstmals eine
Woche später diagnostiziert worden ist, ist andererseits auch die Folgerung
im angefochtenen Urteil, es könne nicht rechtsgenüglich ausgeschlossen
werden, dass sich die Beschwerdeführerin diese Verletzung anderweitig
zugezogen habe, nicht willkürlich.

2.5 Nicht zu beanstanden ist schliesslich auch die rechtliche Würdigung der
Vorinstanz, wonach der erstellte Sachverhalt unter den Tatbestand der
Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB zu subsumieren ist und der Beschwerdegegner
in rechtfertigender Notwehrhilfe gehandelt hat.

3.
Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen, soweit auf sie
eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Da das Rechtsmittel von vornherein aussichtslos
war, kann dem Gesuch nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei der Festsetzung der
Gerichtsgebühr ist ihren finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. November 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: