Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.558/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_558/2007 /hum

Urteil vom 18. März 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
Gerichtsschreiber Boog.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher
Philipp Kunz,

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft,
Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 5.
April 2007.

Sachverhalt:
A.
Das Bundesstrafgericht erklärte X.________ mit Entscheid vom 5. April 2007 der
qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art.
19 Ziff. 1 Abs. 6 und Ziff. 2 BetmG schuldig und verurteilte ihn zu einer
Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 3 Monaten, unter Anrechnung von 386 Tagen
Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Den Verwertungserlös aus dem Verkauf des
beschlagnahmten Sattelmotorfahrzeugs zog es ein und rechnete es an den vom
Beurteilten zu tragenden Anteil der Verfahrenskosten an.
B.
X.________ führt Beschwerde an das Bundesgericht, mit der er beantragt, er sei
von der Anklage der qualifizierten Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz freizusprechen. Eventualiter sei die Sache im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.
C.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen vom Bundesstrafgericht (Art. 80 Abs. 1
BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG).
Sie ist von der beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG) unter
Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) erhoben worden.
2.
2.1 Die Vorinstanz stellt folgenden Sachverhalt fest:

Am 29. April 2004 entdeckten deutsche Zollbeamte an der
deutsch-österreichischen Grenze in Bad Reichenhall bei der Kontrolle eines
mazedonischen Sattelmotorfahrzeugs unter der legalen, für einen Abnehmer in
Deutschland bestimmten Fracht (Kabelrollen) rund 43 kg Heroingemisch, verpackt
in 87 Paketen à ca. 500 g (davon 60 Pakete mit einem durchschnittlichen
Reinheitsgrad der Betäubungsmittel von 52,86%, 24 Pakete mit einem
durchschnittlichen Reinheitsgrad von 12,37% und 3 Pakete mit einem
durchschnittlichen Reinheitsgrad von 2,3%; Gesamtmenge reinen Heroins 17,18
kg). Der Chauffeur des Fahrzeugs, der nach seinen Angaben über die illegale
Ladung nicht im Bilde war, wurde von der deutschen Polizei nach der
Sicherstellung der Betäubungsmittel angewiesen, den Lastwagen nach Entladung
der legalen Fracht wie ursprünglich vorgesehen, in die Schweiz zu führen. In
der Folge wurde jener mehrfach auf seinem Mobiltelefon sowohl von einem
Telefonanschluss in Mazedonien als auch von verschiedenen Anschlüssen in der
Schweiz aus kontaktiert. Zivile deutsche Polizeifahrzeuge eskortierten das
Sattelmotorfahrzeug bis an die Schweizer Grenze, von welcher an die Schweizer
Polizei das Fahrzeug observierte. Am Abend des 30. April 2004 fuhr der
Chauffeur am Autobahnzollamt Basel in die Schweiz ein und lenkte den Lastwagen,
wie ihm von seinen Auftraggebern aufgetragen worden war, auf den Parkplatz der
Autobahnraststätte Pratteln-Süd. Dort nahm er mit einem der mutmasslichen
Organisatoren des Drogentransports Kontakt auf, der allerdings Verdacht
schöpfte und sich entfernte. Im Rahmen einer grossen Aktion im Raum
Nordwestschweiz nahm die Polizei in der Folge sechs Personen fest. Die weiteren
Ermittlungen erbrachten den Hinweis, dass es sich bei der Person, die sich in
Mazedonien mit dem Drogentransport befasst und mit dem Lenker des Lastwagens in
Verbindung gestanden hatte, um den Beschwerdeführer handelte. Dieser wurde
international zur Verhaftung ausgeschrieben und am 16. März 2006 in Kroatien
verhaftet (angefochtenes Urteil S. 7 f., 16).

Dem Beschwerdeführer wird aufgrund dieses Sachverhalts Mittäterschaft am
versuchten Import von rund 43 kg Heroingemisch in die Schweiz vorgeworfen. Im
Einzelnen nimmt die Vorinstanz an, der Beschwerdeführer sei zusammen mit seinem
Cousin, dem Mitangeklagten M.________, in objektiver Weise Auftraggeber und
Organisator des Legaltransports nach Deutschland gewesen. Er sei Eigentümer des
von M.________ erworbenen Lastwagens und Auftraggeber des Fahrers gewesen.
Wirtschaftlich gesehen habe es sich um sein Transportgeschäft gehandelt, für
welches er auch das Risiko getragen habe (angefochtenes Urteil S. 21, 23 ff.).
2.2 In rechtlicher Hinsicht gelangt die Vorinstanz zum Schluss, der
Beschwerdeführer habe bei der Vorbereitung des illegalen Transports in
Mazedonien, der Überwachung der Transportfahrt über Österreich in die Schweiz,
bei der Organisation des in der Schweiz geplanten Entladens der Drogen sowie
bei der Vermittlung des Kontakts seiner Cousins zu einem der Drogenabnehmer
eine wesentliche Rolle gespielt. Er habe sich daher des Anstaltentreffens zur
Einfuhr von rund 43 kg Heroingemisch in die Schweiz schuldig gemacht. Der
Tatbestand sei allein schon aufgrund des mengenmässig schweren Falles erfüllt
(angefochtenes Urteil S. 27 f.).
3.
Der Beschwerdeführer rügt zur Hauptsache eine unrichtige Feststellung des
Sachverhalts. Darüberhinaus macht er eine Verletzung der Begründungspflicht
geltend.
3.1 Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz haben die Angeklagten
N.________, M.________ und sein Bruder O.________ am Abend des 30. April 2004
den Lastwagen in der Schweiz erwartet. Weiter hat der Beschwerdeführer sich von
Mazedonien aus mehrfach über die Route, den jeweiligen Standort und die
Grenzüberquerung in Basel erkundigt bzw. ist hierüber von anderen Personen
informiert worden und hat den Mitangeklagten Anweisungen erteilt (angefochtenes
Urteil S. 17 mit Hinweisen auf die Akten). Nach Auffassung der Vorinstanz haben
an jenem Abend sämtliche Angeklagten untereinander und mit dem Chauffeur des
Lastwagens in intensivem telefonischen Kontakt gestanden und sich jeweils,
teils in verschlüsselter Sprache, über den Stand der Dinge informiert
(angefochtenes Urteil S. 15).

Die Vorinstanz stützt sich für dieses Beweisergebnis u.a. auf die Protokolle
der aufgezeichneten Telefongespräche und SMS. Sie nimmt an, der
Beschwerdeführer werde durch die Abhörprotokolle, sowohl was deren Inhalt wie
auch was die Intensität der Kontakte anbelange, schwer belastet. Diese
Mitteilungen seien nur verständlich, wenn unterstellt werde, dass der
Beschwerdeführer gewusst habe, worum es ging. Es widerspreche jeglicher
Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer den Transport aus der Ferne derart
intensiv überwacht hätte, wenn es sich lediglich um einen leeren, in die
Schweiz zu überführenden Lastwagen gehandelt hätte (angefochtenes Urteil S. 17,
25).

Im Weiteren nimmt die Vorinstanz an, es sei in höchsten Masse unwahrscheinlich,
dass dem Beschwerdeführer die Drogen von einem Dritten unterschoben worden sein
könnten. Es wäre in diesem Fall nicht erklärbar, weshalb M.________ und der
Mitangeklagte O.________ in die Schweiz gereist sein sollten, um den Lastwagen
an dessen Bestimmungsort zu erwarten. Der Mitangeklagte O.________ habe
glaubhaft bekundet, dass er im Auftrag des Beschwerdeführers in die Schweiz
gereist sei, um beim Empfang des Lastwagens eine Rolle zu spielen. Ausserdem
habe O.________ den Beschwerdeführer in schwerer Weise belastet. Nach seinen
Aussagen habe dieser die wahre Natur des Transports gekannt und sei dessen
eigentlicher Organisator gewesen. Zwar seien die von O.________ im Laufe des
Verfahrens gemachten Aussagen nicht konstant gewesen. Es spreche jedoch alles
dafür, dass seine belastenden Angaben zuträfen. Einerseits sei seine
ursprünglich behauptete alleinige Verantwortlichkeit für das Drogengeschäft
ebenso unwahrscheinlich wie die Erklärung, dass ein Unbekannter das Heroin ohne
Wissen der Angeklagten geladen habe. Andererseits sei sein ihn selbst und den
Beschwerdeführer belastendes Geständnis glaubhaft und stimme mit den übrigen
Tatumständen, namentlich mit der Anwesenheit der Mitangeklagten M.________ und
O.________ in Pratteln-Süd und den ständigen telefonischen Kontakten mit dem
Beschwerdeführer während der "heissen" Phase des Transports überein.
Schliesslich habe O.________ als zusätzliches Indiz angegeben, die
Telefonnummer eines der Abnehmer der Drogen, N.________, mit welcher er habe in
Kontakt treten müssen, vom Beschwerdeführer erhalten zu haben (angefochtenes
Urteil S. 21, 23 ff.).
3.2 Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann nach Art. 97
Abs. 1 BGG nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht. Die
Wendung "offensichtlich unrichtig" entspricht dem Begriff der Willkür im Sinne
von Art. 9 BV (Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision
der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338). Die Rüge der offensichtlich
unrichtigen Feststellung des Sachverhalts, mithin der Verletzung des
Willkürverbots, prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur
insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert
begründet worden ist.

Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör folgt
die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung soll
verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und
dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht
anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die
Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen
können. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt. Sie kann sich vielmehr auf die
für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. In diesem Sinne müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 4A_221/2007 vom
20.11.2007 E. 4.1; 133 I 270 E. 3.1; 133 III 439 E. 3.3 je mit Hinweisen).
3.3 Der Beschwerdeführer wendet sich im Einzelnen gegen die Würdigung der
einzelnen Telefonprotokolle bzw. der aufgezeichneten SMS. So macht er
namentlich geltend, aus einem von M.________ am 30. April 2004 an "P.________"
versandten SMS ergebe sich entgegen der Strafanzeige vom 4. März 2005, dass
"P.________" und er (der Beschwerdeführer) sich offensichtlich nicht gekannt
hätten (Beschwerde S. 4 ff.).

Nach den Feststellungen der Vorinstanz handelte es sich bei "P.________" um
diejenige Person, bei welcher der Abnehmer N.________ die für ihn bestimmten
Drogen bestellt hatte, und die für den Mitangeklagten O.________ Ansprechperson
war, soweit der Beschwerdeführer nicht erreichbar war (angefochtenes Urteil S.
24). Das vom Beschwerdeführer angerufene SMS wird von der Vorinstanz in der
Urteilsbegründung nicht ausdrücklich erwähnt. Daraus ergibt sich indes entgegen
seiner Auffassung keine Verletzung der Begründungspflicht. Denn
Anfechtungsobjekt der zu beurteilenden Beschwerde bildet nicht die
Strafanzeige, sondern das vorinstanzliche Urteil. Dieses stützt sich neben
verschiedenen Indizien weitgehend auf das - wenn auch später widerrufene -
Geständnis des Mitangeklagten O.________, welches die Vorinstanz als
glaubwürdig erachtet (angefochtenes Urteil S. 24; Untersuchungsakten Bd. 15
act. 13.4.112 ff., 143), wogegen sich der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich
wendet. Abgesehen davon führt auch die Strafanzeige des Bundesamtes für Polizei
vom 4. März 2005 an, dass die Brüder O.________ und M.________ in den
Befragungen erklärt hätten, beim Organisator des Transports habe es sich um
ihren "Onkel", womit der Beschwerdeführer gemeint war (angefochtenes Urteil S.
20), gehandelt (Untersuchungsakten, Ordner B1, act. 4 S. 36)

Im Übrigen erscheint der Schluss, den der Beschwerdeführer aus dem fraglichen
SMS zieht, keineswegs als zwingend. Denn aus der Strafanzeige ergibt sich, dass
der Abonnent des fraglichen Telefonanschlusses, auf welchen das SMS gesendet
worden war, eine Drittperson war (Untersuchungsakten Ordner B1, act. 4 S. 35).
Daraus liesse sich auch ableiten, dass "P.________" und der Beschwerdeführer
sehr wohl miteinander hätten bekannt sein können, jedoch voneinander nicht
gewusst hätten, unter welchem Anschluss sie jeweils telefonisch erreichbar
waren (Untersuchungsakten, Bd. 1, act. 4 S. 35).

Soweit der Beschwerdeführer die Würdigung der weiteren Telefonprotokolle
beanstandet (Beschwerde S. 8 ff.), erschöpft sich seine Beschwerde in einer
auch unter der Herrschaft des Bundesgerichtsgesetzes unzulässigen
appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. Er beschränkt sich im
Wesentlichen darauf, einzelne aufgezeichnete Gespräche zu seinen Gunsten zu
interpretieren und den Nachweis des Sachverhalts zu bestreiten. Die blosse
Darlegung der eigenen Sichtweise des Geschehens ist jedoch nicht geeignet,
offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel
daran darzutun, dass sich der Anklagesachverhalt verwirklicht hat. Denn für die
Begründung von Willkür genügt praxisgemäss nicht, dass das angefochtene Urteil
mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere
Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (BGE 127 I
54 E. 2b mit Hinweisen).

Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer aus weiteren Indizien, namentlich
daraus, dass der Mitangeklagte M.________ ihm den Lastwagen verkauft hat, ohne
auch nur eine Anzahlung zu verlangen, dass jener ihm für den fraglichen
Transport sowohl eine Ladung von Kabelrollen als auch einen Chauffeur besorgte
und dass er bereits in einen früheren Drogentransport involviert war
(Beschwerde S. 6 f.), andere Schlüsse als die Vorinstanz zieht.

Der Schluss der Vorinstanz ist somit jedenfalls nicht schlechthin unhaltbar.
Desgleichen ist eine Verletzung der Begründungspflicht nicht ersichtlich, zumal
der Beschwerdeführer das angefochtene Urteil sachgerecht anfechten konnte. Die
Beschwerde erweist sich somit als unbegründet.
4.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da sein Rechtsbegehren zum
Vornherein als aussichtslos erschien, ist sein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seinen eingeschränkten
finanziellen Verhältnissen kann bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung
getragen werden (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. März 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Boog