Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.557/2007
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6B_557/2007 /hum

Urteil vom 18. Oktober 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Einfache Verkehrsregelverletzung etc.,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich, II. Strafkammer, vom 7. August 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
7. August 2007 zweitinstanzlich wegen Verletzung von Verkehrsregeln zu einer
Busse von Fr. 400.-- verurteilt. Die dagegen erhobene Beschwerde an das
Bundesgericht richtet sich einzig gegen die Beweiswürdigung. Es wird eine
Verletzung des Willkürverbots und des Grundsatzes "in dubio pro reo" geltend
gemacht. Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen und damit im Sinne von
Art. 9 BV sowie im Sinne des Grundsatzes "in dubio pro reo" in seiner
Funktion als Beweiswürdigungsregel willkürlichen Sachverhaltsfeststellung
gelten die strengen Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl.
zur amtlichen Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2007
vom 23. Juli 2007, E. 1.4). Diesen Begründungsanforderungen genügt die
vorliegende Beschwerde nicht. Die Ausführungen des Beschwerdeführers
erschöpfen sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am
angefochtenen Urteil. Er beschränkt sich namentlich darauf, den Nachweis des
Sachverhalts zu bestreiten und unter teilweise wortwörtlicher Wiedergabe der
schon im obergerichtlichen Verfahren vertretenen Standpunkte darzulegen, wie
die vorhandenen Beweise - insbesondere seine eigenen Aussagen als auch
diejenigen des Zeugen A.________ sowie das Gutachten des Wissenschaftlichen
Dienstes der Stadtpolizei Zürich vom 30. März 2006 - richtigerweise zu
würdigen gewesen wären. Die blosse Darlegung der eigenen Sichtweise des
Geschehens ist jedoch nicht geeignet, Willkür darzutun. Denn für die
Begründung von Willkür genügt es praxisgemäss nicht, dass das angefochtene
Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder
eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen
wäre (BGE 132 I 13 E. 5.1; 131 I 57 E. 2, 217 E. 2.1, 467 E. 3.1; 127 I 54 E.
2b mit weiteren Hinweisen). Da der Beschwerdeführer nicht substantiiert
aufzeigt, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid (auch) im Ergebnis
schlechterdings unhaltbar sein sollte, kann auf die Beschwerde im Verfahren
nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Oktober 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: