Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.556/2007
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_556/2007 /hum

Urteil vom 4. Juli 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari, Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiber Stohner.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan A. Buchli,
gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090
Zurich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Vollstreckung aufgeschobener Strafen,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 7. August 2007.

Sachverhalt:

A.
Am 15. März 2002 sprach das Obergericht des Kantons Zürich X.________ als erste
Instanz unter anderem des mehrfachen Raubes schuldig und bestrafte ihn mit 3 3/
4 Jahren Gefängnis, unter Anrechnung von 125 Tagen Polizei- und
Untersuchungshaft. Ferner ordnete es eine ambulante Massnahme im Sinne von Art.
43 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB an und schob den Vollzug der Strafe zugunsten der
Massnahme auf. Sodann erklärte das Gericht die mit Entscheid der
Jugendanwaltschaft Zürich vom 10. September 1997 wegen Raufhandels ausgefällte
Strafe von fünf Tagen Einschliessung für vollziehbar und schob den Vollzug
ebenfalls zugunsten der Massnahme auf.

B.
Mit Verfügung vom 27. September 2006 stellte der Bewährungsdienst Zürich IV des
Justizvollzugs des Kantons Zürich (nachfolgend als "Bewährungsdienst"
bezeichnet) den Vollzug der angeordneten ambulanten Massnahme ein. In der
Rechtsmittelbelehrung wurde X.________ darauf hingewiesen, dass er gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen schriftlich Rekurs bei der Direktion der Justiz und
des Innern des Kantons Zürich einreichen könne. Des Weiteren beantragte der
Bewährungsdienst dem Obergericht, nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung
sei der Vollzug der beiden aufgeschobenen Strafen von 3 3/4 Jahren Gefängnis,
abzüglich 125 Tage Polizei- und Untersuchungshaft, und fünf Tagen
Einschliessung anzuordnen.

C.
X.________ focht die Verfügung des Bewährungsdiensts vom 27. September 2006
nicht an, so dass diese in Rechtskraft erwuchs. Mit Eingabe vom 12. Februar
2007 an das Obergericht beantragte X.________, es sei erneut eine ambulante
Massnahme anzuordnen, und der Vollzug der beiden Strafen sei weiterhin
aufzuschieben. Eventuell sei eine stationäre Massnahme anzuordnen, und die
vorgenannten Strafen seien zu diesem Zweck aufzuschieben. Ferner sei er
psychiatrisch zu begutachten.

D.
Mit Beschluss vom 7. August 2007 ordnete das Obergericht des Kantons Zürich den
Vollzug der Strafe von 3 3/4 Jahren Gefängnis, abzüglich 125 Tage Polizei- und
Untersuchungshaft, an. Hingegen entschied es, die Strafe von fünf Tagen
Einschliessung werde nicht mehr vollzogen.

E.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, der Beschluss des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. August 2007 sei aufzuheben, und die
Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei ihm
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf eine Stellungnahme zur Beschwerde
verzichtet. Der Bewährungsdienst hat sich in seiner Vernehmlassung dem Antrag
des Beschwerdeführers angeschlossen.

Erwägungen:

1.
1.1 Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten, da sie unter Einhaltung
der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von der im
Verfahren vor der Vorinstanz mit ihren Anträgen unterliegenden Person (Art. 81
BGG) eingereicht wurde und sich gegen einen von einer letzten kantonalen
Instanz (Art. 80 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 und 95 BGG) in
Strafsachen (Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG) richtet.

1.2 Die Vorinstanz hat vorliegend zutreffend die Bestimmungen des neuen
Massnahmenrechts (Art. 56-65 StGB) angewendet, obwohl die Taten des
Beschwerdeführers vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts begangen und
abgeurteilt worden sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Schlussbestimmungen der
Änderung des StGB vom 13. Dezember 2002).

2.
2.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Beschluss vom 7. August 2007, mit welchem sie
den Vollzug der zugunsten einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 43 Ziff.
1 Abs. 1 aStGB aufgeschobenen Freiheitsstrafe anordnete, erwogen, die bisherige
ambulante Massnahme habe ihren Zweck nicht erfüllt (angefochtenes Urteil S. 7).
Sie führt aus, zur Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers
könne weiterhin auf das Gutachten von Dr. med. P.________, Spezialarzt FMH
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. Oktober 2001 abgestellt werden, denn
weder der Beschwerdeführer noch sein Therapeut Dr. med. T.________, Spezialarzt
FMH Psychiatrie und Psychotherapie, machten geltend, dass sich die damalige
Prognose rückblickend als unzutreffend erwiesen habe. Ein Anlass für die
Erstellung eines neuen Gutachtens sei daher nicht gegeben. Gemäss dem Gutachten
von Dr. med. P.________ sei der zeitweise Kokainkonsum des Beschwerdeführers
Ausdruck einer adoleszentären Problematik. Der Konsum sei von geringem Ausmass,
so dass kein schädlicher Gebrauch und erst recht keine Abhängigkeit vorliege.
Es sei nicht davon auszugehen, dass der Drogenkonsum das deliktische Verhalten
begünstigt habe (angefochtenes Urteil S. 8 mit Hinweis auf das Gutachten von
Dr. med. P.________ vom 16. Oktober 2001).

Die Vorinstanz hält sodann fest, da der Beschwerdeführer nicht (mehr) in der
Lage gewesen sei, die Termine bei Dr. med. T.________ regelmässig wahrzunehmen,
wäre die Anordnung einer anderen ambulanten Massnahme kaum erfolgversprechend
(angefochtenes Urteil S. 9). Ebenso wenig seien die Voraussetzungen zur
nachträglichen Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung von
psychischen Störungen im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB erfüllt, da das beim
Beschwerdeführer diagnostizierte Krankheitsbild gemäss Dr. med. P.________
nicht in einer psychiatrischen Institution behandelt werden könne. Ferner komme
auch eine stationäre Suchtbehandlung gemäss Art. 60 Abs. 1 StGB nicht in Frage,
stünden doch die Anlasstaten des Beschwerdeführers nicht in Zusammenhang mit
seiner Kokainabhängigkeit. Überdies habe er eine stationäre Massnahme gegenüber
der Vollzugsbehörde ausdrücklich abgelehnt. Da für den Beschwerdeführer daher
keine Massnahme mehr angeordnet werden könne, sei die mit Urteil vom 15. März
2002 aufgeschobene Strafe von 3 3/4 Jahren Gefängnis, abzüglich 125 Tage
Polizei- und Untersuchungshaft, zu vollziehen (angefochtenes Urteil S. 10).

2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die gesetzliche Konzeption des
Massnahmenrechts werde vom Grundgedanken beherrscht, dass einem Täter die
adäquate Behandlung zur Verhinderung weiterer Straftaten zukommen müsse. Das
Scheitern einer ambulanten Massnahme führe daher nicht automatisch zum Vollzug
der aufgeschobenen Strafe, sondern könne auch den Wechsel zu einer anderen
ambulanten oder einer stationären therapeutischen Massnahme zur Folge haben,
falls dies der Verbrechensverhütung besser diene (Beschwerde S. 7). Dieser
Entscheid, ob eine aufgeschobene Strafe zu vollziehen oder eine andere
Massnahme anzuordnen sei, müsse bei veränderten Verhältnissen auf der Grundlage
einer erneuten Begutachtung erfolgen (Beschwerde S. 8 f.). Vorliegend bestünden
ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass das Gutachten von Dr. med. P.________
nicht mehr aktuell sei. Dieser habe die bereits damals bestehende
Drogenproblematik offensichtlich unterschätzt und sich auf die fehlende
Persönlichkeitsreifung konzentriert. Der Beschwerdeführer führt aus, seine
Persönlichkeit wie auch sein Umfeld hätten sich in den letzten Jahren erheblich
verändert, und die zunehmende Kokainabhängigkeit habe sein Verhalten im Verlauf
der Zeit immer stärker beeinflusst (Beschwerde S. 11 f.). Die verschärfte
Suchtproblematik erkläre auch, weshalb es schliesslich zum Therapieabbruch
gekommen sei (Beschwerde S. 13). Sein bisheriger Therapeut, Dr. med.
T.________, habe bei ihm mit Arztbericht vom 27. November 2006 eine
Persönlichkeitsstörung mit unreifen Zügen sowie ein Kokainabhängigkeitssyndrom
mit ständigem Substanzgebrauch diagnostiziert und einen Wechsel des Therapeuten
als angezeigt erachtet. Der Beschwerdeführer betont, aufgrund des gewachsenen
Leidensdrucks sei er in der Zwischenzeit bereit, sich einer stationären
Massnahme zu unterziehen (Beschwerde S. 14). Vor diesem Hintergrund aber - so
der Beschwerdeführer weiter - hätte die Vorinstanz zwingend seine erneute
Begutachtung anordnen müssen, welche mutmasslich ergeben hätte, dass mit einer
therapeutischen ambulanten oder stationären Behandlung seiner Drogensucht der
Gefahr weiterer Delikte besser begegnet werden könnte als mit dem Vollzug der
Freiheitsstrafe (Beschwerde S. 15).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer beantragt somit vorab, an Stelle der gescheiterten
ambulanten Psychotherapie zur Behandlung seiner Adoleszentenkrise sei eine
ambulante Suchtbehandlung anzuordnen. Die Vorinstanz erachtet den Wechsel zu
einer anderen ambulanten Massnahme ebenfalls als grundsätzlich möglich -
verwirft dies jedoch im konkreten Fall.

Die Rechtslage stellt sich insoweit wie folgt dar:

3.2 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in
anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass der Täter nicht
stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte
Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht (Art. 63 Abs. 1 lit. a
StGB) und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem
Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1
lit. b StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen
unbedingten Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben,
um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 2 StGB). Die
ambulante Behandlung wird durch die zuständige Behörde namentlich aufgehoben,
wenn die Fortführung der Behandlung als aussichtslos erscheint (Art. 63a Abs. 2
lit. b StGB). Ist dies der Fall, ist die aufgeschobene Freiheitsstrafe entweder
zu vollziehen (Art. 63b Abs. 2 StGB) oder eine stationäre therapeutische
Massnahme nach den Art. 59-61 StGB anzuordnen. Eine stationäre therapeutische
Massnahme ist indiziert, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr
weiterer, mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und
Vergehen begegnen (Art. 63b Abs. 5 StGB).

3.3 Die Anordnung ambulanter Massnahmen erfolgt mithin durch das urteilende
Gericht (Art. 63 Abs. 1 StGB). Alle den Vollzug betreffenden Fragen liegen
dagegen in der Kompetenz der Vollzugsbehörde (vgl. BGE 130 IV 49 E. 3.1). Diese
bestimmt insbesondere die Person des Therapeuten. Zeigt sich im Laufe der
Behandlung die Notwendigkeit einer Anpassung der Massnahme, ist hierfür
ebenfalls die Vollzugsbehörde zuständig, soweit die Änderung dem Zweck der
ursprünglich angeordneten Massnahme entspricht und sich die neue Massnahme in
den Rahmen der Behandlung einfügt, wie er im Strafurteil vorgezeichnet ist
(vgl. Marianne Heer, Basler Kommentar StGB I, 2. Aufl., 2007, Art. 63b StGB N.
7). Soll hingegen (ausnahmsweise) durch die Anordnung einer anderen ambulanten
Massnahme von dem durch das Strafurteil vorgegebenen Rahmen abgewichen werden,
so hat hierüber das Gericht zu befinden.

Die grundsätzliche Zuständigkeit der Vollzugsbehörde ist deshalb sachgerecht,
weil diese in der Regel besser in der Lage ist, zu beurteilen, ob sich eine
Modifikation des Vollzugs aufdrängt, als das urteilende Gericht, welches keinen
direkten Kontakt mit dem Betroffenen hat. Überdies wäre es mit grossem Aufwand
verbunden, wenn bei jeder Anpassung im Vollzug eine Abänderung des Strafurteils
erfolgen müsste (BGE 130 IV 49 E. 3.3). Demzufolge sollte die Gerichtsbehörde
im Urteilsspruch die angeordnete ambulante Massnahme zwar spezifizieren (Heer,
a.a.O., Art. 63 StGB N. 65), den Entscheidungsspielraum der Vollzugsbehörde bei
der Umsetzung jedoch nicht unnötig einengen. Namentlich ist eine nähere
inhaltliche Ausgestaltung der therapeutischen Behandlung, soweit diese zum
ordentlichen Tätigkeitsbereich des Therapeuten gehört, nicht gesondert
anzuordnen (vgl. Heer, a.a.O., Art. 63 StGB N. 66). Dieses Konzept liegt
insbesondere auch den Art. 4-6 der Richtlinien des Strafvollzugskonkordats der
Nordwest- und Innerschweiz für den Vollzug der ambulanten Behandlung vom 4.
November 2005 zugrunde. Folgerichtig wird der Therapeutenwechsel implizit als
zulässig erachtet, d.h. er wird vom Einverständnis der Vollzugsbehörden
abhängig gemacht.

Sämtliche Anordnungen, welche die persönliche Freiheit der sich im
Massnahmenvollzug befindlichen Person über das übliche Mass des normalen
Tagesablaufs hinaus beschränken, sind aus Gründen des Rechtsschutzes in
Verfügungsform zu erlassen (vgl. Benjamin F. Brägger, Der neue Allgemeine Teil
des Schweizerischen Strafgesetzbuches, in: Schweizerische Zeitschrift für
Kriminologie, 1/2008, S. 26-33, 28). Da gerade Änderungen ambulanter Massnahmen
für den Betroffenen mit einschneidenden Konsequenzen verbunden sein können und
daher dessen Rechte tangieren, sind diese von der Vollzugsbehörde zu verfügen,
so dass dem Betroffenen die Möglichkeit offen steht, die Anordnungen auf dem
Verwaltungsweg anzufechten.

3.4 Erachtet die Vollzugsbehörde die Fortführung der ambulanten Behandlung als
aussichtslos, so stellt sie deren Scheitern mittels anfechtbarer Verfügung fest
(vgl. Art. 63a Abs. 2 lit. b StGB). Gegen eine solche Verfügung steht nach
Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs die Beschwerde in Strafsachen offen
(Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG; vgl. zum alten Recht auch BGE 119 IV 190 E. 1).
Erwächst die Verfügung in Rechtskraft, hat ein Gericht auf Antrag der
Vollzugsbehörde über die Konsequenzen zu befinden (Heer, a.a.O., Art. 63b StGB
N. 27). Dem Gericht obliegt es mithin zu entscheiden, ob die aufgeschobene
Freiheitsstrafe zu vollziehen (Art. 63b Abs. 2 StGB) oder eine stationäre
therapeutische Massnahme nach den Art. 59-61 StGB anzuordnen ist (Art. 63b Abs.
5 StGB). Für das Aussprechen einer anderen ambulanten Massnahme besteht kein
Raum (Heer, a.a.O., Art. 63b StGB N. 7 und N. 27; vgl. zum Ganzen auch
Christian Schwarzenegger/Markus Hug/Daniel Jositsch, Strafrecht II, Strafen und
Massnahmen, 8. Aufl., 2007, S. 246 f.).

3.5 Vorliegend hat der Bewährungsdienst mit Verfügung vom 27. September 2006
den Vollzug der mit dem Urteil des Obergerichts vom 15. März 2002 angeordneten
ambulanten Massnahme nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB eingestellt, da diese
aufgrund des Therapieverlaufs als gescheitert gelten müsse. Gleichzeitig hat er
dem Obergericht beantragt, nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung sei der
Vollzug der beiden aufgeschobenen Strafen anzuordnen. Der Beschwerdeführer hat
diese Verfügung nicht mittels Rekurs bei der Direktion der Justiz und des
Innern des Kantons Zürich angefochten. In einem allfälligen Rekursverfahren
hätte er sich insbesondere gegen die Einstellung der ambulanten Massnahme zur
Wehr setzen und vorbringen können, die Massnahme könne nicht als gescheitert
gelten, sondern sei zugunsten einer ambulanten Suchtbehandlung abzuändern.

Im Verfahren vor der Vorinstanz und dementsprechend auch im bundesgerichtlichen
Verfahren konnte bzw. kann der Beschwerdeführer diesen rechtskräftig gewordenen
Entscheid hingegen nicht mehr zur Diskussion stellen. Der Beschwerdeführer hat
seinen Antrag, es sei eine ambulante Suchtbehandlung durchzuführen, mithin
verspätet gestellt, ist doch gemäss Art. 63b Abs. 2 und 5 StGB nach der
rechtskräftigen Feststellung des Scheiterns der ambulanten Behandlung einzig
noch darüber zu befinden, ob die aufgeschobene Freiheitsstrafe zu vollziehen
oder ob stattdessen eine stationäre therapeutische Massnahme nach den Art.
59-61 StGB anzuordnen ist.

Auf die Beschwerde kann insoweit nicht eingetreten werden.

4.
4.1 Die Vorinstanz hat ihren Beschluss, die aufgeschobene Freiheitsstrafe sei
zu vollziehen, auf das Gutachten von Dr. med. P.________ vom 16. Oktober 2001
abgestützt. Der Beschwerdeführer stellt sich, wie dargelegt, auf den
Standpunkt, ein solch gewichtiger Entscheid, ob an Stelle des Strafvollzugs
eine stationäre therapeutische Massnahme anzuordnen sei, müsse zwingend
gestützt auf ein aktuelles Gutachten getroffen werden. Das Gutachten aus dem
Jahre 2001 genüge diesen Anforderungen nicht und hätte der Vorinstanz daher
nicht als (einzige) Entscheidgrundlage dienen dürfen.

4.2 Gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB stützt sich das Gericht namentlich beim
Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Art. 59-61 und 63 StGB
auf eine sachverständige Begutachtung ab. Diese äussert sich über die
Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters (lit. a),
die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten (lit. b) und die
Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (lit. c).

4.3 Aus Art. 56 Abs. 3 StGB ist zu folgern, dass Änderungsentscheide im Sinne
von Art. 63b Abs. 2 und 5 StGB ebenfalls gestützt auf ein Gutachten einer
sachverständigen Person zu treffen sind. Berichte des Therapeuten genügen
nicht. Wie bei der ursprünglichen Anordnung einer stationären Massnahme sind
bei einem Abänderungsentscheid sämtliche Voraussetzungen der Massnahme einer
näheren Prüfung zu unterziehen (BGE 128 IV 241 E. 3.3; Heer, a.a.O., Art. 63b
StGB N. 4).
Die Vorinstanz verkennt diese Rechtslage nicht, hat sie doch bei ihrer
Beurteilung des Zustands des Beschwerdeführers ausdrücklich auf das Gutachten
von Dr. med. P.________ vom 16. Oktober 2001 abgestellt. Umstritten ist jedoch,
ob die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, den Beschwerdeführer erneut
begutachten zu lassen.
Zur Beantwortung der Frage, ob ein früheres Gutachten hinreichend aktuell ist,
ist nicht primär auf das formelle Kriterium des Alters des Gutachtens
abzustellen. Massgeblich ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür
besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht
gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge
veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen
unabdingbar (BGE 128 IV 241 E. 3.4; Heer, a.a.O., Art. 56 StGB N. 67 ff. und
Art. 63b StGB N. 4).

Entscheidend ist daher, ob die ärztliche Beurteilung aus dem Jahr 2001
mutmasslich noch immer zutrifft, oder ob die Vorinstanz aufgrund der
seitherigen Entwicklung gehalten gewesen wäre, eine neuerliche Begutachtung des
Beschwerdeführers anzuordnen.

4.4 Gestützt auf den Bericht des behandelnden Therapeuten Dr. med. T.________
an die ärztliche Leitung der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 27.
November 2006 leidet der Beschwerdeführer an einer Persönlichkeitsstörung mit
unreifen Zügen (ICD-10 F6) und an einem Kokainabhängigkeitssyndrom mit
ständigem Substanzgebrauch (ICD-10 F14.25). Dr. med. T.________ geht dabei
davon aus, dass sich der Kokainkonsum des Beschwerdeführers seit 2005
gesteigert hat, und es diesem daher zunehmend Schwierigkeiten bereitet, den
Alltag zu meistern. Dieser ärztliche Befund spricht dafür, dass sich die
Suchtproblematik des Beschwerdeführers, wie von ihm behauptet, seit 2001 in der
Tat verschärft hat und deshalb - wie vom Bewährungsdienst in seiner
Vernehmlassung zur Beschwerde ausgeführt - eine stationäre Therapie nach Art.
60 StGB in einer auf Dualerkrankungen (Suchterkrankung und psychische Probleme)
spezialisierten Einrichtung zweckmässig sein könnte. Zudem weist der
Beschwerdeführer zutreffend darauf hin, dass das Gutachten von Dr. med.
P.________ zu einem Zeitpunkt erstellt worden ist, als er sich als junger
Erwachsener in einer adoleszentären Krise und damit in einer Phase befunden
hat, in welcher die Möglichkeit einer Veränderung der Persönlichkeit besonders
ausgeprägt ist.

Infolge veränderter Verhältnisse kann das Gutachten von Dr. med. P.________
nicht mehr als aktuell bezeichnet und deshalb nicht als (einzige)
Entscheidgrundlage zur Beantwortung der Frage herangezogen werden, ob die
aufgeschobene Freiheitsstrafe zu vollziehen (Art. 63b Abs. 2 StGB) oder an
Stelle des Strafvollzugs eine stationäre therapeutische Massnahme nach den Art.
59-61 anzuordnen ist (Art. 63b Abs. 5 StGB). Die Vorinstanz hat demzufolge Art.
56 Abs. 3 StGB verletzt, indem sie davon abgesehen hat, ein Ergänzungsgutachten
respektive ein Zweitgutachten einzuholen.

5.
Die Beschwerde ist damit gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, der
Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. August 2007 aufzuheben und
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
und 4 BGG). Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.--
auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG), die seinem Rechtsvertreter
zuzusprechen ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird
gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, der Beschluss
des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. August 2007 aufgehoben und die
Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Zürich hat Rechtsanwalt Stephan A. Buchli für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juli 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Stohner