Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.555/2007
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007


6B_555/2007 /rom

Urteil vom 21. September 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern.

Hausfriedensbruch, Beschimpfung etc.,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern,
1. Strafkammer, vom 29. März 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Mangels Gegenberichts ist die als "Aufsichtsgerichtsbeschwerde" bezeichnete
Eingabe, mit welcher sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des
Obergerichts des Kantons Bern vom 29. März 2007 wendet, als Beschwerde in
Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen.

2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren
des Beschwerdeführers sowie deren Begründung zu enthalten. Gemäss Abs. 2 der
genannten Bestimmung ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht
verletzt. Die vorliegende Eingabe, welche weder ein Begehren noch eine
Begründung enthält, genügt diesen Anforderungen in keiner Weise. Darauf ist
im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.
Wegen der offensichtlichen Unbeholfenheit des Beschwerdeführers und seiner
aktenkundigen Mittellosigkeit (angefochtenes Urteil, S. 19) wird
ausnahmsweise auf eine Gerichtsgebühr verzichtet.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons
Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 21. September 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: