Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.553/2007
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6B_553/2007 /rom

Urteil vom 27. Oktober 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Postfach 760, 6301 Zug.

Mehrfache versuchte unrechtmässige Erwirkung von Versicherungsleistungen,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug,
Berufungskammer, vom 30. Mai 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass er wegen mehrfacher versuchter
unrechtmässiger Erwirkung von Versicherungsleistungen zu einer Geldstrafe von
zehn Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit
von zwei Jahren, verurteilt und dass ihm Kosten auferlegt wurden. In seiner
Eingabe vom 19. September 2007 beantragt er einen Freispruch (Ziff. 4.1). Da
er sich indessen mit der Begründung des Schuldspruchs durch die Vorinstanz
nicht befasst, genügt seine Beschwerde insoweit den Anforderungen von Art. 42
Abs. 2 BGG nicht. In Bezug auf die Verfahrensdauer hat die Vorinstanz eine
erhebliche Strafmilderung vorgenommen (angefochtener Entscheid S. 33 oben).
Der entsprechende Hinweis in der Beschwerde (Ziff. 3.1) genügt den
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG ebenfalls nicht, weil der
Beschwerdeführer nicht dartut, weshalb die Strafe aus seiner Sicht noch
stärker hätte gemildert werden müssen. In Bezug auf die vom kantonalen Recht
geregelte Kostenauflage könnte der Beschwerdeführer nur geltend machen, seine
Grundrechte seien missachtet worden. In diesem Punkt genügt die Beschwerde,
in der kein angeblich verletztes Grundrecht genannt wird, den Anforderungen
von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art.
108 BG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das nachträglich eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist
in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren von
vornherein aussichtslos waren. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers
ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs.
2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Zug und dem Strafgericht des Kantons Zug, Berufungskammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 27. Oktober 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: