Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.552/2007
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6B_552/2007 /hum

Urteil vom 12. Oktober 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Nichteintretensverfügung (Veruntreuung),

Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich,
Einzelrichter für Zivil- und Strafsachen, vom 12. Juli 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass auf eine Strafuntersuchung wegen
des Verdachts auf Veruntreuung nicht eingetreten und ein dagegen gerichteter
Rekurs im angefochtenen Entscheid abgewiesen wurden.

Nach der Rechtsprechung ist die Beschwerdeführerin als Geschädigte, die nicht
Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes ist, zur Beschwerde in Strafsachen
grundsätzlich nicht legitimiert (BGE 6B_12/2007 vom 5. Juli 2007, E. 2). Die
Beschwerdeführerin macht zwar geltend, ihre Interessen seien unter anderem
auch durch formelle Rechtsverweigerung verletzt worden (Beschwerde S. 5 E.
3.2). Insoweit erschöpfen sich ihre Ausführungen indessen in weitschweifiger
und appellatorischer Kritik (Beschwerde S. 5 - 29), die den
Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt. So stellen
z.B. die Mitgliedschaft in einer Partei und der Umstand, dass ein Richter
nicht im Sinne des Betroffenen entschieden hat (Beschwerde S. 25/26), für
sich allein von vornherein keine Ablehnungsgründe dar.

Was die Rechtsmittelbelehrung betrifft (Beschwerde S. 3 Ziff. 1), hat die
Vorinstanz ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die
Beschwerdelegitimation nach den massgeblichen Bestimmungen des BGG richtet.
Es wäre folglich an der Beschwerdeführerin gewesen, ihre Legitimation zu
überprüfen. Davon, dass das Bundesgericht in dieser Frage seine Praxis
geändert hätte (Beschwerde S. 4 Ziff. 2.2), kann nicht die Rede sein. Es hat
im Gegenteil seine frühere Praxis, wonach der Geschädigte grundsätzlich zur
Beschwerde nicht legitimiert ist, ausdrücklich auch für das BGG bestätigt
(BGE 6B_12/2007 vom 5. Juli 2007). Dass das Bundesgericht insoweit einer in
der Literatur geäusserten Ansicht (Beschwerde S. 5 Ziff. 3.1) nicht gefolgt
ist, ist seit Monaten bekannt. Dies hätte die Beschwerdeführerin folglich
wissen können.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64
BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen (s. oben E. 1
Abs. 3). Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist durch eine
herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und
Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Oktober 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: