Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.551/2007
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6B_551/2007 /rom

Urteil vom 30. September 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Zaehringenstrasse 1, 1700 Freiburg.

Einstellungsverfügung (Missbrauch einer Fernmeldeanlage),

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg,
Strafkammer, vom 25. Juni 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass ein Verfahren wegen Missbrauchs
einer Fernmeldeanlage und wegen Verleumdung eingestellt und im angefochtenen
Entscheid eine dagegen gerichtete Beschwerde abgewiesen wurden. Die
Legitimationsvoraussetzungen zur vorliegenden Beschwerde richten sich nach
Art. 81 Abs. 1 BGG. Da die Staatsanwaltschaft am kantonalen Verfahren
beteiligt war, liegt kein Privatstrafklageverfahren im Sinne von Art. 81 Abs.
1 lit. b Ziff. 4 BGG vor. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat der
Geschädigte an der Verfolgung und Bestrafung des Täters allenfalls ein
allgemeines oder tatsächliches, nicht aber ein rechtlich geschütztes
Interesse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG, weshalb er zur Beschwerde
nicht legitimiert ist (BGE 6B_12/2007 vom 5. Juli 2007). Auf die Beschwerde
ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist als Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege entgegenzunehmen. Dieses ist in Anwendung von
Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Freiburg und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 30. September 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: