Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.550/2007
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6B_550/2007 /hum

Urteil vom 2. November 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern,
Postfach 7475, 3001 Bern.

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern,
2. Strafkammer, vom 1. Mai 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass er wegen Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen à Fr. 30.--,
bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von
Fr. 100.-- verurteilt wurde. Es wird ihm vorgeworfen, er sei anlässlich einer
Billetkontrolle im Zug gewalttätig geworden und habe Todesdrohungen
ausgestossen. Was an dieser Feststellung offensichtlich unrichtig im Sinne
von Art. 97 Abs. 1 BGG sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Der
Beschwerdeführer beschränkt sich auf die Behauptung, er habe ein gültiges
Ticket besessen. Diese Behauptung hat indessen mit der Frage, ob er
gewalttätig wurde und Todesdrohungen ausstiess, nichts zu tun. Darauf ist im
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden, zumal nicht
ausgeschlossen ist, dass das unklare Schreiben des Beschwerdeführers vom 28.
Oktober 2007 einen Rückzug darstellen soll (act. 9). Damit ist das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons
Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 2. November 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: