Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.548/2007
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6B_548/2007 /rom

Urteil vom 30. September 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Aargau,

Strafverbüssung,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Aargau, 4. Kammer, vom 17. Juli 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Da es vorliegend um ein Verfahren betreffend Strafverbüssung geht, ist die
als Verfassungsbeschwerde betitelte Eingabe des Beschwerdeführers als
Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen (Urteil
6B_38/2007 vom 23. August 2007, E. 3). Die 22 Seiten umfassende Beschwerde
ist einmal mehr querulatorisch im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG. Allein auf S.
4 ist z.B. von "Justizskandal", "unerträglicher Justizkriminalität", "wirren
Rechtsverdrehungen" und dergleichen die Rede. Darauf ist im Verfahren nach
Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch
um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. September 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: