Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.547/2007
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6B_547/2007

Urteil vom 1. Februar 2008
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiber Störi.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Yves Abelin,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.

Wiederaufnahme des Verfahrens,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern,
Kassationshof, vom 14. August 2007.
Sachverhalt:

A.
Am 14. Juni 2006 verurteilte die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons
Bern X.________ zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 12 Monaten,
teilweise als Zusatzstrafe zu einer vom Bezirksgericht Baden am 21. September
2000 ausgesprochenen bedingten Gefängnisstrafe von 13 Monaten. Sie hielt für
erwiesen, dass er zwischen März 2000 und März 2001 mit mindestens 85 kg
Drogenhanf gehandelt hatte. Gleichentags widerrief sie die erwähnte bedingte
Gefängnisstrafe des Bezirksgerichts Baden.

Am 25. September 2006 stellte X.________ beim Kassationshof des Berner
Obergerichts ein Revisionsgesuch mit dem Antrag, die beiden obergerichtlichen
Urteile vom 14. Juni 2006 aufzuheben und die Sache an eine andere erste
Instanz zurückzuweisen. Zur Begründung führte er an, die von ihm begonnene
Psychotherapie habe ergeben, dass er zur Tatzeit an einer schweren Störung
der charakterlichen Konstitution und des Verhaltens gelitten habe. Dies sei
eine neue Tatsache, die im Sinne von Art. 368 Abs. 1 Ziff. 1 StrV zu einer
erheblich geringeren Bestrafung oder einem Freispruch führen könne.

Der Präsident des Kassationshofs holte zur Frage der Schuldfähigkeit (es wird
konsequent die Terminologie des neuen, während des Verfahrens in Kraft
getretenen neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches verwendet, auch da,
wo die Gutachter den gleichbedeutenden altrechtlichen Begriff der
Zurechnungsfähigkeit benutzten) von X.________ zur Tatzeit ein Gutachten beim
forensisch-psychiatrischen Dienst der Universität Bern (FPD) ein. Dieses von
Dr. A.________ verfasste und von Prof. Dr. B.________ inhaltlich
gutgeheissene Gutachten vom 27. April 2007 kam zum Schluss, bei X.________
habe zur Tatzeit zwar eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 60.2)
vorgelegen, seine Schuldfähigkeit sei hingegen voll erhalten gewesen.

Der Kassationshof wies das Revisionsgesuch am 14. August 2007 ab.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 17. September 2007 beantragt X.________,
diesen Entscheid des Kassationshofs sowie die beiden Urteile der 2.
Strafkammer des Obergerichts vom 14. Juni 2006 aufzuheben und die Sache zu
neuer Behandlung und Beurteilung an eine andere erste Instanz zurückzuweisen.
Eventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung an den Kassationshof
zurückzuweisen mit der verbindlichen Weisung, eine Oberexpertise einzuholen.
Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Vollzug der beiden
ausgefällten Gefängnisstrafen einstweilen auszusetzen.

C.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer macht geltend, nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts (BGE 116 IV 353 E. 4) müsse bei der Wiederaufnahme des
Verfahrens zu Gunsten des Verurteilten von Bundesrechts wegen zwischen dem
Bewilligungsverfahren und dem wiederaufgenommenen Verfahren unterschieden
werden. Im Bewilligungsverfahren sei nur darüber zu befinden, ob neue
erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, die geeignet seien, zu einem
günstigeren Urteil zu führen. Ob das frühere Urteil tatsächlich durch ein
neues zu ersetzen sei, dürfe, abgesehen von den Ausnahmefällen, in denen die
Begründetheit des Revisionsgesuches bereits jetzt mit Sicherheit feststehe,
etwa weil der angeblich Ermordete noch am Leben ist, erst im
wiederaufgenommenem Verfahren entschieden werden. Der Kassationshof habe
daher Art. 385 StGB verletzt, indem er über die dem Richter im
wiederaufgenommenen Verfahren vorbehaltene Frage selber befunden habe, ob die
Schuldfähigkeit des Verurteilten zum Tatzeitpunkt tatsächlich vermindert
gewesen und die Strafe deswegen zu senken sei.

Der Einwand ist unbegründet. Es ist den Kantonen nach dem oben angeführten
Entscheid nicht verwehrt, im Bewilligungsverfahren abschliessend zu prüfen,
ob ein neues Beweismittel geeignet ist, ein für den Verurteilten günstigeres
Urteil zu erwirken, und die Wiederaufnahme nur zuzulassen, wenn dies der Fall
ist. Vorliegend hat der Kassationshof die eingereichten Parteigutachten
anhand eines von ihm in Auftrag gegebenen gerichtlichen Gutachtens geprüft
und ist zum Schluss gekommen, es sei auszuschliessen, dass die neuen
Beweismittel die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit des
Beschwerdeführers zur Tatzeit rechtfertigen könnten. Mit dieser Begründung
konnte er die Wiederaufnahme des Verfahrens ohne Bundesrechtsverletzung
ablehnen. Anders verhielte es sich, wenn der Kassationshof nach
durchgeführtem Beweisverfahren zum Schluss gekommen wäre, die neuen Gutachten
würden eine verminderte Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers zur Tatzeit
möglich erscheinen lassen. Diesfalls hätte er das Revisionsgesuch gutheissen
müssen, und es wäre von Bundesrechts wegen dem Richter im wiederaufgenommenen
Verfahren vorbehalten gewesen, abschliessend über die Frage der Verminderung
der Schuldfähigkeit und der sich daraus allenfalls ergebenden Konsequenzen
für die Festsetzung des Strafmasses zu befinden.

2.
2.1 Der Kassationshof hat erwogen (angefochtener Entscheid Ziff. 18 S. 8 ff.),
nach den vom Beschwerdeführer beigebrachten Berichten seiner Therapeuten, den
Gutachten seiner Privatsachverständigen und des gerichtlich eingeholten
Gutachtens sei von einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 60.2)
im Tatzeitraum auszugehen, wobei die Schwere der Störung unterschiedlich
beurteilt werde. Diametral entgegengesetzt seien die Auffassungen der
Sachverständigen indessen in Bezug auf die rechtlichen Konsequenzen des
Krankheitsbildes. Dabei sei davon auszugehen, dass dem gerichtlichen
Gutachten eine erhöhte Glaubhaftigkeit zukomme, da der
forensisch-psychiatrische Dienst neutral sei und über ein grosses
spezifisches Fachwissen für die Beurteilung der zahlreichen
interdisziplinären Fragestellungen zwischen Medizin und Rechtswissenschaft
verfüge. Die behandelnden Ärzte und die Privatgutachter stünden demgegenüber
in einem Näheverhältnis zu ihren Patienten und könnten von diesen frei
gewählt und ausgewechselt werden. Ohne deren therapeutische Qualitäten und
medizinischen Kompetenzen in Frage zu stellen, weiche er daher nicht ohne
triftige Gründe von der Ergebnissen des gerichtlichen Gutachtens ab. Dies
falle vorliegend umso weniger in Betracht, als das gerichtliche Gutachten
u.a. auf mehreren eigenen Untersuchungen des Exploranden beruhe, dessen
Vorleben, Charakter und Persönlichkeit kohärent analysiere, detailliert und
stringent verfasst sei und von zwei kompetenten forensischen Psychiatern
verantwortet werde. Die Plausibilität werde durch die Berücksichtigung eines
bei Prof. C.________ zur Ergänzung eingeholten psychologisch-diagnostischen
Befundberichtes sowie die klaren Schlussfolgerungen der Sachverständigen
weiter erhöht. Er gehe daher mit dem gerichtlichen Gutachten davon aus, dass
beim Beschwerdeführer zur Tatzeit zwar eine dissoziale Persönlichkeitsstörung
vorgelegen habe, dass dadurch aber weder seine Fähigkeit zur Einsicht in das
Unrecht seiner Taten noch die Fähigkeit, danach zu handeln, beeinträchtigt
gewesen sei. Daran vermöge auch das neue Parteigutachten von Dr. D.________
nichts zu ändern, welcher zum Schluss gekommen sei, es habe im fraglichen
Zeitpunkt eine leichte bis mittlere Einschränkung des Schuldbewusstseins
vorgelegen. Er halte selber fest, dass die von ihm für den Zeitraum von 1999
bis 2002 beschriebenen psychosenahen Zustände nicht vom Beschwerdeführer
selber beschrieben worden seien und auf Grund der Akten auch nicht vermutet
werden könnten. Insgesamt bleibe das Gutachten vage und setze sich nicht mit
den konkreten rechtlichen Anforderungen an eine verminderte Schuldfähigkeit
im Sinne von Art. 19 StGB auseinander. Irrelevant schiene auch das Gutachten
des militärischen Psychiaters Dr. E.________ vom 20. Januar 1997. Die darin
festgestellten Befunde - nachpubertäre Verharrungen, fehlendes Heimatgefühl
zur Schweiz und militärische Demotivation - seien keinesfalls ausschlaggebend
für die Beeinträchtigung der Unrechtseinsicht in Bezug auf die abgeurteilten
Delikte. Somit stehe für ihn fest, dass auf Grund der vorhandenen
Beweismittel ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer im
Tatzeitraum ganz oder teilweise schuldunfähig im Sinne von Art. 19 StGB
gewesen sei.

2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Bundesgericht sei nach dem
Grundsatz "in dubio pro reo" und den nach seiner Auffassung durch Art. 385
StGB vorgeschriebenen "Beweislockerungen" gehalten, den Sachverhalt frei zu
prüfen. Dies trifft nicht zu, nach dem für das bundesgerichtliche
Beschwerdeverfahren allgemein geltenden Art. 97 Abs. 1 BGG ist das
Bundesgericht dazu weder befugt noch verpflichtet. Tatfragen - die
medizinischen Befunde - sind damit auf Willkür, Rechtsfragen - deren
Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit - frei zu prüfen.

2.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts zulässig, bei der Beurteilung eines
medizinischen Sachverhalts vom Gutachten des auf Grund seiner spezifischen
Fachkenntnisse gerichtlich bestellten Experten auszugehen und davon nur aus
zwingenden Gründen abzuweichen, etwa wenn es an inneren Widersprüchen krankt,
durch triftig begründete Auffassungen anderer Fachleute erschüttert wird oder
auf mangelhafte Grundlagen abstellt. Bei der Würdigung von Parteigutachten
hat der Richter dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Gutachter seine
Beurteilung im Auftrag der Partei abgibt. Dies lässt sie allerdings nicht von
vornherein als zweifelhaft erscheinen. Auch ein Parteigutachten enthält die
Beurteilung eines Sachverständigen, welche zur Feststellung eines
medizinischen Sachverhalts beitragen kann. Der Richter hat daher zu prüfen,
ob es die Auffassungen und Folgerungen des Gerichtsgutachters derart zu
erschüttern vermag, dass davon abzuweichen oder ein Obergutachten einzuholen
ist. Bei der Würdigung von Beurteilungen behandelnder Ärzte darf und soll der
Richter dabei die Erfahrungstatsache im Auge behalten, dass diese im Hinblick
auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen tendenziell
zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (Zum Ganzen: BGE 125 V 351 E. 3 b, c mit
Hinweisen).

2.4 Der Beschwerdeführer rügt, das gerichtliche Gutachten kranke an inneren
Widersprüchen, da die von den Gutachterinnen A.________ und B.________
gestellte Diagnose - dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 60.2) - von
dem für einen ergänzenden psychologisch-diagnostischen Befundbericht
beigezogenen Gutachter C.________ nicht geteilt werde.

Abgesehen davon, dass Prof. C.________ für die "zusammenfassende Bewertung"
ausdrücklich auf das Gutachten A.________ verweist, kann von einem echten
inneren Widerspruch keine Rede sein. A.________ und C.________ schreiben dem
Beschwerdeführer die nämliche Persönlichkeitsstörung zu, nur beurteilt Prof.
C.________ die Frage, ob das kritische Verhaltensmuster des Beschwerdeführers
insgesamt so tiefgreifend beeinträchtigt erscheine, dass es als abnorm und in
vielen persönlichen und sozialen Situationen als eindeutig unpassend bewertet
werden könne, aus seiner Sicht etwas zurückhaltender.

2.5 Einen weiteren Widerspruch sieht der Beschwerdeführer in der Beurteilung
seiner Leistungsfähigkeit. Im Gutachten A.________ werde ausgeführt, der
komplexe organisatorische Aufwand, mit dem er seinen Drogenhandel betrieben
habe, beweise seine Leistungsfähigkeit im Tatzeitraum. Prof. C.________ habe
demgegenüber ausgeführt, sein damaliger Drogenkonsum habe letztlich auch zum
beruflichen Scheitern in diversen Jobs und zur Entstehung halbdurchdachter,
randständiger Geschäftsideen beigetragen.

Auch wenn Dr. A.________ eher die positiven Aspekte des beruflichen
Werdegangs des Beschwerdeführers hervorhebt - namentlich den erfolgreichen
Abschluss einer Berufslehre trotz Migrationshintergrund und schwierigen
familiären Verhältnissen - und Prof. C.________ eher die negativen - er
konnte in seinem erlernten Beruf offenbar nicht Fuss fassen, worauf er sich
im Drogenhandel "selbständig machte" -, widersprechen sich die Einschätzungen
nicht direkt. Die Idee, sich mit Drogenhandel seinen Lebensunterhalt zu
verdienen, kann nachvollziehbar als randständig und halbdurchdacht eingestuft
werden. Dies bedeutet aber keineswegs, dass zur Organisation eines grösseren
Drogenhandels nicht eine gewisse Intelligenz, Initiative und
Durchsetzungsvermögen - Leistungsfähigkeit im Sinne von Dr. A.________ -
vonnöten sind.

2.6 Der Beschwerdeführer sieht ein Missverhältnis zwischen dem 5-seitigen
"Diagnoseteil" des gerichtlichen Gutachtens und der Beurteilung der
Schuldfähigkeit, welche bloss 12 Zeilen umfasse. Zunächst werde zwar
einlässlich dargelegt, weshalb bei ihm eine dissoziale Persönlichkeitsstörung
vorliege, anschliessend werde weder überzeugend noch nachvollziehbar
begründet, sondern apodiktisch behauptet, dass die Einsichts- und
Steuerungsfähigkeit deswegen aber nicht beeinträchtigt und die
Schuldfähigkeit demnach voll erhalten gewesen sei. Das vermöge nicht zu
überzeugen.

Es mag zwar durchaus zutreffen, dass es einen erheblichen Begründungsaufwand
erfordert, wenn ein Gutachter eine schwere Persönlichkeitsstörung
diagnostiziert, die Schuldfähigkeit aber trotzdem als voll erhalten
beurteilt. Beim Beschwerdeführer wurde indessen von Dr. A.________ keine
schwere Störung festgestellt, sondern (zusammenfassend) ein "weitgehend
unauffälliger psychopathologischer Befund" erhoben. Gestützt darauf hat die
Gutachterin dann knapp, aber nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, weshalb
sie zur Auffassung gelangt, dass der Beschwerdeführer trotz seiner
dissozialen Persönlichkeitsstörung voll schuldfähig war.

2.7 Der Beschwerdeführer rügt, das gerichtliche Gutachten sei wegen des
Fehlens einer Fremdanamnese von vornherein mangelhaft. Nach der Praxis des
Bundesgerichts ist indessen eine solche nicht unerlässlicher Bestandteil
eines Gutachtens, und auch in der Literatur wird dies keineswegs einhellig
postuliert (Darstellung im Entscheid des Bundesgerichts 6P.40/2001 vom 14.
September 2001, E. 4d/bb). Der Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar,
weshalb im vorliegenden Fall die fehlende Fremdanamnese die Zuverlässigkeit
des Gutachtens in Frage stellen kann, und das ist auch nicht ersichtlich.

2.8 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Kassationshof verharmlose in
stossender Weise die Schlussfolgerungen des Gutachtens von Dr. E.________ vom
20. Januar 1997, welches ihm Dienstuntauglichkeit bescheinigte. Dieser
begründete seinen Befund vorab mit den Schwierigkeiten, die der
Beschwerdeführer als Kind und Jugendlicher "wegen seiner revoltierten Art"
gehabt habe, seinem fehlenden Heimatgefühl und seiner wenig
militärfreundlichen Einstellung, was bei einer Wiederholung der RS zu
"trotzneurotischem Verhalten" bzw. Disziplinwidrigkeiten und möglicherweise
zu strafrechtlich relevanten Vorfällen hätte führen können. Der
Persönlichkeitstest sei recht positiv und nicht signifikant pathologisch
ausgefallen.

Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan,
inwiefern dieses den Gerichtsgutachtern nicht bekannte Militärgutachten neue
Erkenntnisse erbringen würde in Bezug auf seine Schuldfähigkeit für den von
ihm rund drei Jahre später eröffneten Drogenhandel. Interessant ist hingegen
der Umstand, dass der Gutachter bei der Beurteilung der Persönlichkeit zu
ähnlichen Ergebnissen kam wie Prof. C.________. Beide stuften diese als
"nicht signifikant" bzw. nur teilweise pathologisch ein.

2.9 Die abweichenden Parteigutachten und Arztberichte sind teils vage und
widersprechen sich teils auch. So bescheinigt der behandelnde Arzt Dr.
F.________ dem Beschwerdeführer zwar eine schwere Persönlichkeitsstörung,
stellt aber keine Diagnose nach ICD-Standard. Eine solche stellt Dr.
G.________ ebenfalls nicht, kommt aber zum Schluss, dass der Beschwerdeführer
in der Lage gewesen sein dürfte, das Unrecht seiner Taten einzusehen, dass
aber seine Fähigkeit, danach zu handeln, beeinträchtigt gewesen sei, weshalb
die Schuldfähigkeit in leichtem bis mittlerem Grad herabgesetzt gewesen sei.
Dr. D.________ kommt demgegenüber zum Befund, der Beschwerdeführer sei nur
teilweise fähig gewesen, das Unrecht seiner Taten einzusehen.

2.10 Zusammenfassend ergeben sich somit keine Gründe, die den Kassationshof
zu einem Abweichen vom gerichtlichen Gutachten bzw. zum Einholen eines
Obergutachtens gezwungen hätten. Er hat weder den Sachverhalt offensichtlich
falsch festgestellt, indem er für die Beurteilung des medizinischen Befundes
darauf abstellte, noch Bundesrecht verletzt, indem er gestützt darauf
ausschloss, dass beim Beschwerdeführer zur Tatzeit eine verminderte
Schuldfähigkeit vorlag.

3.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt
der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Kassationshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Februar 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Störi