Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.546/2007
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6B_546/2007 /hum

Urteil vom 12. Oktober 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern.

Mehrfache Widerhandlung gegen das Wasserbaugesetz; Widerhandlung gegen eine
amtliche Verfügung,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons
Luzern, II. Kammer, vom 16. Juli 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Vorinstanz ist in ihrer Haupterwägung auf eine kantonale Beschwerde des
Beschwerdeführers nicht eingetreten, weil er nicht darlege, inwiefern das
amtsgerichtliche Urteil an einem der in § 246 StPO/LU angeführten
Kassationsgründe leide. Er setze sich mit der Begründung des
amtsgerichtlichen Urteils nicht auseinander. Vielmehr lege er in
appellatorischer Weise einfach seine Sicht der Dinge dar (angefochtener
Entscheid S. 4 E. 2.2.). Der Beschwerdeführer macht geltend, damit habe die
Vorinstanz das kantonale Verfahrensrecht willkürlich angewendet. Für sie sei
ohne weiteres erkennbar gewesen, welche Punkte des amtsgerichtlichen Urteils
er mit seiner Beschwerde angefochten habe. Er habe sich damit auch
rechtsgenüglich auseinandergesetzt (Beschwerde S. 2). Er sagt indessen nicht,
welche Kassationsgründe er in seiner kantonalen Beschwerde genannt und
inwiefern er deren Vorliegen begründet hat, so dass das Bundesgericht prüfen
könnte, ob die Vorinstanz diese Punkte hätte behandeln müssen. Aus dem
Umstand, dass die Vorinstanz in einer Eventualerwägung auch noch materiell
auf seine Beschwerde eingegangen ist, folgt nicht, dass die Beschwerde
eigentlich hinreichend begründet gewesen wäre. Dass er keinen Rechtsvertreter
hatte, vermag ebenfalls keine willkürliche Anwendung des kantonalen
Verfahrensrechts darzutun. Die Haupterwägung der Vorinstanz erweist sich
nicht als rechtswidrig, weshalb sich das Bundesgericht mit der
Eventualerwägung nicht befassen kann. Auf die Beschwerde ist im Verfahren
nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Luzern und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 12. Oktober 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: