Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.540/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_540/2007/bri

Urteil vom 16. Mai 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Favre, Mathys,
Gerichtsschreiber Näf.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Peter von Salis,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Herrenacker 26, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19
Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. b und c BetmG); Strafzumessung; bedingter bzw.
teilbedingter Strafvollzug; lex mitior,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 13.
Juli 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a Das Kantonsgericht des Kantons Schaffhausen sprach X.________ am 30. März
2005 der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. b und c
BetmG schuldig und verurteilte ihn zu 22 Monaten Gefängnis abzüglich 21 Tage
erstandener Untersuchungshaft. Zudem verpflichtete es ihn zur Zahlung einer
staatlichen Ersatzforderung von Fr. 5'000.-- an die Staatskasse.
A.b Gegen diesen Entscheid erhoben sowohl X.________ als auch die
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen Berufung. X.________ beantragte am
5. April 2006, er sei in Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs zu 18
Monaten Gefängnis zu verurteilen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs
bei einer angemessenen Probezeit. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 10. Juli
2006, der Angeklagte sei in Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs mit
3 bis 3 ½ Jahren Zuchthaus zu bestrafen.

Mit Schreiben vom 25. Oktober 2006 forderte das Obergericht die
Staatsanwaltschaft auf, ihre Strafanträge gemäss dem ab 1. Januar 2007
geltenden neuen Recht bekannt zu geben. Am 8. November 2006 beantragte die
Staatsanwaltschaft, der Angeklagte sei zu 3 bis 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe zu
verurteilen, und es sei ihm der bedingte Strafvollzug auch nur für einen Teil
der ausgefällten Strafe zu verweigern. Am 5. Dezember 2006 beantragte der
Angeklagte die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft. Sollte deren
Berufung teilweise gutgeheissen und eine Freiheitsstrafe von mehr als 24
Monaten ausgefällt werden, sei ihm für den grössten Teil dieser 24 Monate
übersteigenden Freiheitsstrafe der bedingte Vollzug zu gewähren.

B.
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen verurteilte X.________ am 13. Juli
2007 in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft wegen
mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (im
Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. b und c BetmG) in Anwendung des
alten Rechts (Art. 63 und Art. 68 Ziff. 1 und 2 aStGB) zu einer Freiheitsstrafe
von 24 Monaten als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Untersuchungsrichteramts
des Kantons Schaffhausen vom 28. Juni 2006. Es verpflichtete ihn in Bestätigung
des erstinstanzlichen Entscheids in Anwendung von Art. 59 Ziff. 2 aStGB zur
Zahlung einer Ersatzforderung von Fr. 5'000.-- an die Staatskasse.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des
Obergerichts sei im Strafpunkt aufzuheben, und er sei mit 22 Monaten
Freiheitsstrafe zu bestrafen. Hiefür sei ihm in Anwendung des neuen Rechts der
bedingte Strafvollzug zu gewähren, eventualiter sei der Vollzug der
Freiheitsstrafe im 6 Monate übersteigenden Teil teilweise aufzuschieben.
Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Zudem ersucht X.________ um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.

Erwägungen:

1.
Auf die vorliegende Beschwerde in Strafsachen kann grundsätzlich eingetreten
werden, da sie unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG)
und Form (Art. 42 BGG) von der in ihren Anträgen unterliegenden beschuldigten
Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG) eingereicht wurde und sich gegen
einen von der letzten kantonalen Instanz (Art. 80 BGG) gefällten Endentscheid
(Art. 90 BGG) in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) richtet.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass das Obergericht gestützt auf die
Überweisungsverfügung des Untersuchungsrichteramts für die "Phase I" (recte:
für die zweite Deliktsphase vom Frühling 2000 bis März 2002) von einer Menge
von 336,1 kg Marihuana ausging. Dies sei aktenwidrig und offensichtlich
unrichtig. Diese Zahl beruhe nicht auf Beweisen, sondern auf Annahmen und
Hochrechnungen. Die entsprechende Rüge durch die Verteidigung (vorinstanzliche
Akten p. 1394-1396) habe die Vorinstanz ignoriert. Er selber habe "nur" eine
Menge von 180 kg zugestanden. Bezüglich einer grösseren Menge fehle es an
Beweisen. Die Vorinstanz habe mit der Annahme einer grösseren Menge den
Grundsatz verletzt, dass die Anklagebehörde für den angeklagten Sachverhalt
Beweis zu leisten hat. Ausgehend von einer Menge von 180 kg anstatt 336 kg in
dieser Deliktsphase sei das Verschulden des Beschwerdeführers anders zu
bewerten, was zu einer Reduktion der Freiheitsstrafe um 2 Monate auf 22 Monate
führe. Das angefochtene Urteil verletze insofern Art. 47 StGB beziehungsweise
Art. 63 aStGB.

2.2 Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers hat im erstinstanzlichen
Verfahren, im Plädoyer in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 23. März
2005, die in der Überweisungsverfügung genannte Menge bestritten (kant. Akten
p. 1394). Die erste Instanz hat in ihrem Urteil vom 30. März 2005 dargelegt,
aus welchen Gründen für die zweite Deliktsphase entsprechend der Anklageschrift
von einer Menge von 336,1 kg auszugehen ist (erstinstanzliches Urteil S. 11/12,
kant. Akten p. 1425/1426). Dass und inwiefern er die Feststellungen der ersten
Instanz betreffend die Betäubungsmittelmenge im Berufungsverfahren bestritten
habe, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe
eine entsprechende Rüge ignoriert, ist damit unbegründet. Der Beschwerdeführer
legt im Übrigen auch nicht dar, inwiefern die Beweiswürdigung der ersten
Instanz willkürlich sei.

Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.

3.
3.1 Die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches sind durch das
Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 teilweise revidiert worden. Das neue Recht
ist im 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Der Beschwerdeführer hat die Taten vor
dem 1. Januar 2007 verübt. Das angefochtene Berufungsurteil ist nach diesem
Zeitpunkt ergangen. Damit stellt sich die Frage, ob im vorliegenden Fall das
alte oder das neue Recht Anwendung findet.

Der Täter wird nach dem Gesetz beurteilt, das im Zeitpunkt der Tat gegolten
hat. Ist jedoch das im Zeitpunkt der Beurteilung geltende neue Gesetz das
mildere, so ist dieses anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB alte und neue Fassung).

3.2 Ob das neue Recht im Vergleich zum alten milder ist, entscheidet sich nicht
aufgrund eines abstrakten Vergleichs. Massgebend ist vielmehr die konkrete
Betrachtungsweise. Es kommt mithin darauf an, nach welchem Recht der Täter für
die zu beurteilenden Taten besser wegkommt (BGE 126 IV 5 E. 2c mit Hinweisen).
Der Richter hat deshalb den Sachverhalt in umfassender Weise sowohl nach dem
alten als auch nach dem neuen Recht zu beurteilen und die Ergebnisse
miteinander zu vergleichen (Andreas Donatsch/Brigitte Tag, Strafrecht I, 8.
Aufl. 2006, S. 42/43).

3.3 Nach der Auffassung der Vorinstanz führt der gebotene Vergleich zwischen
dem alten und dem neuen Recht zum Ergebnis, dass das neue Recht nicht milder
ist, insbesondere weil im vorliegenden Fall auch nach dem neuen Recht der
bedingte beziehungsweise ein teilbedingter Vollzug der Freiheitsstrafe von 24
Monaten nicht in Frage komme (angefochtenes Urteil S. 12). Zur Begründung weist
die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschwerdeführer am 2. September 1996 vom
Amtsgericht Stuttgart/D wegen Betäubungsmitteldelikten zu einer bedingten
Gefängnisstrafe von 2 Jahren verurteilt worden war. Somit sei er im Sinne von
Art. 42 Abs. 2 StGB innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer
bedingten Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten verurteilt worden und daher
gemäss dieser Bestimmung der Aufschub des Strafvollzugs nur zulässig, wenn
besonders günstige Umstände vorliegen. Solche seien jedoch im konkreten Fall
nicht ersichtlich (angefochtenes Urteil S. 18 f.).

3.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, das neue Recht sei milder als das alte
und daher vorliegend anwendbar. Nach dem alten Recht sei die von der Vorinstanz
ausgefällte Freiheitsstrafe von 24 Monaten wie auch die von ihm beantragte
Freiheitsstrafe von 22 Monaten zwingend unbedingt vollziehbar. Demgegenüber sei
nach dem neuen Recht bei Freiheitsstrafen in dieser Höhe der bedingte Vollzug
trotz der Vorstrafe bei Vorliegen besonders günstiger Umstände möglich. Die im
angefochtenen Urteil genannten Tatsachen sprächen entgegen der Auffassung der
Vorinstanz nicht gegen das Vorliegen besonders günstiger Umstände. Zudem habe
es die Vorinstanz unterlassen, seine Entwicklung seit den inkriminierten Taten,
seine Lebensumstände und Zukunftsaussichten und -absichten bei der Beurteilung
der Prognose beziehungsweise des Vorliegens besonders günstiger Umstände mit in
Betracht zu ziehen, weshalb der rechtlich relevante Sachverhalt im Sinne von
Art. 97 BGG unvollständig abgeklärt worden sei. Daher habe die Vorinstanz mit
der Verneinung von besonders günstigen Umständen Bundesrecht verletzt.

3.5 Nach dem alten Recht fallen bei der von der Vorinstanz ausgefällten
beziehungsweise vom Beschwerdeführer beantragten Freiheitsstrafe von 24
respektive 22 Monaten der bedingte oder ein teilbedingter Vollzug der
Freiheitsstrafe von vornherein ausser Betracht, da nach dem alten Recht der
bedingte Strafvollzug nur bei Freiheitsstrafen bis zu 18 Monaten zulässig
(siehe Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB) und ein teilbedingter Vollzug überhaupt
nicht möglich ist. Demgegenüber ist nach dem neuen Recht im vorliegenden Fall
ein vollbedingter oder allenfalls teilbedingter Vollzug der Freiheitsstrafe
trotz der im Zeitpunkt der inkriminierten Taten weniger als fünf Jahre
zurückliegenden (ausländischen) bedingten Vorstrafe von 2 Jahren möglich, wenn
besonders günstige Umstände vorliegen. Daher ist das neue Recht im konkreten
Fall milder, weil allein nach diesem Recht ein bedingter beziehungsweise
teilbedingter Strafvollzug überhaupt möglich und somit von den Behörden zu
prüfen ist. Das neue Recht ist und bleibt auch anwendbar, wenn eine Instanz -
allenfalls abweichend von einer Vorinstanz - im konkreten Einzelfall zum
Ergebnis gelangt, dass keine besonders günstigen Umstände vorliegen und aus
diesem Grunde ein (teil-)bedingter Vollzug nicht gewährt werden kann.

4.
4.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit
oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei
Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint,
um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten
(Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der
Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs
Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so
ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art.
42 Abs. 2 StGB). Das gilt unter gewissen Voraussetzungen auch bei Vorstrafen,
die in ausländischen Urteilen ausgefällt worden sind. Dies wird zwar im neuen
Recht im Unterschied zum alten (siehe Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 in fine aStGB)
nicht mehr ausdrücklich vorgesehen, entspricht aber dem klaren Willen des
Gesetzgebers. Gemäss den Ausführungen in der Botschaft des Bundesrates sind
ausländische Urteile weiterhin zu berücksichtigen, wenn sie bezüglich
Strafwürdigkeit des Verhaltens, Mass der verhängten Strafe und
Verfahrensgerechtigkeit den Grundsätzen des schweizerischen Rechts entsprechen;
dies müsse nicht explizit im Gesetz festgehalten werden (BBl 1999 S. 1979 ff.,
2050).

Unter den "besonders günstigen Umständen" sind solche Umstände zu verstehen,
die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Bei Art. 42
Abs. 2 StGB gilt demnach die Vermutung einer günstigen Prognose beziehungsweise
des Fehlens einer ungünstigen Prognose nicht. Vielmehr kommt der früheren
Verurteilung zunächst die Bedeutung eines Indizes für die Befürchtung zu, dass
der Täter weitere Straftaten begehen könnte. Die Gewährung des bedingten
Strafvollzugs fällt daher nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller
massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine
begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die
indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest
kompensiert wird. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der
früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer besonders
positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters. Jedenfalls ist bei
eindeutig günstiger Prognose der Strafaufschub stets zu gewähren. Art. 42 Abs.
2 StGB stellt klar, dass der Rückfall für sich genommen - im Unterschied zum
alten Recht (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB) - den bedingten Strafvollzug nicht
auszuschliessen vermag (zum Ganzen BGE 134 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweisen).
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer wurde am 2. September 1996 vom Amtsgericht Stuttgart
/D wegen Betäubungsmitteldelikten zu einer bedingt vollziehbaren
Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt. Trotz dieser Vorstrafe war der
Beschwerdeführer in der Zeit von Juli 1998 bis November 1999 im Rahmen seiner
Anstellung als Gärtner in einer untergeordneten Funktion an der Produktion und
am Verkauf von Drogenhanf beteiligt. Deswegen befand er sich in
Untersuchungshaft. Danach war er trotz laufender Strafuntersuchung in der Zeit
vom Frühling 2000 bis März 2002 als Teilhaber wiederum an der Produktion und am
Verkauf von Drogenhanf beteiligt. In der Folge wurde er wegen verschiedener
relativ geringfügiger Straftaten mehrfach verurteilt. So wurde er am 28.
Oktober 2003 vom Verkehrsstrafamt Schaffhausen wegen Nichtabgabe von Ausweisen
und Kontrollschildern mit einer Busse von 300 Franken bestraft. Am 18. November
2004 verurteilte ihn die Bezirksanwaltschaft Zürich wegen grober
Verkehrsregelverletzung und wegen Übertretung der Chauffeurverordnung zu einer
bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 7 Tagen und zu einer Busse von 500
Franken. Am 28. Juni 2006 verurteilte ihn das Untersuchungsrichteramt
Schaffhausen wegen Vergehen gegen das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz
und den Zivilschutz zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 10
Tagen. Schliesslich wurde er am 19. September 2006 vom Verkehrsstrafamt
Schaffhausen wiederum wegen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern mit
einer Busse von 400 Franken bestraft.
4.2.2 Trotz dieser insgesamt vier Verurteilungen, die relativ geringfügige
Delikte betreffen, könnte ein (teil-)bedingter Vollzug der Freiheitsstrafe von
2 Jahren in Betracht kommen, wenn sich seit den letzten
Betäubungsmitteldelikten die Lebensumstände des Beschwerdeführers besonders
positiv gewandelt haben sollten. Denn darin könnte trotz der genannten relativ
geringfügigen Delikte ein besonders günstiger Umstand liegen, aus dem sich
ergibt, dass die Prognose trotz der - einschlägigen - Vorstrafe nicht ungünstig
ist.

Dem angefochtenen Urteil kann bloss entnommen werden, dass der Beschwerdeführer
(geboren im Jahr 1971) schwer zuckerkrank ist und bei seinen Eltern lebt.
Weitere Feststellungen über die Lebensumstände sowie die berufliche Situation
enthält das angefochtene Urteil nicht. Der Beschwerdeführer hat gemäss seiner
eigenen Darstellung in der Beschwerdeschrift eine mechanische Werkstatt
aufgebaut, in welcher er Motorfahrzeuge aller Art repariert. Er hat diese
Werkstatt, die er nun zusammen mit einem Kollegen betreibt, ausgebaut. Zudem
betreut er die Traktoren von Bauern. Er findet in seiner Arbeit Befriedigung.
Er hat einen guten Kundenstamm, womit er ein zwar nicht üppiges, aber für ihn
ausreichendes Einkommen erzielt. Es ist mithin davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer seit den letzten Betäubungsmitteldelikten einerseits,
abgesehen von den genannten relativ geringfügigen Straftaten, keine Delikte
begangen und sich andererseits beruflich etabliert hat und ein ausreichendes
Auskommen findet. Eine solche positive Entwicklung darf indessen von einem
Straftäter grundsätzlich erwartet werden und stellt entgegen der Meinung des
Beschwerdeführers keinen besonders günstigen Umstand im Sinne von Art. 42 Abs.
2 StGB dar. In Anbetracht der in der Beschwerdeschrift geschilderten positiven
Entwicklung des Beschwerdeführers könnte allenfalls, trotz der vier
Verurteilungen wegen vergleichsweise geringfügiger Straftaten, vom Fehlen einer
ungünstigen Prognose ausgegangen werden, welches die Gewährung des bedingten
Strafvollzugs gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB zuliesse, wenn der Beschwerdeführer
nicht - gar einschlägig - im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vorbestraft wäre.

In Anbetracht der gesamten relevanten Umstände verstösst somit die Verweigerung
des bedingten Strafvollzugs in Anwendung von Art. 42 Abs. 2 StGB mangels
besonders günstiger Umstände nicht gegen Bundesrecht.

5.
5.1 Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit
oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren
nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des
Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Bei Freiheitsstrafen
von einem Jahr bis zu zwei Jahren, mithin im überschneidenden Anwendungsbereich
von Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB, ist der Strafaufschub die Regel,
die grundsätzlich vorgeht. Der teilbedingte Vollzug bildet dazu die Ausnahme.
Sie ist nur zu bejahen, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus
spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil vollzogen wird.
Damit verhält es sich ähnlich wie bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten
im Fall eines Widerrufs des bedingten Vollzugs einer Freiheitsstrafe. Ergeben
sich - insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen - ganz erhebliche Bedenken
an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände
eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das
Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren. Auf
diesem Wege kann es im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma "Alles
oder Nichts" entgehen. Art. 43 hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des
Teilaufschubs angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzugs für die
Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets,
dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der
Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint. Dies trifft nicht zu, solange die
Gewährung des bedingten Strafvollzugs, kombiniert mit einer
Verbindungsgeldstrafe beziehungsweise Busse (Art. 42 Abs. 4 StGB),
spezialpräventiv ausreicht. Diese Möglichkeit hat das Gericht vorgängig zu
prüfen (zum Ganzen BGE 134 IV 1 E. 5.5.2 mit Hinweisen).

5.2 Art. 43 StGB betreffend die teilbedingte Strafe enthält keine Art. 42 Abs.
2 StGB entsprechende Bestimmung in dem Sinne, dass im Falle einer bedingten
oder unbedingten Vorstrafe von mindestens sechs Monaten innerhalb der letzten
fünf Jahre vor der Tat ein Teilaufschub nur zulässig ist, wenn besonders
günstige Umstände vorliegen. Besonders günstige Umstände sind indessen auch für
einen Teilaufschub erforderlich. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42
StGB gelten auch für die Anwendung von Art. 43 StGB (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit
Hinweisen). Wo besonders günstige Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB
fehlen, kommt mithin auch ein teilbedingter Vollzug der Freiheitsstrafe nicht
in Betracht. Ob besonders günstige Umstände vorliegen, ist unabhängig von der
voraussichtlichen Wirkung des Vollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe zu
beurteilen.
Da im konkreten Fall, wie dargelegt, keine besonders günstigen Umstände
vorliegen, kommt auch ein teilbedingter Vollzug der Freiheitsstrafe von zwei
Jahren nicht in Betracht.

6.
Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das
Gesuch ist abzuweisen, da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hatte. Somit
hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu zahlen. Bei deren Bemessung ist
seinen relativ bescheidenen finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich
mitgeteilt.
Lausanne, 16. Mai 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Näf