Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.538/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_538/2007/bri

Urteil vom 2. Juni 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari, Favre, Mathys,
Gerichtsschreiber Näf.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Herrenacker 26, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Strafzumessung, (teil-)bedingter Strafvollzug, Widerruf des bedingten
Strafvollzugs, lex mitior; staatliche Ersatzforderung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 13.
Juli 2007.

Sachverhalt:

A.
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen sprach X.________ am 13. Juli 2007 in
Bestätigung des Entscheids des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 30. März 2005
der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
(Art. 19 Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. b und c BetmG), der mehrfachen, zum Teil
qualifizierten Geldwäscherei, der mehrfachen Urkundenfälschung, der falschen
Anschuldigung sowie des Fahrens in angetrunkenem Zustand schuldig. Es
verurteilte ihn in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft
in Anwendung des bis 31. Dezember 2006 in Kraft stehenden alten Rechts unter
Anrechnung der Untersuchungshaft von 91 Tagen zu einer Freiheitsstrafe von 3
Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Untersuchungsrichteramts
des Kantons Schaffhausen vom 14. August 2001, sowie zu einer Busse von 20'000
Franken. Es widerrief den mit Strafbefehl des Untersuchungsrichteramts des
Kantons Schaffhausen vom 14. August 2001 dem Verurteilten gewährten bedingten
Vollzug für eine Gefängnisstrafe von 45 Tagen bei einer Probezeit von 3 Jahren
und erklärte diese Strafe für vollziehbar. Es stellte fest, dass der Vollzug
der mit Strafbefehl des Verkehrsstrafamts des Kantons Schaffhausen vom 23.
Februar 1996 ausgefällten bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 21 Tagen
infolge der seit Ablauf der dreijährigen Probezeit verstrichenen Zeit (Art. 41
Ziff. 3 Abs. 5 aStGB) nicht mehr angeordnet werden kann. Das Obergericht
ordnete sodann unter anderem die Einziehung von sichergestellten
Vermögenswerten im Gesamtbetrag von rund Fr. 900'000.-- an. Es verpflichtete
den Verurteilten darüber hinaus gestützt auf Art. 59 Ziff. 2 aStGB zur
Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 750'000.-- und ordnete zur Sicherung
dieser staatlichen Ersatzforderung in Bezug auf drei Grundstücke eine
Grundbuchsperre an. Mit Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom
17. August 2007 wurde das Obergerichtsurteil im Kostenpunkt berichtigt.

B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das Urteil des
Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 13. Juli 2007 sei aufzuheben und die
Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er ficht
insbesondere das Strafmass, die Verweigerung des (teil-)bedingten Strafvollzugs
sowie die Höhe der staatlichen Ersatzforderung an.

C.
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen weist in seiner Stellungnahme darauf
hin, dass der Verkehrswert von zwei mit einer Grundbuchsperre belegten
Grundstücken gemäss einer aktuellen Schätzung des Schweizerischen
Bauernverbands vom Februar 2008 Fr. 1'175'000.-- beträgt. Im Übrigen hat das
Obergericht unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil auf
Gegenbemerkungen verzichtet.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen stellt in ihrer Vernehmlassung
den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1.
Auf die vorliegende Beschwerde in Strafsachen kann grundsätzlich eingetreten
werden, da sie unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG)
und Form (Art. 42 BGG) von der in ihren Anträgen unterliegenden beschuldigten
Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG) eingereicht wurde und sich gegen
einen von der letzten kantonalen Instanz (Art. 80 BGG) gefällten Endentscheid
(Art. 90 BGG) in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) richtet.

2.
2.1 Die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches sind durch
Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 teilweise revidiert worden. Das neue Recht
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Der Beschwerdeführer hat die Taten vor
dem 1. Januar 2007 verübt. Das angefochtene Berufungsurteil ist nach diesem
Zeitpunkt ergangen. Damit stellt sich die Frage, ob im vorliegenden Fall das
alte oder das neue Recht Anwendung findet.

Der Täter wird nach dem Gesetz beurteilt, das im Zeitpunkt der Tat gegolten
hat. Ist jedoch das im Zeitpunkt der Beurteilung geltende neue Gesetz das
mildere, so ist dieses anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB alte und neue Fassung).

2.2 Ob das neue Recht im Vergleich zum alten milder ist, entscheidet sich nicht
aufgrund eines abstrakten Vergleichs. Massgebend ist vielmehr die konkrete
Betrachtungsweise. Es kommt mithin darauf an, nach welchem Recht der Täter für
die zu beurteilenden Taten besser wegkommt (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; 126 IV 5 E.
2c mit Hinweisen). Der Richter hat deshalb den Sachverhalt in umfassender Weise
sowohl nach dem alten als auch nach dem neuen Recht zu beurteilen und die
Ergebnisse miteinander zu vergleichen (Andreas Donatsch/ Brigitte Tag,
Strafrecht I, 8. Aufl. 2006, S. 42/43).

2.3 Nach Auffassung der Vorinstanz führt der gebotene Vergleich zwischen dem
alten und dem neuen Recht zum Ergebnis, dass das neue Recht nicht milder ist,
insbesondere weil auch nach dem neuen Recht der bedingte beziehungsweise ein
teilbedingter Strafvollzug nicht in Frage kommt (angefochtenes Urteil S. 32).
Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, in Anbetracht der ausgefällten
Freiheitsstrafe von drei Jahren sei höchstens ein teilbedingter Vollzug gemäss
Art. 43 StGB möglich. Dieser setze indessen wie der vollbedingte Vollzug nach
Art. 42 StGB voraus, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 42
Abs. 1 StGB nicht notwendig erscheine, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, dass mithin eine ungünstige Prognose
fehle. Diese Voraussetzung sei vorliegend aber nicht erfüllt. Sowohl die
insgesamt drei Vorstrafen und die damit verbundenen Probezeiten als auch die
Untersuchungshaft und die laufende Strafuntersuchung hätten dem
Beschwerdeführer scheinbar keinerlei Eindruck gemacht. Dieser Umstand offenbare
eine hohe kriminelle Energie und eine grosse Unbelehrbarkeit des
Beschwerdeführers, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass bei ihm
eine ungünstige Prognose fehle. Daher falle die Gewährung des teilbedingten
Vollzugs der Freiheitsstrafe von drei Jahren ausser Betracht. Aus denselben
Gründen sei auch ein (teil-)bedingter Vollzug der für die qualifizierte
Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 StGB zwingend auszufällenden
Geldstrafe nicht möglich. Demnach sei das neue Recht im konkreten Fall für den
Beschwerdeführer nicht milder als das alte. Daher sei das alte Recht anwendbar
(angefochtenes Urteil S. 50 ff.).

2.4 Mit dieser Begründung kann die Anwendung des neuen Rechts nicht abgelehnt
werden. Wohl ist nach der Rechtsprechung konkret zu prüfen, ob der Beschuldigte
nach dem neuen Recht besser wegkommt als nach dem alten. Dies bedeutet aber
nicht, dass das alte Recht anwendbar ist, wenn die Prüfung des neuen Rechts
ergeben hat, dass der im konkreten Fall allein nach dem neuen Recht mögliche
bedingte beziehungsweise teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe und/oder der
Geldstrafe nicht gewährt werden kann, weil im konkreten Fall die Prognose
ungünstig ist. Wird eine Freiheitsstrafe von mehr als 18 Monaten bis zu 3
Jahren ausgefällt, so ist das neue Recht milder, weil allein nach diesem Recht
im konkreten Fall ein bedingter beziehungsweise teilbedingter Strafvollzug
überhaupt möglich und daher von den Behörden zu prüfen ist. Das neue Recht ist
und bleibt auch anwendbar, wenn eine Instanz - allenfalls abweichend von einer
unteren Instanz - im konkreten Fall zum Ergebnis gelangt, dass nach dem neuen
Recht ein (teil-)bedingter Vollzug ausser Betracht fällt, weil die Prognose
ungünstig ist. Im vorliegenden Fall ist daher entgegen der Auffassung der
Vorinstanz nicht das alte, sondern das neue Recht anwendbar.

3.
3.1
3.1.1 Art. 42 StGB regelt gemäss seinem Randtitel die "bedingten Strafen". Das
Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder
einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in
der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den
Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42
Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu
einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der
Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs.
2 StGB). Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs kann auch verweigert werden,
wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat (Art. 42 Abs. 3
StGB). Eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit
einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Art. 43
StGB regelt gemäss seinem Randtitel die "teilbedingten Strafen". Das Gericht
kann den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur
teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters
genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare
Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Bei
der teilbedingten Freiheitsstrafe muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu
vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen. Die Bestimmungen über die
Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu
vollziehenden Teil nicht anwendbar (Art. 43 Abs. 3 StGB).
3.1.2 Während nach dem alten Recht für die Gewährung des bedingten
Strafvollzugs eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nach dem neuen
Recht, Art. 42 Abs. 1 StGB, das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Die
Gewährung des bedingten Strafaufschubs setzt mit anderen Worten nicht die
positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die
Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist
deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose
abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den
Vorrang (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
3.1.3 Auch die bloss teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB setzt das Fehlen
einer ungünstigen Prognose voraus. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem
Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck der Bestimmung. Wenn und soweit die
Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der Vollzug zumindest eines Teils
der Strafe bedingt aufgeschoben werden. Andererseits ist bei einer schlechten
Prognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134
IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Das Gericht kann gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB den
Vollzug "nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden
des Täters genügend Rechnung zu tragen". Die Bedeutung dieser sog.
"Verschuldensklausel" ist weitgehend unklar (BGE 134 IV 1 E. 5.3.3).

Für Freiheitsstrafen von über zwei Jahren bis zu drei Jahren, die mithin über
der Grenze für bedingte Strafen liegen, sieht Art. 43 StGB einen eigenständigen
Anwendungsbereich vor. An die Stelle des vollbedingten Strafvollzugs, der hier
ausgeschlossen ist (Art. 42 Abs. 1 StGB), tritt der teilbedingte Vollzug, wenn
die subjektiven Voraussetzungen dafür gegeben sind. Der Zweck der
Spezialprävention findet seine Schranke am gesetzlichen Erfordernis, dass
angesichts der Schwere des Verschuldens wenigstens ein Teil der Strafe zu
vollziehen ist. Hierin liegt die hauptsächliche Bedeutung von Art. 43 StGB (BGE
134 IV 1 E. 5.5.1 mit Hinweisen). Der Gesetzgeber geht davon aus, bei
Freiheitsstrafen von über zwei Jahren bis zu drei Jahren wiege das Verschulden
des Täters so schwer, dass trotz günstiger beziehungsweise nicht ungünstiger
Prognose ein Teil der Strafe zum Ausgleich des Verschuldens vollzogen werden
muss.
3.1.4 Wenn das Gericht auf eine teilbedingte Strafe erkennt, hat es im
Zeitpunkt des Urteils den zu vollziehenden und den aufgeschobenen Strafteil
festzusetzen. Bei einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren beträgt der unbedingt
vollziehbare Teil mindestens 6 Monate (siehe Art. 43 Abs. 3 StGB) und höchstens
18 Monate (siehe Art. 43 Abs. 2 StGB). Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt
die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Als Bemessungsregel
ist das "Verschulden" zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen
ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen,
dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und
dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je
günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat ist, desto
grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingt
vollziehbare Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art.
47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6).
3.2
3.2.1 Der im Jahre 1964 geborene Beschwerdeführer ist gemäss den Feststellungen
der Vorinstanz mehrfach vorbestraft. Das Verkehrsstrafamt des Kantons
Schaffhausen verurteilte ihn am 23. Februar 1996 wegen Nötigung und Störung von
Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, zu einer bedingt vollziehbaren
Gefängnisstrafe von 21 Tagen bei einer Probezeit von 3 Jahren. Das deutsche
Amtsgericht Waldshut-Tiengen verurteilte ihn am 29. April 1997 wegen Hinderung
einer Amtshandlung zu einer Geldstrafe von DM 1200.--. Das
Untersuchungsrichteramt des Kantons Schaffhausen verurteilte ihn am 14. August
2001 wegen einfacher Körperverletzung, Drohung und Fahrens in angetrunkenem
Zustand zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 45 Tagen bei einer
Probezeit von 3 Jahren (angefochtenes Urteil S. 51). Gemäss den Ausführungen
der Vorinstanz vermochten "sämtliche Vorstrafen - insbesondere auch die
einschlägige Vorstrafe bezüglich des Fahrens in angetrunkenem Zustand - und die
damit verbundenen Probezeiten" den Beschwerdeführer nicht davon abzuhalten,
"wiederum straffällig zu werden". Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer,
nachdem er aufgrund der ersten Deliktsphase in Untersuchungshaft gewesen sei,
"trotz laufender Strafuntersuchung im gleichen Stil weiter delinquierte".
Sowohl die Vorstrafen als auch die Strafuntersuchung und die Untersuchungshaft
hätten dem Beschwerdeführer scheinbar keinerlei Eindruck gemacht. Dieser
Umstand offenbare eine hohe kriminelle Energie und eine grosse Unbelehrbarkeit
des Beschwerdeführers, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass bei
ihm eine ungünstige Prognose fehle. Daher falle die Gewährung des teilbedingten
Strafvollzugs ausser Betracht (angefochtenes Urteil S. 51).
3.2.2 Mit diesen Erwägungen geht die Vorinstanz davon aus, dass bei einer
Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren bis zu drei Jahren der Entscheid, ob
dem Verurteilten an Stelle des unbedingten Vollzugs der teilbedingte Vollzug
gewährt werden kann, massgebend davon abhängt, ob die Prognose ungünstig oder
nicht ungünstig ist. Diese Auffassung der Vorinstanz ist entgegen den Einwänden
in der Beschwerde (S. 4) zutreffend. Auch die bloss teilbedingte Strafe gemäss
Art. 43 StGB setzt - wie die vollbedingte Strafe nach Art. 42 StGB - das Fehlen
einer ungünstigen Prognose voraus, und bei einer Schlechtprognose ist auch ein
bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt (BGE 134 IV 1 E.
5.3.1 sowie E. 3.1.3 hievor). Bei Freiheitsstrafen von mehr als zwei Jahren bis
zu drei Jahren kommt an Stelle des unbedingten Vollzugs einzig ein
teilbedingter Vollzug und nicht auch der vollbedingte Vollzug in Betracht , da
der Gesetzgeber - wie erwähnt (siehe E. 3.1.3 hievor) - davon ausgeht, dass bei
Freiheitsstrafen in dieser Höhe angesichts des Verschuldens des Täters auch bei
nicht ungünstiger beziehungsweise gar bei sehr günstiger Prognose ein Teil der
Strafe zum Ausgleich des Verschuldens vollzogen werden muss. Bei
Freiheitsstrafen von mehr als zwei Jahren bis zu drei Jahren ist daher ein
teilbedingter Vollzug entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht schon zu
gewähren, wenn die Prognose unter Berücksichtigung der Warnwirkung des -
insoweit zwingend - zu vollziehenden Teils der Strafe nicht ungünstig ist.
Vielmehr ist bei Freiheitsstrafen in dieser Höhe der teilbedingte Vollzug an
Stelle des ansonsten einzig möglichen unbedingten Vollzugs überhaupt nur
zulässig, wenn schon unabhängig von der Warnwirkung des zwingenden Vollzugs
eines Teils der Strafe die Prognose nicht ungünstig ist.
3.2.3 Die Erwägungen im angefochtenen Urteil reichen indessen nach den insoweit
zutreffenden weiteren Einwänden in der Beschwerde (S. 4 ff.) zur Begründung
einer ungünstigen Prognose und damit zur Verweigerung eines teilbedingten
Strafvollzugs nicht aus.
3.2.3.1 Wohl fallen die insgesamt drei Vorstrafen bei der Beurteilung der
Prognose zu Ungunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht. Die ersten beiden
Vorstrafen aus den Jahren 1996 und 1997 (21 Tage Gefängnis mit bedingtem
Vollzug beziehungsweise DM 1'200.-- Geldstrafe) sind indessen vergleichsweise
geringfügig. Die dritte Vorstrafe vom 14. August 2001 unter anderem wegen
Fahrens in angetrunkenem Zustand (45 Tage Gefängnis mit bedingtem Vollzug)
fällt demgegenüber allerdings etwas stärker zu Lasten des Beschwerdeführers ins
Gewicht. Der Beschwerdeführer hat indessen den grössten Teil der Gegenstand des
angefochtenen Urteils bildenden Straftaten - wie insbesondere auch der
Betäubungsmitteldelikte durch Herstellung und Vertrieb von Drogenhanf in
grossem Stil (Gesamtumsatz rund Fr. 7,5 Mio., Gewinn rund Fr. 3 Mio. gemeinsam
mit anderen Personen, siehe angefochtenes Urteil S. 44, 48) ab Mitte Mai 1997 -
vor dieser dritten Verurteilung begangen (vgl. angefochtenen Entscheid S. 47),
was denn auch zur Folge hatte, dass die Vorinstanz die Freiheitsstrafe von drei
Jahren im Umfang von 32 Monaten als Zusatzstrafe für die vor Erlass des
Strafbefehls vom 14. August 2001 begangenen Straftaten ausgefällt hat (siehe
angefochtenes Urteil S. 49). Die drei Vorstrafen betreffen sodann nicht
Betäubungsmitteldelikte und sind insoweit nicht einschlägig. Allerdings wurde
der Beschwerdeführer durch den vorliegend angefochtenen Entscheid unter anderem
wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand verurteilt, begangen dadurch, dass er am
5. Februar 2004 nach dem Konsum von alkoholischen Getränken in zwei
Nachtlokalen mit einer Blutalkoholkonzentration von minimal 0,93 und maximal
1,28 Gewichtspromillen ein Motorfahrzeug lenkte (siehe angefochtenes Urteil S.
29). Der Beschwerdeführer ist insoweit einschlägig vorbestraft, da er bereits
durch den Strafbefehl vom 14. August 2001 unter anderem wegen Fahrens in
angetrunkenem Zustand zu einer Gefängnisstrafe von 45 Tagen mit bedingtem
Vollzug bei einer Probezeit von drei Jahren verurteilt worden war, und er
verübte die neue Straftat des Fahrens in angetrunkenem Zustand noch während der
Probezeit. Dies wirkt sich bei der Prognose deutlich zu Ungunsten des
Beschwerdeführers aus. Zudem verübte der Beschwerdeführer nach seiner
Entlassung aus der Untersuchungshaft von 91 Tagen im Januar 2000 weiterhin
Straftaten, indem er unter anderem weiterhin Drogenhanf herstellte und
verkaufte. Auch dies wirkt sich bei der Prognose zu seinen Ungunsten aus.

Die dargestellten Umstände sprechen nach der insoweit zutreffenden Auffassung
der Vorinstanz für eine ungünstige Prognose und somit gegen die Gewährung eines
teilbedingten Strafvollzugs.
3.2.3.2 Es bestehen indessen offensichtlich auch Umstände, die zu Gunsten des
Beschwerdeführers sprechen. Der Beschwerdeführer befand sich noch nie im
Strafvollzug. Die Gegenstand des angefochtenen Urteils bildenden Straftaten,
namentlich auch die Betäubungsmitteldelikte, begangen durch Herstellung und
Vertrieb von Drogenhanf in grossem Stil, lagen im Zeitpunkt der Ausfällung des
angefochtenen Urteils am 13. Juli 2007 zum grössten Teil mehr als 6 Jahre
zurück. Seit der Trunkenheitsfahrt vom 5. Februar 2004 hat sich der
Beschwerdeführer offenbar nichts mehr zu Schulden kommen lassen.
3.2.3.3 Für die Prognose sind auch die Entwicklung des Täters seit den Taten
sowie dessen persönlichen und familiären Verhältnisse im Zeitpunkt des Urteils
von Bedeutung. Damit setzt sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen zur Frage
des teilbedingten Vollzugs (angefochtenes Urteil S. 50 f.) nicht auseinander,
was in der Beschwerde (S. 4) zu Recht beanstandet wird. Einzelne Angaben zu den
persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers sind allerdings
in den vorinstanzlichen Erwägungen zur Bemessung der Freiheitsstrafe und zur
Bemessung der aufgrund der Verurteilung wegen (teilweise) qualifizierter
Geldwäscherei zwingend auszufällenden Geldstrafe enthalten. Diesen Erwägungen
lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer heute auf dem Bau arbeitet und
mit seiner Familie lebt (angefochtenes Urteil S. 48) beziehungsweise dass er
Landwirt und Unternehmer ist und derzeit auf dem Bau arbeitet und dass es
angesichts seiner finanziellen Verhältnisse und seiner familiären
Verpflichtungen als angemessen erscheine, die Busse für die qualifizierte
Geldwäscherei im untersten Rahmen festzusetzen (angefochtenes Urteil S. 49).
Aus diesen knappen Hinweisen ergibt sich indessen nicht deutlich genug, wie
sich der Beschwerdeführer in den Jahren seit den letzten Taten entwickelte und
in welcher Lage er sich im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils
tatsächlich befand.
3.2.3.4 Die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil reichen somit
nicht aus, um zu entscheiden, ob die Prognose ungünstig oder nicht ungünstig
ist. Indem die Vorinstanz einerseits einzig aufgrund von zweifellos zu
Ungunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umständen die Prognose als
ungünstig beurteilt und dabei andererseits die zu Gunsten des Beschwerdeführers
sprechenden Umstände weder im Einzelnen dargestellt noch erkennbar in die
Beurteilung miteinbezogen hat, verletzte sie Bundesrecht.

Sollte sich ergeben, dass sich die persönlichen, beruflichen und familiären
Verhältnisse des Beschwerdeführers in den seit den letzten Taten vergangenen
Jahren positiv entwickelt und stabilisiert haben, kann dies für eine günstige
Prognose sprechen. Das Bundesgericht hat in Vollzugsfragen wiederholt auf den
Grundsatz "nil nocere" hingewiesen, der gebietet, den Verurteilten bei einer
sich abzeichnenden Resozialisierung möglichst wenig zu gefährden (BGE 134 IV 1
E. 5.4.3; 121 IV 97 E. 2c mit Hinweis). Gegebenenfalls ist die Prognose
insgesamt trotz der zu Ungunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände
nicht ungünstig und daher dem Beschwerdeführer der teilbedingte Vollzug der
Freiheitsstrafe zu gewähren. In diesem Fall wird die Vorinstanz unter
Berücksichtigung der massgebenden Grundsätze (siehe E. 3.1.4 hievor) innerhalb
des gesetzlichen Rahmens (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB) darüber befinden, in
welchem Teil die Strafe unbedingt zu vollziehen und in welchem Teil sie
aufzuschieben ist.

3.3 Die Beschwerde ist somit, soweit die Verweigerung des teilbedingten
Vollzugs der Freiheitsstrafe betreffend, gutzuheissen und die Sache in diesem
Punkt zur Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen und zur neuen Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.
Der Beschwerdeführer ficht den Widerruf des bedingten Vollzugs der Vorstrafe
von 45 Tagen gemäss Strafbefehl vom 14. August 2001 nicht an. Er macht aber
geltend, dass aus dieser für vollziehbar erklärten Vorstrafe und der neuen
Strafe in Anwendung des neuen, milderen Rechts gemäss Art. 46 Abs. 1 Satz 2 in
Verbindung mit Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip zu
bilden sei.

4.1 Art. 46 Abs. 1 StGB bestimmt Folgendes:

"Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und
ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft
das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Es kann die
Art der widerrufenen Strafe ändern, um mit der neuen Strafe in sinngemässer
Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei kann es auf eine
unbedingte Freiheitsstrafe nur erkennen, wenn die Gesamtstrafe mindestens sechs
Monate erreicht oder die Voraussetzungen nach Artikel 41 erfüllt sind."

Art. 46 Abs. 1 des bundesrätlichen Entwurfs sah Folgendes vor:

"Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und
ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft
das Gericht die ausgesetzte Strafe oder die bedingte Freiheitsstrafe. Verhängt
es für beide Taten eine Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer
Anwendung von Art. 49 eine Gesamtstrafe. Dabei kann es auf eine Freiheitsstrafe
nur erkennen, wenn die Gesamtstrafe mindestens 6 Monate erreicht oder die
Voraussetzungen nach Artikel 41 erfüllt sind."

Dazu wird in der Botschaft des Bundesrates Folgendes ausgeführt (BBl 1999 S.
1979 ff., 2057):

"Sind die Voraussetzungen erfüllt, so widerruft das Gericht die ausgesetzte
Strafe oder die bedingte Freiheitsstrafe. Im Falle des Aussetzens der Strafe
bestimmt es sodann die Art der Strafe nach den allgemeinen Grundsätzen, es
beachtet insbesondere Artikel 41 E. Verhängt es für Rückfalltat und Anlasstat
zweimal eine Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von
Artikel 49 E eine Gesamtstrafe, wiederum mit der Einschränkung nach Artikel 41
E bezüglich der Freiheitsstrafe".

Daraus ergibt sich, dass eine Gesamtstrafe in sinngemässer Anwendung von Art.
49 einzig im Falle des Widerrufs einer ausgesetzten Strafe, nicht aber im Falle
des Widerrufs einer bedingten Strafe gebildet werden sollte. Entsprechend sah
Art. 46 Abs. 1 Satz 2 des bundesrätlichen Entwurfs die Bildung einer
Gesamtstrafe in sinngemässer Anwendung von Art. 49 für den Fall vor, dass das
Gericht "für beide Taten eine Strafe gleicher Art" "verhängt". "Für beide
Taten", d.h. für die neue Tat und für die Gegenstand des früheren Urteils
bildende frühere Tat, konnte das Gericht eine Strafe aber überhaupt nur
"verhängen", wenn im früheren Urteil die Strafe für die Gegenstand jenes
Entscheids bildende Tat im Sinne von Art. 42 des bundesrätlichen Entwurfs
ausgesetzt worden war.

Art. 42 des bundesrätlichen Entwurfs ("Aussetzen der Strafe") sah in den
Absätzen 1 und 4 Folgendes vor:

"Hat der Täter die Voraussetzungen für eine Geldstrafe oder eine
Freiheitsstrafe von weniger als 1 Jahr erfüllt, erscheint jedoch deren Vollzug
nicht notwendig, um den Täter von weiteren Straftaten abzuhalten, so spricht
ihn das Gericht schuldig, legt die Strafe in Strafeinheiten fest und setzt den
Vollzug der Strafe aus.

Das Gericht bestimmt die Art der Strafe bei Widerruf infolge Nichtbewährung
(Art. 46). 1 Strafeinheit entspricht 1 Tagessatz Geldstrafe, 4 Stunden
gemeinnütziger Arbeit oder 1 Tag Freiheitsstrafe."

Nur im Falle des Widerrufs einer ausgesetzten Strafe, offensichtlich nicht auch
im Falle des Widerrufs einer bedingten Strafe konnte das Gericht in die Lage
kommen, "die Art der Strafe" zu "bestimmen". Denn bei der ausgesetzten Strafe
waren lediglich die "Strafeinheiten" festgelegt, die Art der Strafe aber gerade
noch nicht bestimmt. Demgegenüber ist bei der auch schon im Entwurf
vorgesehenen bedingten Strafe die Art der Strafe im Entscheid, in welchem die
bedingte Strafe ausgefällt wurde, bereits bestimmt. In den Verhandlungen der
eidgenössischen Räte wurde das Institut des "Aussetzens der Strafe" im Sinne
des bundesrätlichen Entwurfs fallengelassen. Folgerichtig hätte Art. 46 Abs. 1
Satz 2 des bundesrätlichen Entwurfs ersatzlos gestrichen werden müssen.
Stattdessen haben die eidgenössischen Räte aus schwer nachvollziehbaren Gründen
eine nunmehr auf den Fall des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs quasi
angepasste, im bundesrätlichen Entwurf noch nicht vorgesehene Bestimmung
kreiert, wonach das Gericht die Art der widerrufenen Strafe "ändern" kann, "um"
in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden (siehe
AB 1999 StR S. 1118; AB 2001 NR S. 563).

4.2 Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB ist in mehrfacher Hinsicht problematisch. Die
Bestimmung stösst auch in der Lehre auf Kritik. Es sei sehr eigenartig, dass
die Art der Vorstrafe und damit auch ein rechtskräftiges Urteil überhaupt
geändert werden kann, und es sei rechtsstaatlich höchst bedenklich,
beispielsweise eine (mildere) Geldstrafe in eine (schwerere) Freiheitsstrafe
abzuändern (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil
II, 2. Aufl. 2006, § 5 N 96; Christian Schwarzenegger/Markus Hug/Daniel
Jositsch, Strafrecht II, 8. Aufl. 2007, S. 145/146; Roland M. Schneider/Roy
Garré, Basler Kommentar, StGB I, 2. Aufl. 2007, Art. 46 N 30). Sonderbar sei
zudem, dass ausgerechnet bei Gleichartigkeit der Vorstrafe und der neuen Strafe
nach dem Wortlaut der Bestimmung die Bildung einer Gesamtstrafe nicht möglich
ist, was offensichtlich auf einem Versehen des Gesetzgebers beruhe (Schneider/
Garré, a.a.O., Art. 46 N 31; auch Stratenwerth, a.a.O., § 5 N 96). Zur Frage,
wie im Falle des Widerrufs des bedingten Vollzugs der Vorstrafe die Bildung
einer Gesamtstrafe in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB vorzunehmen und
ob dies überhaupt sachgerecht ist, äussert sich die Lehre soweit ersichtlich
nicht.

4.3 Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB scheint zum Ausdruck zu bringen, dass der
Richter für die Gegenstand der früheren Verurteilung bildenden Taten und für
die während der Probezeit verübten neuen Taten eine Gesamtstrafe bilden kann,
wie wenn er alle Straftaten gleichzeitig zu beurteilen hätte. Eine ähnliche
Regelung enthält Art. 89 StGB für den Fall des Widerrufs der bedingten
Entlassung bei Verübung von Straftaten während der Probezeit. Nach Art. 89 Abs.
6 StGB bildet das Gericht "in Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe", wenn
auf Grund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine unbedingte
Freiheitsstrafe erfüllt sind und diese mit der durch den Widerruf vollziehbar
gewordenen Reststrafe zusammentrifft. Diese Vorschrift entspricht Art. 89 Abs.
3 des bundesrätlichen Entwurfs. Dazu wird in der Botschaft des Bundesrates
lediglich ausgeführt, die vorgeschlagene Bestimmung regle das Zusammentreffen
eines durch Widerruf vollziehbaren Strafrests mit einer neuen Freiheitsstrafe
"sachgerechter" als das bisherige Recht: Der Richter kumuliere nicht einfach
wie bisher beide Strafen, sondern bilde aus ihnen eine Gesamtstrafe, auf welche
die Regeln der bedingten Entlassung erneut anwendbar seien (Botschaft, a.a.O.,
S. 2123).

Soweit Art. 46 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 49 StGB zum Ausdruck
bringen sollte, dass der Richter für die Gegenstand der früheren Verurteilung
bildenden Straftaten einerseits und die während der Probezeit begangenen neuen
Straftaten andererseits eine Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip bilden
kann, wie wenn er alle Straftaten gleichzeitig zu beurteilen hätte, erscheint
dies als wenig sachgerecht. Der Fall, dass ein Täter nach einer rechtskräftigen
Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe während der Probezeit weitere
Delikte verübt, unterscheidet sich wesentlich vom Fall eines Täters, der
sämtliche Taten begangen hatte, bevor er wegen dieser Taten (siehe Art. 49 Abs.
1 StGB) beziehungsweise zumindest wegen eines Teils dieser Taten (vgl. Art. 49
Abs. 2 StGB betreffend die retrospektive Konkurrenz) verurteilt worden ist.
Eine Gleichstellung dieser Fälle bei der Strafzumessung erscheint als
sachfremd, weil damit der straferhöhend zu wertende Umstand, dass der Täter
einen Teil der Taten während der Probezeit nach einer rechtskräftigen
Verurteilung zu einer bedingten Strafe begangen hat, bei der Strafzumessung zu
Unrecht unberücksichtigt bliebe. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, muss
indessen im vorliegenden Fall aus nachstehenden Gründen nicht abschliessend
beurteilt werden.

4.4 Das Verfahren nach Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB ist nach dem klaren Wortlaut
der Bestimmung ("... kann ...") fakultativ. Es findet nach dem klaren Wortlaut
der Vorschrift nur Anwendung, wenn die bedingte Vorstrafe und die neue Strafe
nicht gleichartig sind und daher das Gericht die Art der Vorstrafe ändert.
Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, da beide Strafen gleichartig
sind.

Die Vorinstanz hat somit Bundesrecht nicht verletzt, indem sie nicht gestützt
auf Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine
Gesamtstrafe gebildet hat. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen.

5.
5.1 Die erste Instanz hat den Beschwerdeführer in ihrem Entscheid vom 30. März
2005 zu einer Gefängnisstrafe von 28 Monaten verurteilt. Die Vorinstanz hat in
Bestätigung der erstinstanzlichen Schuldsprüche die Freiheitsstrafe in
teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft, welche eine
Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren beantragt hatte, in Anwendung des alten Rechts
auf 3 Jahre erhöht, da die erstinstanzliche Strafe von 28 Monaten auch bei der
praxisgemäss zurückhaltenden Überprüfung durch die Berufungsinstanz eindeutig
zu milde sei (angefochtenes Urteil S. 47 ff.). Die Vorinstanz hat überdies den
Beschwerdeführer aufgrund des Schuldspruchs wegen (teilweise) qualifizierter
Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 StGB, wonach die Freiheitsstrafe
(zwingend) altrechtlich mit Busse bis zu 1 Million Franken und neurechtlich mit
Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen verbunden wird, in Anwendung des alten Rechts
mit einer Busse bestraft, obschon - offenbar versehentlich - die erste Instanz
keine Busse ausgefällt und die Staatsanwaltschaft keine Busse beziehungsweise
Geldstrafe beantragt hatte. Die Vorinstanz hat diese Busse auf 20'000 Franken
bemessen, da es angesichts der finanziellen Verhältnisse und der familiären
Verpflichtungen des Beschwerdeführers angemessen erscheine, die Busse im
untersten Rahmen festzusetzen (angefochtenes Urteil S. 49).

5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Freiheitsstrafe und die Busse seien
zu hoch beziehungsweise nicht ausreichend begründet und verstiessen daher gegen
Bundesrecht. Auch wenn neben der Freiheitsstrafe zwingend eine Busse
auszufällen sei, müssten beide Sanktionen insgesamt, in ihrer Summe, dem
Verschulden angemessen sein. Weil gemäss den ausdrücklichen Erwägungen im
angefochtenen Urteil (S. 49) eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren dem Verschulden
und den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers angemessen erscheine,
sei die zudem ausgefällte Busse diesem Verschulden, welchem bereits durch die
Ausfällung der Freiheitsstrafe von 3 Jahren vollumfänglich Rechnung getragen
worden sei, offensichtlich nicht mehr angemessen. Da aber die Ausfällung einer
Busse bei qualifizierter Geldwäscherei zwingend sei, hätte die Freiheitsstrafe
entsprechend reduziert werden müssen, damit die beiden Sanktionen insgesamt dem
Verschulden angemessen seien. Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, es sei
völlig unklar, welche Gründe die Vorinstanz veranlasst hätten, die von der
ersten Instanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 28 Monaten auf 36 Monate zu
erhöhen. Die Vorinstanz lege nicht dar, welche Elemente sie zusätzlich zu
seinen Lasten berücksichtigt beziehungsweise stärker als die erste Instanz zu
seinen Ungunsten gewichtet habe. Weshalb die Vorinstanz die von der ersten
Instanz ausgefällte Freiheitsstrafe als zu mild erachtet habe, werde im
angefochtenen Entscheid mit keinem Wort begründet. Dies erstaune umso mehr, als
die Vorinstanz selber ausdrücklich darauf hinweise, dass sie als
Berufungsinstanz die von der ersten Instanz ausgefällte Strafe nicht ohne Not
abändere. Welche Notsituation die Vorinstanz veranlasst habe, die von der
ersten Instanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 28 Monaten bei Bestätigung der
erstinstanzlichen Schuldsprüche um 8 Monate zu erhöhen, sei nicht ersichtlich.
Damit verletze die Vorinstanz ihre Begründungspflicht und somit auch Art. 63
aStGB beziehungsweise Art. 47 StGB.
5.3
5.3.1 Einige Formulierungen in den Strafzumessungserwägungen der Vorinstanz
können allenfalls den Eindruck erwecken, die Vorinstanz habe bei der Bemessung
der Freiheitsstrafe einerseits und der Busse andererseits ausser Acht gelassen,
dass die beiden Sanktionen insgesamt, in ihrer Summe, dem Verschulden des
Beschwerdeführers angemessen sein müssen. Die Freiheitsstrafe von 3 Jahren ist
indessen auch unter Berücksichtigung der zwingend auszufällenden Busse
beziehungsweise Geldstrafe (siehe E. 5.3.2 hiernach) in Anbetracht des aus den
gesamten Umständen resultierenden Verschuldens des Beschwerdeführers nicht
bundesrechtswidrig. Die Vorinstanz war als Berufungsinstanz von Bundesrechts
wegen nicht verpflichtet zu begründen, weshalb sie die von der ersten Instanz
ausgefällte Freiheitsstrafe erhöhte. Die von der ersten Instanz ausgesprochene
Strafe ist bundesrechtlich nicht der massgebende Ausgangspunkt für die
Strafzumessung durch die Berufungsinstanz. Entscheidend ist allein, ob die von
der Vorinstanz ausgefällten Sanktionen vor Bundesrecht standhalten.
5.3.2 Allerdings ist vorliegend entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht
das alte, sondern das neue Recht anwendbar, weil es für den Beschwerdeführer
milder ist. Zwar macht der Beschwerdeführer solches im vorliegenden
Zusammenhang nicht geltend, doch ist die Frage von Amtes wegen zu prüfen (siehe
Urteil 6B_401/2007 vom 8. November 2007, E. 3.1). Hinsichtlich der im konkreten
Fall in Betracht kommenden Sanktionen ist das neue Recht nicht nur abstrakt,
sondern auch konkret milder als das alte, weil nach dem neuen Recht bei Fehlen
einer ungünstigen Prognose ein teilbedingter Vollzug der neuen Freiheitsstrafe
sowie ein teilbedingter oder vollbedingter Vollzug der Geldstrafe möglich sind.
Der Beschwerdeführer ist daher wegen der unbestrittenen (teilweise)
qualifizierten Geldwäscherei nicht zu einer Busse, sondern zu einer Geldstrafe
zu verurteilen. Die Vorinstanz wird im neuen Verfahren entscheiden, ob der
Vollzug der Geldstrafe vollumfänglich (Art. 42 StGB) oder zumindest teilweise
(Art. 43 StGB) aufzuschieben ist.
Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt im Sinne der Erwägungen gutzuheissen.

6.
6.1 Die Vorinstanz hat Vermögenswerte im Umfang von insgesamt rund Fr.
900'000.-- eingezogen (siehe Urteilsdispositiv Ziff. 6 und 7). Sie hat zudem
gestützt auf Art. 59 Ziff. 2 aStGB in Bestätigung des erstinstanzlichen
Entscheids auf eine staatliche Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 750'000.--
erkannt. Zu deren Sicherung hat sie drei Grundstücke des Beschwerdeführers mit
einer Grundbuchsperre belegt.

Der Beschwerdeführer macht geltend, diese Ersatzforderung werde im
angefochtenen Entscheid nicht ausreichend begründet und sei viel zu hoch. Der
angefochtene Entscheid verletze daher insoweit Art. 59 Ziff. 2 aStGB
beziehungsweise Art. 71 Abs. 1 StGB. Die Ersatzforderung sei zumindest
erheblich zu reduzieren auf ein Mass, welches seine Resozialisierung nicht von
vornherein illusorisch mache. Welches Mass sich der Beschwerdeführer dabei in
etwa vorstellt, ergibt sich aus der Beschwerde allerdings nicht.

6.2 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine
strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare
Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden (Art. 59 Ziff.
1 Abs. 1 aStGB, Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden
Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine
Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB,
Art. 71 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder
teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die
Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 59 Ziff. 2
Abs. 2 aStGB, Art. 71 Abs. 2 StGB). Die Untersuchungsbehörde kann im Hinblick
auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit
Beschlag belegen. Die Beschlagnahme begründet bei der Zwangsvollstreckung der
Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zu Gunsten des Staates (Art. 59 Ziff. 2 Abs.
3 aStGB, Art. 71 Abs. 3 StGB).

Die Vermögenseinziehung steht wesentlich im Dienst des sozialethischen Gebots,
dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll (BGE 124 I 6 E. 4b/bb; 119 IV
17 E. 2a mit Hinweisen). Durch die Festlegung einer Ersatzforderung wird
verhindert, dass derjenige, welcher die Vermögenswerte bereits verbraucht
beziehungsweise sich ihrer entledigt hat, besser gestellt wird als jener, der
sie noch hat (BGE 123 IV 70 E. 3; 119 IV 17 E. 2a mit Hinweisen). Die
Ersatzforderung entspricht daher in ihrer Höhe grundsätzlich den
Vermögenswerten, die durch die strafbaren Handlungen erlangt worden sind und
somit der Vermögenseinziehung unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären. Der
Richter kann aber die Ersatzforderung reduzieren, um dem Gedanken der
Resozialisierung des Täters Rechnung zu tragen. Dem Verurteilten soll nicht
durch übermässige Schulden die Wiedereingliederung zusätzlich erheblich
erschwert werden (BGE 122 IV 299 E. 3; 119 IV 17 E. 3). Die Ersatzforderung
darf allerdings erst herabgesetzt werden, wenn bestimmte Gründe zuverlässig
erkennen lassen, dass die ernsthafte Gefährdung der Resozialisierung des Täters
durch Zahlungserleichterungen nicht behoben werden kann und dass für eine
erfolgreiche Wiedereingliederung des Täters die Ermässigung der Ersatzforderung
unerlässlich ist (BGE 106 IV 9).

6.3 Der Beschwerdeführer erzielte zusammen mit seinen Mitangeklagten aus dem
Handel mit Drogenhanf einen Umsatz von insgesamt rund Fr. 7,5 Mio. und einen
Gewinn von zirka Fr. 3 Mio. Gemäss den Ausführungen der ersten Instanz ist
unter Berücksichtigung der Resozialisierung des Beschwerdeführers, der
Uneinbringlichkeit sowie in Anbetracht der familiären Verpflichtungen des
Beschwerdeführers die Ersatzforderung auf einen Viertel des Reingewinns zu
reduzieren und somit auf den Betrag von Fr. 750'000.-- festzusetzen. Damit sei
gleichzeitig berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer einen Teil des
Nettogewinns an seine Mittäter weitergeleitet habe, wobei allerdings nicht
restlos geklärt sei, ob und wieviel vom Nettogewinn er tatsächlich an seine
Komplizen abgegeben habe.

Die Vorinstanz sah keinen Anlass, die Ersatzforderung noch mehr zu reduzieren.
Die erste Instanz habe dem Beschwerdeführer nicht lediglich
Zahlungserleichterungen gewährt, sondern die Ersatzforderung in erheblichem
Umfang herabgesetzt, womit sie auch die prekären finanziellen Verhältnisse des
Beschwerdeführers berücksichtigt und dem Gedanken der Wiedereingliederung
gebührend Rechnung getragen habe. Die Ersatzforderung in der Höhe von Fr.
750'000.-- sei somit angemessen. Im Übrigen sei es dem Beschwerdeführer
unbenommen, die Finanzverwaltung des Kantons Schaffhausen um eine Ratenzahlung
oder einen Zahlungsaufschub zu ersuchen. Zur Sicherung der Ersatzforderung
wurden drei Grundstücke mit einer Grundbuchsperre belegt (angefochtenes Urteil
S. 53 f.).

6.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei nicht ersichtlich und werde im
angefochtenen Entscheid auch nicht ausgeführt, wie es ihm möglich sein könnte,
eine Ersatzforderung von Fr. 750'000.-- - selbst in Form von Ratenzahlungen
über einen längeren Zeitraum - zu zahlen. Er werde damit lebenslang mit einer
massiven finanziellen Verpflichtung belastet, was seine Resozialisierung zu
einer Illusion werden lasse. In der Beschwerde wird zudem eine Eingabe des
Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren wiedergegeben. Darin wird
beanstandet, dass sich die Ersatzforderung von Fr. 750'000.-- offenbar am
Vermögen des Beschwerdeführers orientiere, das im Wesentlichen aus drei
Grundstücken bestehe. Dies führe zu einer rechtsungleichen Behandlung und sei
stossend, weil damit der Bezug zum deliktischen Handeln verwässert werde. Diese
Rechtsungleichheit werde beispielsweise dort offensichtlich, wo ein Angeklagter
vor und ein Mitangeklagter nach der Ausfällung des Urteils zu einer Erbschaft
komme. Ersterer verliere das geerbte Vermögen oder einen Teil davon durch die
Festlegung der Ersatzforderung, Letzterer könne hingegen das geerbte Vermögen
behalten. Der Beschwerdeführer macht in der zitierten Eingabe im Weiteren
geltend, die Festlegung einer staatlichen Ersatzforderung in der Höhe von Fr.
750'000.-- zwinge ihn zur Verwertung seines Bauernhofes und bringe ihn und
seine Familie damit um Einkünfte, aus denen sie ihren Lebensunterhalt
(zumindest teilweise) bestritten. Die Ersatzforderung in dieser Höhe erweise
sich daher als unerträgliche Härte. Zudem sei ohne die gebotenen Abklärungen
angenommen worden, dass der Wert der Grundstücke die hypothekarischen
Belastungen übersteige.
6.5
6.5.1 Bei der Festlegung der Ersatzforderung besteht ein Bezug zum strafbaren
Handeln insoweit, als die Ersatzforderung in ihrer Höhe die durch die
strafbaren Handlungen erlangten, aber nicht mehr vorhandenen Vermögenswerte
nicht übersteigen darf. Die Höhe der Ersatzforderung bestimmt sich bis zu
diesem Maximum unter anderem nach den finanziellen Verhältnissen im Zeitpunkt
des Entscheids, zu denen auch das Vermögen gehört. Dabei handelt es sich gerade
um Vermögenswerte, die nicht durch strafbare Handlungen, sondern auf irgendeine
andere Weise erlangt worden sind und somit keinen Bezug zum strafbaren Handeln
haben. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Ersatzforderung gegenüber
einem Pflichtigen, der im Zeitpunkt des Entscheids aus irgendwelchen Gründen,
unter Umständen zufälligerweise, über Vermögenswerte verfügt, höher sein kann
als die Ersatzforderung gegenüber einem Pflichtigen ohne Vermögenswerte. Dabei
ist notwendigerweise die Vermögenslage im Zeitpunkt des Entscheids massgebend,
weil das Gesetz nicht vorsieht, dass das Gericht die Ersatzforderung
nachträglich erhöhen beziehungsweise eine Nachforderung festlegen kann, wenn
der Pflichtige nach Ausfällung des Entscheids Vermögenswerte erlangt.
6.5.2 Die Vorinstanz hat in Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids die
Ersatzforderung, gemessen am Reingewinn von rund Fr. 3.0 Mio., der offenbar
überwiegend dem Beschwerdeführer zugekommen war, in Anbetracht der "familiären
Verpflichtungen" und der "prekären finanziellen Verhältnisse" des
Beschwerdeführers zwar erheblich reduziert. Die Ersatzforderung von Fr.
750'000.-- ist aber gleichwohl sehr hoch. Sie lässt sich offensichtlich nur
damit begründen, dass der Beschwerdeführer über Vermögenswerte in Form von
Grundstücken verfügt, die mit einer Grundbuchsperre belegt worden sind. Dem
angefochtenen Entscheid kann indessen nicht entnommen werden, welcher Art diese
Grundstücke sind, welchen Wert sie haben, wie hoch die hypothekarischen
Belastungen sind, welcher Gewinn durch ihre Verwertung erzielt werden könnte
und welche Konsequenzen sich aus der Verwertung für den Beschwerdeführer und
dessen Familie in beruflicher und finanzieller Hinsicht ergäben. Die
tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil reichen daher nicht aus,
um zu entscheiden, ob die Ersatzforderung von Fr. 750'000.-- dem
Resozialisierungsgedanken genügend Rechnung trägt. Das angefochtene Urteil ist
demnach in diesem Punkt in tatsächlicher Hinsicht ungenügend begründet und
verstösst deshalb gegen Bundesrecht.

7.
Zusammenfassend ergibt sich somit Folgendes: Entgegen der Auffassung der
Vorinstanz ist das neue Recht milder als das alte und daher anwendbar (E. 2
hievor). Die Vorinstanz wird nach Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen
über die Frage des teilbedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe neu entscheiden
(E. 3 hievor). Der Verzicht auf die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung von
Art. 46 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 49 StGB ist nicht
bundesrechtswidrig (E. 4 hievor). Die Freiheitsstrafe von 3 Jahren verstösst
nicht gegen Bundesrecht (E. 5.3.1 hievor). Die Vorinstanz wird an Stelle der
Busse von 20'000 Franken eine Geldstrafe ausfällen, dabei die Anzahl und die
Höhe der Tagessätze bestimmen und darüber entscheiden, ob dem Beschwerdeführer
insoweit der vollbedingte oder ein teilbedingter Vollzug zu gewähren ist (E.
5.3.2 hievor). Die Vorinstanz wird nach Ergänzung der tatsächlichen
Feststellungen erneut über die Höhe der Ersatzforderung befinden (E. 6 hievor).

Aus diesen Gründen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, das Urteil des
Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 13. Juli 2007 aufzuheben und die
Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer stark reduzierte
Gerichtskosten zu zahlen und hat ihm der Kanton Schaffhausen eine leicht
reduzierte Parteientschädigung auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des
Kantons Schaffhausen vom 13. Juli 2007 aufgehoben und die Sache zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Kanton Schaffhausen wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine
Entschädigung von Fr. 2'000.-- zu zahlen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich
mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juni 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Näf