Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.534/2007
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6B_534/2007 /rom

Urteil vom 6. Oktober 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern.

Einspruch gegen Strafmandat (Wiederherstellung der Frist),

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Bern, 1. Strafkammer, vom 17. August 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass ein Fristwiederherstellungsgesuch
abgewiesen wurde. Die Vorinstanz stellte unter anderem fest, der nachträglich
vorgebrachte Grund für die Fristversäumnis, der Beschwerdeführer habe erst im
Zeitpunkt der Einsprache einen Zeugen gefunden, sei als blosse Ausrede
zurückzuweisen (angefochtener Entscheid S. 4/5). Der Beschwerdeführer stellt
dies in Abrede, ohne darzutun, dass und inwieweit die tatsächliche Annahme
der Vorinstanz, das Vorbringen stelle eine blosse Ausrede dar, offensichtlich
unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG wäre. Darauf ist im Verfahren nach
Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons
Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 6. Oktober 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: