Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.531/2007
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6B_531/2007 /rom

Urteil vom 22. Oktober 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus,
5001 Aarau.

Strafverfahren betreffend Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz und die
Tierschutzverordnung,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 25. Juli 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wurde im angefochtenen Entscheid wegen Widerhandlung
gegen das Tierschutzgesetz und die Tierschutzverordnung zu zehn Tagessätzen
Geldstrafe zu je Fr. 30.-- verurteilt. Es wird ihm vorgeworfen, er habe seine
Tiere nicht gemäss den einschlägigen Bestimmungen im Auslauf gehabt
(angefochtener Entscheid S. 9 unten). Der Beschwerdeführer bestreitet dies,
ohne dass sich aus seinen Ausführungen ergäbe, dass die tatsächlichen
Annahmen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1
BGG wären. Der appellatorische Charakter der Vorbringen des Beschwerdeführers
zeigt sich z.B. in dem dem Bundesgericht eingereichten Schreiben der
Gemeindekanzlei Lengnau. Aus diesem Schreiben kann der Beschwerdeführer von
vornherein nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil das Schreiben aus dem
Jahre 1998 stammt, dem Beschwerdeführer indessen ein Fehlverhalten angelastet
wird, welches sich im Jahre 2005 ereignet hat (angefochtener Entscheid S. 5).
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das nachträglich eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist
in Anwendung von Art. 64 OG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren von
vornherein aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des
Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu
tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Oktober 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: