Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.529/2007
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6B_529/2007 /rom

Urteil vom 22. Januar 2008
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Postfach 157, 4502 Solothurn.

Diebstahl; Widerruf des bedingten Strafvollzugs,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Solothurn, Strafkammer, vom 8. August 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer stellte in der Beschwerde ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2007 wurde ihm mitgeteilt, seine
Angabe, vom Sozialdienst unterstützt zu werden, widerspreche dem
angefochtenen Entscheid, wonach er als selbständiger Kaufmann ein Einkommen
erziele. Es werde ihm eine Frist angesetzt bis zum 25. Oktober 2007, um seine
Bedürftigkeit nachzuweisen, ansonsten er einen Kostenvorschuss bezahlen
müsse. Auf dieses Schreiben reagierte der Beschwerdeführer nicht. Deshalb
wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 13.
November 2007 abgewiesen. Mit Verfügung vom 15. November 2007 wurde er
aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 6. Dezember 2007 einen
Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Innert Frist am 1. Dezember
2007 stellte er ein Gesuch um Ratenzahlung. Mit Schreiben vom 7. Dezember
2007 wurde ihm mitgeteilt, auch im neuen Gesuch um Ratenzahlung belege er
seine angebliche Bedürftigkeit nicht. Das Gesuch sei deshalb abzuweisen. Mit
Verfügung vom selben Datum wurde ihm in Nachachtung der gesetzlichen Regelung
von Art. 62 Abs. 3 BGG eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis
zum 14. Januar 2008 angesetzt mit der Androhung, ansonsten werde auf das
Rechtsmittel nicht eingetreten. Der Kostenvorschuss wurde innert Frist nicht
geleistet. Statt dessen stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3.
Januar 2008 erneut ein Gesuch um Ratenzahlung. Auch dieses ist nicht
begründet. Es ist deshalb im Verfahren nach Art. 64 Abs. 3 Satz 2 BGG
abzuweisen. Unter diesen Umständen ist mangels Bezahlung des
Kostenvorschusses androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Seiner trölerischen Art der Prozessführung ist bei der Bemessung der
Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Das Gesuch um Ratenzahlung wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber:

Schneider  Monn