Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.528/2007
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6B_528/2007 /rom

Urteil vom 7. Dezember 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Thommen.

J. A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dominik Eichenberger,

gegen

J.B.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Henrik Uherkovich,
Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern.

Versuchte und vollendete Vergewaltigung; Tätlichkeiten; Drohungen,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern,
3. Strafkammer, vom 4. Juli 2007.

Sachverhalt:

A.
J. A.________ wird vorgeworfen, seine damalige Ehefrau J.B.________ ca. im
September 2004 zum Geschlechtsverkehr genötigt sowie Ende Juni anfangs Juli
2005 einen Vergewaltigungsversuch unternommen zu haben. Im Zeitraum zwischen
1. April 2004 und 27. Juli 2005 soll er ihr mehrfach Faustschläge versetzt
und sie mit dem Tod bedroht haben für den Fall, dass sie ihn verlasse. Am 11.
Juni 2005 habe er sie mit einem Messer bedroht. Zudem soll er in
angetrunkenem Zustand einen Personenwagen geführt und zwei Verkehrssignale
nicht beachtet haben.

B.
Am 9. November 2006 befand das Kreisgericht X Thun J.A.________ der
mehrfachen, teilweise versuchten, Vergewaltigung, der mehrfachen Tätlichkeit
sowie der mehrfachen Drohung zu Lasten von J.B.________ für schuldig. Zudem
verurteilte es ihn wegen verschiedener Verletzungen des
Strassenverkehrsgesetzes. Es bestrafte ihn mit 16 Monaten Zuchthaus unter
Gewährung des bedingten Strafvollzugs und mit einer Busse von Fr. 1'200.--.
Er wurde verpflichtet, J.B.________ eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- zu
bezahlen und ihr die "Interventionskosten" zu erstatten.

C.
J.A.________ appellierte gegen die Schuldsprüche betreffend die tätlichen und
sexuellen Übergriffe sowie die Bedrohung. Mit Urteil vom 4. Juli 2007 wurde
das kreisgerichtliche Urteil vom Obergericht des Kantons Bern im Schuld-,
Straf- und Zivilpunkt vollumfänglich bestätigt.

D.
Dagegen wendet sich J.A.________ mit Beschwerde in Strafsachen. Er verlangt
Freisprüche von den Vorwürfen der Vergewaltigung, der Tätlichkeit und der
Drohung, die "Abweisung der Zivilklage" sowie die Umverteilung der
vorinstanzlichen Verfahrenskosten. Eventualiter sei das angefochtene Urteil
aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Zudem ersucht er um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG).
Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und
interkantonalem Recht sowie behauptete Mängel in der Sachverhaltsfeststellung
nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
substantiiert begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 286
E. 1).

1.1 Soweit der Beschwerdeführer in Bezug auf die Tatsachenfeststellungen der
Vorinstanz eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) und der
Unschuldsvermutung als Beweiswürdigungsregel (Art. 32 Abs. 1 BV) geltend
macht, genügt seine übermässig weitschweifige Beschwerdeschrift den genannten
Begründungsanforderungen nur vereinzelt. Über weite Strecken erweist sie sich
als rein appellatorisch (S. 24 - 40). Behaupteten Fehlern in der Einschätzung
seiner Glaubwürdigkeit (S. 37 ff.) und derjenigen der Beschwerdegegnerin
(vgl. S. 31 f.) wird lediglich die eigene Interpretation des
Übergriffsgeschehens gegenüber gestellt. Die angeblich falsche Würdigung von
Aussagen (z.B. zum Vergewaltigungsversuch, S.28 f.) sowie von weiteren
Beweismitteln (SMS und MMS-Auswertung, S. 29 ff.) wird zwar geltend gemacht,
jedoch nicht substantiiert. So lässt sich Willkür in der
Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung nicht begründen. Die Vorbringen
zu den angeblich nicht erkannten Lügensignalen (S. 26 ff., 33 f.) und zur
"Vorwegverteidigung" (S. 32 ff.) wurden bereits von der Vorinstanz mit
zutreffenden Argumenten entkräftet. Ebenso appellatorisch sind die
Ausführungen zu den Auswirkungen des Strafverfahrens auf den
Aufenthaltsstatus (S. 35 f.), zu den Umständen der Trennung (S. 37), zu den
bestrittenen Gewalttätigkeiten während der Ehe (S. 42 f.) sowie zu den
Todesdrohungen (S. 45). Darauf ist nicht einzutreten.

1.2 In der Sache kann der Beschwerdeführer entgegen seinen Andeutungen (S. 28
und 40) nichts zu seinen Gusten aus der ausgebliebenen Gegenwehr der
Beschwerdegegnerin ableiten. Aus der fehlenden Abwehr geht insbesondere nicht
hervor, dass die Beschwerdegegnerin mit dem sexuellen Übergriff einverstanden
war. Die Ablehnung des Geschlechtsverkehrs braucht sich nicht in physischer
Gegenwehr zu manifestieren. In Bezug auf die Feststellung des erzwungenen
Beischlafs kann daher von Willkür keine Rede sein. Damit gehen aber auch
seine rechtlichen Einwendungen gegen den Vergewaltigungsvorwurf ins Leere
(Beschwerde S. 46 f.), welche auf der Annahme einverständlichen
Geschlechtsverkehrs basieren. Dass er eventualiter über das fehlende
Einverständnis geirrt haben soll (Beschwerde S. 47 und 49), ist eine neue
Behauptung, die in den Verfahrensakten keine Stütze findet und im Übrigen
seinem willkürfrei festgestellten Vergewaltigungsvorsatz widerspricht (vgl.
angefochtenes Urteil S. 45 f.).
1.3 Die Einwände des Beschwerdeführers gegen den Vorwurf der versuchten
Vergewaltigung gehen fehl (S. 48). Mit dem Versuch, die Beschwerdegegnerin zu
küssen, sie zu entkleiden, ihr das T-Shirt hinaufzuschieben und ihr zwischen
die Beine zu greifen, wird die Schwelle zur Strafbarkeit im Sinne von Art. 22
StGB klar überschritten (vgl. BGE 119 IV 224 E. 2; Philipp Maier, Basler
Kommentar StGB II, Art. 190 N 11; vgl. auch die zutreffenden Ausführungen im
angefochtenen Urteil S. 47 f.).
1.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass für den Vorwurf der
Tätlichkeit von der für ihn günstigsten Sachverhaltsdarstellung ("Klaps auf
die Wange") ausgegangen werden müsse (Beschwerde S. 44), verkennt er die
Dimensionen der Unschuldsvermutung. Der Grundsatz "in dubio pro reo" schreibt
dem Gericht bloss vor, im Zweifelsfall zugunsten des Täters zu entscheiden.
Vorliegend war die Vorinstanz jedoch von der Verwirklichung einer
schwerwiegenderen Tätlichkeit überzeugt (vgl. angefochtenes Urteil S. 41,
49). Damit erübrigt sich aber auch die Überprüfung, ob allenfalls weniger
weit gehende Übergriffe ("Mupf"; "Schubs"; vgl. Beschwerde S. 50) den
Tatbestand der Tätlichkeit erfüllen.

2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (Art. 29
Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 EMRK).

2.1
2.1.1 Der Anklagegrundsatz verteilt nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung die Aufgaben zwischen den Untersuchungs- bzw. Anklagebehörden
einerseits und den Gerichten andererseits (BGE 126 I 19 E. 2a S. 21 mit
Hinweisen). Der Anklageschrift kommt eine doppelte Bedeutung zu. Zum einen
dient sie der Bestimmung des Prozessgegenstandes (Umgrenzungsfunktion), zum
anderen vermittelt sie dem Angeklagten die für die Durchführung des
Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen
(Informationsfunktion), wobei die beiden Funktionen von gleichwertiger
Bedeutung sind (BGE 120 IV 348 E. 2c).

2.1.2 Der Anklagegrundsatz wird zur Hauptsache konkretisiert durch die
formellen Anforderungen, welche das kantonale Verfahrensrecht an die
Anklageschrift stellt. Nach Art. 257 des Gesetzes vom 15. März 1995 über das
Strafverfahren des Kantons Bern (StrV/BE; BSG 321.1) hat der
Überweisungsbeschluss nebst den Parteien (Ziff. 1 und 2) und den anwendbaren
Gesetzesbestimmungen (Ziff. 4), die der angeschuldigten Person zur Last
gelegte Tat unter möglichst genauer Angabe der Geschädigten sowie von Ort,
Zeit und soweit nötig Art der Ausführung zu bezeichnen. Der
Überweisungsbeschluss bestimmt, was in der Hauptverhandlung Verfahrens- und
Urteilsthema sein wird. Es ist daher ein möglichst präzis umschriebener
Lebenssachverhalt zu überweisen (Thomas Maurer, das Bernische Strafverfahren,
2. Aufl., S. 406).

2.1.3 Seine verfassungsrechtliche Grundlage findet der Anklagegrundsatz in
Art. 32 Abs. 2 BV. Danach hat jede Person Anspruch darauf, möglichst rasch
und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu
werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden
Verteidigungsrechte geltend zu machen. Ferner räumt auch Art. 6 Ziff. 3 lit.
a EMRK einen Anspruch darauf ein, in allen Einzelheiten über die Art und den
Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen in Kenntnis gesetzt zu werden.
Dadurch soll der Angeklagte vor Überraschung und Überrumpelung geschützt und
ihm eine effektive Verteidigung ermöglicht werden (BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV
348 E. 3g).

2.1.4 Die Beurteilung der Verfassungskonformität von Überweisungsbeschlüssen
hat vor dem Hintergrund der mit dem Anklagegrundsatz verfolgten Zielen zu
erfolgen. Durch klare Umgrenzung des Prozessgegenstands und Vermittlung der
für die Verteidigung notwendigen Informationen soll den Betroffenen letztlich
ein faires Verfahren garantiert werden (vgl. BGE 126 I 19 E. 2a; BGE 120 IV
348 E. 2c; vgl. auch Entscheid des EGMR i.S. Dallos g. Ungarn vom 1. März
2001, § 47). Allgemein gilt, je gravierender die Vorwürfe, desto höher die
Anforderungen an das Akkusationsprinzip (vgl. Georges Greiner,
Akkusationsprinzip und Wirtschaftsstrafsachen, ZStrR 2005 S. 103).

2.1.5 Wird der Betroffene wegen mehrfacher Tatbegehung angeklagt, so muss
sich aus der Anklageschrift ergeben, in wie vielen Fällen die Tat begangen
worden sein soll. Bei wiederholter Begehung handelt es sich um selbständige
Taten, die auch einzeln in der Anklageschrift aufgeführt werden müssen (BGE
120 IV 348 E. 3 f). Bei gewerbsmässiger Begehung verhält es sich nach der
Rechtsprechung insoweit anders, als mehrere an sich selbständige strafbare
Handlungen bereits durch die gesetzliche Umschreibung im Tatbestand zu einer
rechtlichen Handlungseinheit verschmolzen werden. Gekennzeichnet ist die so
umschriebene rechtliche Einheit objektiv durch gleichartige Handlungen, die
gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet sind und in einem örtlichen und
zeitlichen Zusammenhang stehen. Wirft die Anklage Gewerbsmässigkeit vor,
kommt es weniger auf die Erwähnung jeder einzelnen Tathandlung in der
Anklageschrift als vielmehr auf die Erkennbarkeit einer Verbrechenseinheit an
(Bundesgerichtsurteil 6B_254/2007 vom 10. August 2007, E. 3.2). Bei solchen
"Kollektivdelikten" könne daher in gewissem Umfang auf eine abschliessende
Aufzählung der Fälle verzichtet werden (Maurer, a.a.O., S. 407). In Bezug auf
häusliche Gewalt wird die Auffassung vertreten, dass vom Opfer nicht verlangt
werden könne, über jeden Vorfall Buch zu führen. Werde einem Angeklagten eine
gehäufte und in regelmässiger Weise verübte Begehung gleichartiger
Tathandlungen vorgeworfen, so genüge es unter dem Aspekt des Anklageprinzips,
wenn die Anklage den relevanten Zeitraum hinreichend eingrenze, ohne
hinsichtlich jeder einzelnen Tathandlung einen präziseren Zeitpunkt zu
nennen. Andernfalls würde der Angeklagte, dem Delikte in grosser Zahl
vorgeworfen werden, gegenüber dem nur vereinzelt Straffälligen begünstigt
(vgl. Entscheid des Zürcher Kassationsgerichts vom 1. Dezember 2003,
AC030073, in: Rechenschaftsbericht 2003 Nr. 114; Hauser/Schweri/ Hartmann,
Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., § 50 N 7b). Ob sich die
Einschränkungen des Anklageprinzips bei Kollektivdelikten sinngemäss auch auf
die ebenfalls oft in einem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang stehende und
gegen das gleiche Rechtsgut gerichtete Beziehungsgewalt übertragen lässt,
braucht vorliegend nicht abschliessend entschieden zu werden. Auch wenn
zutreffen mag, dass bei häuslicher Gewalt eine exakte zeitliche Bestimmung
der einzelnen Übergriffe oft nicht möglich ist, entbindet dies die
Anklagebehörde nicht von ihrer Pflicht, die konkreten Vorwürfe möglichst
detailliert zu schildern und zur Häufigkeit der vorgeworfenen Übergriffe
zahlenmässige Angaben zu machen. Aus Gründen der Verfahrensfairness und um
sich wirksam verteidigen zu können, muss der Angeklagte genau wissen, was ihm
vorgeworfen wird. Die genaue Spezifizierung der angeklagten Taten ist jedoch
nicht nur Grundvoraussetzung für eine wirksame Verteidigung, sie ist auch im
Hinblick auf die drohende Strafe von Bedeutung, zumal die Tatumstände und
insbesondere auch die Anzahl begangener Taten wesentliche
Strafzumessungsfaktoren sind.

2.2
Der vorliegend zu beurteilende Überweisungsbeschluss erweist sich im Ergebnis
als verfassungskonform.

2.2.1 In Bezug auf die beiden Hauptvorwürfe der vollendeten und der
versuchten Vergewaltigung ist der Überweisungsbeschluss entgegen den
Vorbringen des Beschwerdeführers rechtsgenügend. Zwar weist er mit Recht
darauf hin, dass die zeitliche Eingrenzung der Tathandlungen vage ist, doch
wurden die sexuellen Übergriffe detailliert und damit hinreichend
konkretisiert. Die Umschreibung des Tatablaufs, wonach sich die
Beschwerdegegnerin aufgrund der Schläge zunächst in ein anderes Zimmer
begeben, dieses aufgrund seines lauten Polterns gegen die Zimmertür aber
wieder verlassen habe, um den Geschlechtsverkehr wider Willen über sich
ergehen zu lassen, erlaubt es dem Beschwerdeführer, sich ein für seine
wirksame Verteidigung genügendes Bild des eingeklagten Lebenssachverhalts zu
machen (vgl. Bundesgerichtsurteil 6P.27/2003 vom 3. August 2003, E. 2.4). Aus
der Umschreibung, wonach "sie ihn erfolglos wegzudrücken versuchte", geht der
Vorwurf gewaltsamer Nötigung eindeutig hervor. Auch der vorgeworfene
Vergewaltigungsversuch ist hinreichend umschrieben. Gemäss dem
Überweisungsbeschluss soll er die Beschwerdegegnerin auf das Bett geworfen,
sich auf sie gelegt, ihr das T-Shirt hochgeschoben und versucht haben, ihr
den Büstenhalter und die Jeans auszuziehen. Er habe erst von ihr abgelassen,
als sie zu schreien drohte. Der Schilderung der Gegenwehr in der
Anklageschrift lässt sich zudem eindeutig entnehmen, dass dem
Beschwerdeführer vorgeworfen wird, sich bewusst über den Willen der
Beschwerdegegnerin hinweggesetzt zu haben. Eine weitergehende Umschreibung
des subjektiven Tatbestands ist entgegen seinen Vorbringen nicht notwendig.
Zusammenfassend ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer
hinsichtlich der Vergewaltigungsvorwürfe die zu seiner Verteidigung
notwendigen tatsächlichen Angaben vorenthalten worden sein sollen.

2.2.2 Bezüglich der Tätlichkeiten und Drohungen beanstandet der
Beschwerdeführer die fehlende Nennung sämtlicher Tatbestandsmerkmale der
Drohung. Weder die Bundesverfassung noch das kantonale Strafprozessrecht
verlangen zwingend, dass jedes einzelne Tatbestandsmerkmal explizit in der
Überweisungsverfügung spezifiziert wird. Dass die Todesdrohungen die
Beschwerdegegnerin stark verängstigten, geht implizit aus dem
Überweisungsbeschluss hervor. Der Beschwerdeführer kritisiert weiter die zu
ungenaue Eingrenzung der Vorwürfe. Aufgrund der vorliegenden Anklage bleibe
unklar, ob ihm vereinzelte, dutzende oder hunderte von Übergriffen und
Bedrohungen angelastet würden. Dieser Einwand ist in Bezug auf Anklageziffern
2.1 und 3.1 berechtigt. Dort werden die Vorwürfe im Sinne einer Einleitung
zunächst allgemein örtlich und zeitlich eingegrenzt. Es wird ihm vorgeworfen,
dass es im Zeitraum vom 1. April 2004 bis zum 27. resp. 28. Juli 2005 in
Uetendorf und an anderen Orten wiederholt zu Faustschlägen und Todesdrohungen
gegenüber der Beschwerdegegnerin gekommen sei. In dieser Pauschalität sind
die Anklagevorwürfe zu ungenau. Zwar werden in den folgenden
Überweisungsziffern die genauen Tatumstände für je zwei Fälle von
Tätlichkeiten (Ziff. 2.2. und 2.3) und Bedrohungen (Ziff. 3.2 und 3.3) klar
spezifiziert, doch geht aus den Akten eindeutig hervor, dass im gesamten
Untersuchungs- und Gerichtsverfahren diesbezüglich von mehr als bloss je zwei
Taten ausgegangen wurde. Mit der Umschreibung, wonach es "wiederholt" zu
Bedrohungen und Tätlichkeiten gekommen sei, bleiben das quantitative Ausmass
der Übergriffe und die Häufigkeit der Drohungen jedoch ungenügend bestimmt.

2.2.3 Trotz dieser nicht hinreichenden Spezifizierung der Anklage in einem
Nebenpunkt genügt der vorliegend zu beurteilende Überweisungsbeschluss
gesamthaft betrachtet den geschilderten Anforderungen. Insbesondere die
gravierendsten Vorwürfe der vollendeten und der versuchten Vergewaltigung,
welche im Zentrum des Verfahrens und der Strafzumessung standen, wurden in
einer Detailiertheit umschrieben, die hinreichend Gewähr für eine wirksame
Verteidigung bot. Im Übrigen wurde nicht dargetan, inwieweit sich die
gerügten Anklagemängel auf den Verfahrensausgang und insbesondere die
Bestrafung ausgewirkt haben sollen. Dies ist auch nicht ersichtlich, zumal
selbst bei Weglassen der mangelhaften Überweisungsziffern eine Verurteilung
wegen mehrfacher Tatbegehung möglich geblieben wäre. Die Beschwerde ist
insoweit abzuweisen.

3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die Bestimmungen der
kantonalen Strafprozessordnung zum Unmittelbarkeitsprinzip willkürlich
angewendet (Art. 55 Ziff. 2 und 3; Art. 286 Abs. 2; Art. 295 Abs. 2; 307
StrV/BE). In den beiden kantonalen Tatsacheninstanzen sei ihm insgesamt nur
eine einzige Frage gestellt worden (Beschwerdeschrift S. 21-24).

3.1 Nach Art. 55 StrV/BE sorgen die Organe der Strafrechtspflege dafür, dass
weder Schuldige der Strafe entgehen noch Schuldlose bestraft werden (Ziff.
2), und dass belastenden wie entlastenden Tatsachen mit gleicher Sorgfalt
nachgegangen wird (Ziff. 3). Art. 286 Abs. 2 StrV/BE schreibt die Teilnahme
der angeschuldigten Person vor, wenn in früheren Verfahrensstadien noch keine
richterliche Einvernahme durchgeführt worden ist. Für das Beweisverfahren
bestimmt Art. 295 Abs. 2 StrV/BE, dass diejenigen Beweismassnahmen
durchzuführen sind, die im Schuld- oder Sanktionenpunkt von erheblicher
Bedeutung sein können und bei denen der persönliche Eindruck für die Bildung
der richterlichen Überzeugung entscheidend ist. Art. 307 StrV/BE regelt den
Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Das Gericht würdigt das Ergebnis der
Beweisaufnahme und fällt das Urteil nach seiner freien, aus der
Hauptverhandlung und den Akten gewonnenen Überzeugung.

3.2 Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer vor erster
Instanz unter Wahrung seiner Verteidigungsrechte einvernommen wurde. Im
Rahmen der Voruntersuchung sei er einmal polizeilich und zweimal ausführlich
untersuchungsrichterlich befragt worden, wobei er jedes Mal aussagte, die
Vorwürfe würden nicht stimmen. Die Verteidigung hätte eine detaillierte
Befragung zu den überwiesenen Vorfällen beantragen können. Das reine
Unmittelbarkeitsprinzip sei im Kanton Bern abgeschafft worden und das Gericht
dürfe sein Urteil auch auf die Akten abstützen. Unter diesen Umständen habe
auf das Wiederholen von Beweismassnahmen verzichtet werden können. Die
vorgenommene Einvernahme vermöge den formellen Anforderungen zwar gerade noch
zu genügen, eine ausführlichere Befragung des Angeschuldigten durch das
Kreisgericht wäre jedoch wünschenswert gewesen.

3.3
Die strafprozessualen Vorschriften zur Befragung des Angeschuldigten und zum
Unmittelbarkeitsprinzip sind nicht willkürlich angewendet worden.

3.3.1 Der Beschwerdeführer wurde mit der Vorladung vor die Wahl gestellt,
entweder persönlich zur Appellationsverhandlung zu erscheinen oder sich durch
einen bevollmächtigten Rechtsbeistand vertreten zu lassen (Art. 354 Abs. 2
StrV/BE; kant. act. 633). Gemäss Verhandlungsprotokoll erschien nur sein
Fürsprecher zur Verhandlung. Angesichts dieses Verzichts auf die
Verhandlungsteilnahme stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer die
unterbliebene persönliche Befragung überhaupt rügen darf. Dies kann offen
bleiben. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, war das Absehen von einer erneuten
Befragung nicht willkürlich.

3.3.2 Anlässlich der kreisgerichtlichen Verhandlung vom 9. November 2006
wurden die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführer persönlich befragt.
Auf die Frage, was er zu den Vorwürfen im Überweisungsbeschluss sage,
antwortete der Beschwerdeführer, dass die ihm gemachten Vorwürfe mit Ausnahme
der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz nicht stimmten. Mit
dieser bescheidenen persönlichen Befragung hat die erste Instanz die im Sinne
von Art. 295 Abs. 2 StrV/BE entscheiderheblichen Beweismassnahmen in geringst
möglichem Umfang vorgekehrt. Durch die Abstützung ihres Urteils auf die Akten
und die Befragung wurde auch den Anforderungen von Art. 307 StrV/BE Genüge
getan. Die Vorinstanz war durch keine der angerufenen Bestimmungen dazu
verpflichtet, über die erstinstanzliche Befragung hinausgehende, zusätzliche
Fragen zu stellen. Als Appellationsinstanz durfte sie sich grundsätzlich auf
die Beweisaufnahme der ersten Instanz stützen (Art. 350 StrV/BE). Sie war
auch nicht verpflichtet, ein persönliches Erscheinen des Beschwerdeführers
anzuordnen (Art. 354 Abs. 3 StrV/BE). Die Teilnahme der angeschuldigten
Person ist gemäss Art. 286 Abs. 2 StrV/BE (nur) nötig, wenn in früheren
Verfahrensstadien noch keine richterliche Einvernahme durchgeführt worden
ist. Auch wenn die Vorinstanz nach den Vorschriften des kantonalen
Prozessrechts nicht verpflichtet war, den Beschwerdeführer erneut persönlich
zu befragen, so bleibt ihr Verzicht darauf dennoch schwer verständlich, zumal
sie selbst zum Schluss kam, dass eine ausführlichere Befragung wünschenswert
gewesen wäre. Verfehlt ist - angesichts der angezweifelten Glaubwürdigkeit
des Beschwerdeführers - auch die diesbezügliche Begründung der Vorinstanz,
wonach nicht der persönliche Eindruck vom Angeschuldigten, sondern der Inhalt
seiner Aussagen massgeblich gewesen sei. Weil sich die Vorinstanz formell
aber auf die in der ersten Instanz durchgeführte Einvernahme stützen konnte,
bewegt sich ihr Verzicht auf eine erneute Befragung noch im Rahmen des
Wortlauts von Art. 286 Abs. 2 StrV/BE. Ihr Vorgehen kann deshalb nicht als
vollkommen unhaltbare Anwendung kantonal prozessrechtlicher Bestimmungen
eingestuft werden. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.

4.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang erübrigt sich die Behandlung der Zivilansprüche und des
Kostenumverteilungsbegehrens. Der Beschwerdeführer wird für sein Unterliegen
grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt indes einen
Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege. Seine Bedürftigkeit ist ausgewiesen
und wie die vorstehenden Erwägungen gezeigt haben, gab das vorinstanzliche
Urteil Anlass zur Beschwerde. Dem Antrag ist somit stattzugeben. Es werden
keine Kosten erhoben und der Anwalt des Beschwerdeführers ist aus der
Gerichtskasse zu entschädigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Fürsprecher Dominik Eichenberger,
wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.-
ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Generalprokurator des Kantons Bern und
dem Obergericht des Kantons Bern, 3. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Dezember 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber:

Schneider  Thommen