Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.527/2007
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6B_527/2007 /rom

Urteil vom 30. September 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Herrenacker 26, 8200
Schaffhausen.

Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Art. 217 StGB),

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Schaffhausen vom 17. August 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wurde im angefochtenen Entscheid wegen Vernachlässigung
von Unterhaltspflichten schuldig gesprochen (Ziff. 1) und zu einer Geldstrafe
von 30 Tagessätzen zu je Fr. 20.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit
von drei Jahren, verurteilt (Ziff. 2 und 3). In Bezug auf den bedingten
Strafvollzug für eine früher ausgesprochene Strafe wurde die Probezeit um ein
Jahr auf drei Jahre verlängert (Ziff. 4). Die Kosten wurden dem
Beschwerdeführer auferlegt (Ziff. 5). Die Beschwerde richtet sich
ausdrücklich nur gegen die Ziff. 2, 3, 4 und 5. Mit der ausgefällten Strafe,
der Verlängerung der Probezeit und der Kostenauflage befasst sich die
Beschwerde jedoch nicht, weshalb sie den Begründungsanforderungen von Art. 42
Abs. 2 BGG nicht genügt. Dem Beschwerdeführer ist nicht geholfen, wenn davon
ausgegangen wird, dass sich die Beschwerde jedenfalls sinngemäss auch gegen
den Schuldspruch von Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids richtet. Die
Vorinstanz nimmt an, es seien ihm mit etwas gutem Willen kurzfristig
Einschränkungen zumutbar gewesen, um wenigstens einen minimalen Beitrag an
die Unterhaltsbeträge zu leisten (angefochtener Entscheid S. 6 lit. b). Der
Beschwerdeführer legt nicht dar, inwieweit diese tatsächliche Annahme der
Vorinstanz offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG sein
könnte. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64
BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der
finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte
Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 30. September 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: