Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.525/2007
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6B_525/2007 /rom

Urteil vom 12. Oktober 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern.

Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Luzern, II. Kammer, vom 23. April 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass er im angefochtenen Entscheid
wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts um 26
km/h mit Fr. 600.-- gebüsst wurde. Die Vorinstanz stellt fest, sowohl die
Tatortbesichtigung als auch ein Augenschein, welcher nachts und bei mit der
Tatzeit vergleichbaren Sichtverhältnissen durchgeführt worden sei, hätten
klar ergeben, dass die Rücklichter sämtlicher der beobachteten ortseinwärts
fahrenden Fahrzeuge trotz der kleinen Senke in der Baldeggstrasse ohne
Unterbruch sichtbar gewesen seien, bis die Autos im Dorfzentrum wegen der
Linkskurve aus dem Sichtfeld verschwanden (angefochtener Entscheid S. 9 E.
2.3.2.). Mit der appellatorischen und damit im vorliegenden Verfahren
unzulässigen Behauptung, die Beobachtung bloss einiger Autos kläre nicht, ob
solche mit tiefer liegenden Rücklichtern in der Senke verschwinden könnten
(Beschwerde Ziff. 2), kann nicht begründet werden, dass die Feststellung der
Vorinstanz offensichtlich unrichtig wäre oder auf einer Rechtsverletzung
beruhte. Bei der Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe
gemäss seiner protokollierten Aussage ein monatliches Einkommen von Fr.
100'000.-- (angefochtener Entscheid S. 14 E. 3.2.1.), handelt es sich um
einen offensichtlichen Verschrieb, da der Betrag gemäss dem Protokoll auf ein
Jahr bezogen ist (Protokoll S. 2). Aus diesem Versehen lässt sich entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde Ziff. 3) nicht darauf
schliessen, dass auch die Verurteilung an Mängeln leidet. In Bezug auf seine
Uneinsichtigkeit (Beschwerde Ziff. 4) behauptet er selber nicht, dass sich
dieser Punkt bei einer Busse von Fr. 600.-- merklich auf das Strafmass
ausgewirkt haben könnte. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108
BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Luzern und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 12. Oktober 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: