Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.524/2007
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6B_524/2007 /rom

Urteil vom 30. September 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld.

Einstellung des Verfahrens (Betrug usw.),

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Anklagekammer des Kantons
Thurgau vom 3. Juli 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass ein Verfahren wegen Betrugs usw.
mit der Begründung eingestellt wurde, der Beschuldigte habe nicht arglistig
gehandelt (angefochtener Entscheid S. 5/6 E. 8). Da die Staatsanwaltschaft am
kantonalen Verfahren teilgenommen hat, weshalb kein Privatstrafklageverfahren
im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG vorliegt, und da der
Geschädigte kein rechtlich geschütztes Intereresse im Sinne von Art. 81 Abs.
1 lit. b BGG an der Änderung oder Aufhebung einer Strafverfahrenseinstellung
hat (BGE 6B_12/2007 vom 5. Juli 2007), ist der Beschwerdeführer zur
vorliegenden Beschwerde nicht legitimiert. Darauf ist im Verfahren nach
Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64
BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der
finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte
Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Thurgau und der Anklagekammer des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. September 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: