Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.523/2007
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6B_523/2007

Urteil vom 18. Januar 2008
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
Gerichtsschreiber Stohner.

Y. G.________,
Z.G.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christof Brack,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ernst Inderbitzin,
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Herausgabe beschlagnahmten Vermögens,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafrechtliche
Abteilung, vom 19. Juni 2007.
Sachverhalt:

A.
Mit Kontumazialurteil vom 22. April 2005 sprach das Strafgericht des Kantons
Zug X.________ unter anderem der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art.
138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig. Des Weiteren erkannte das Strafgericht, der
bei der B.________ AG in Konkurs sichergestellte Betrag von Fr. 2'170'000.--
werde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils einschliesslich
aufgelaufener Zinsen an diese zurückerstattet. Die Zivilforderungen der
Privatkläger C.________ AG und A.________ verwies es auf den Zivilweg.

B.
Auf Berufung von X.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zug,
Strafrechtliche Abteilung, mit Kontumazialurteil vom 19. Juni 2007 den
erstinstanzlichen Schuldspruch. Zudem erkannte das Obergericht, der bei der
B.________ AG in Konkurs sichergestellte Betrag von Fr. 2'170'000.-- werde
samt aufgelaufenen Zinsen dem Privatkläger A.________ überwiesen.
Schliesslich nahm das Obergericht davon Vormerk, dass das erstinstanzliche
Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen sei, als dass die Zivilforderungen
der Privatkläger C.________ AG und A.________ auf den Zivilweg verwiesen
wurden.

C.
Y.G.________ und Z.G.________ führen Beschwerde in Strafsachen mit dem
Antrag, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Zug, Strafrechtliche
Abteilung, vom 19. Juni 2007 sei insoweit aufzuheben, als dass erkannt worden
sei, der bei der B.________ AG in Konkurs sichergestellte Betrag von Fr.
2'170'000.-- werde samt aufgelaufenem Zins dem Privatkläger A.________
überwiesen. Der beschlagnahmte Betrag sei ihnen im Umfang von Fr. 895'000.--
samt aufgelaufenem Zins herauszugeben, eventualiter sei der Betrag von Fr.
895'000.-- an die B.________ AG in Konkurs zurückzuzahlen, subeventualiter
sei der Betrag von Fr. 895'000.-- zu hinterlegen, subsubeventualiter sei die
Sache zur neuen Entscheidung unter Wahrung aller Verfahrensrechte an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

D.
Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Zug haben auf
Gegenbemerkungen zur Beschwerde verzichtet. A.________ beantragt die
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1.
1.1 Die erste Instanz ordnete an, die beschlagnahmten Fr. 2'170'000.-- seien
an die Konkursmasse der B.________ AG zurückzuzahlen. Abweichend hiervon
entschied die Vorinstanz, der Betrag sei dem Beschwerdegegner als
Geschädigtem herauszugeben.

1.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, aufgrund von Zessionen an der
sichergestellten Summe im Umfang von Fr. 895'000.-- berechtigt zu sein.
Sollte der Betrag von Fr. 2'170'000.-- aber vollumfänglich dem
Beschwerdegegner ausbezahlt werden, so wäre die B.________ AG in Konkurs
nicht mehr in der Lage, ihre Forderung zu begleichen. Demzufolge hätten sie
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen
Entscheids und seien zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt (Beschwerde S.
23 - 26, Ziff. 38 - 43).

1.3 Gemäss Art. 81 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat (Abs. 1 lit. a) und ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat
(Abs. 1 lit. b). Die Aufzählung in Abs. 1 lit. b, wem ein rechtlich
geschütztes Interesse zusteht, ist nicht abschliessend.

1.4 Den Beschwerdeführern wurde die Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren
trotz ihrer Bemühungen (vgl. Beschwerde S. 18 - 22, insb. Ziff. 25, 29, 31 -
33 und 36) verweigert.

Gemäss bisherigem Recht stand die Nichtigkeitsbeschwerde Personen zu, die
durch eine Einziehung berührt waren (Art. 270 lit. h aBStP). Mit dem
Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 sollte die
Legitimation gegenüber früher nicht eingeschränkt werden (Marc Thommen/Hans
Wiprächtiger, Die Beschwerde in Strafsachen, AJP 2006 S. 655; Karl
Spühler/Annette Dolge/Dominik Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz,
Zürich/St. Gallen 2006, Art. 81 N. 6). Als von der angeordneten Herausgabe
des sichergestellten Betrags an den Geschädigten mutmasslich betroffene
Personen haben die Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Aufhebung bzw. Änderung des angefochtenen Entscheids (vgl. hierzu auch
Niklaus Schmid (Hrsg), Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen,
Geldwäscherei, Band I, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2007, Art. 70 - 72 StGB N.
156).

Die Beschwerdeführer sind somit grundsätzlich zur Erhebung der Beschwerde in
Strafsachen berechtigt. Nicht eingetreten werden kann jedoch auf ihren
Eventualantrag, der beschlagnahmte Betrag sei im Umfang von Fr. 895'000.-- an
die B.________ AG in Konkurs zurückzuzahlen, da einzig deren Organe zur
Stellung eines entsprechenden Antrags befugt gewesen wären.

2.
Die Herausgabe der Vermögenswerte an den Beschwerdegegner als Geschädigten
basiert auf folgendem Hintergrund (vgl. hierzu erstinstanzliches Urteil S. 29
ff.):
2.1 Die B.________ AG in Konkurs war Eigentümerin von drei Grundstücken in
Zürich. Die C.________ AG unterbreitete als Konkursgläubigerin der B.________
AG ein so genanntes Höhergebot im Sinne von Art. 256 Abs. 3 SchKG. In der
Folge vereinbarten die B.________ AG und die C.________ AG den Verkauf der
drei Grundstücke zu einem Gesamtpreis von Fr. 2'170'000.--. Im Vertrag wurde
weiter festgehalten, dass die Käuferin gestützt auf das Bundesgesetz über den
Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG; SR 211.412.41)
innert 30 Tagen ein Gesuch um Bewilligung des Erwerbs bzw. um Feststellung
der Nichtbewilligungspflicht einzureichen habe. Für den Fall der Abweisung
wurde vorgesehen, dass der Vertrag dahinfalle und die B.________ AG der
C.________ AG die geleistete Kaufpreiszahlung zurückzuerstatten habe. Die
Zahlung des Kaufpreises erfolgte mittels Bankcheck, finanziert durch den
Beschwerdegegner.

2.2 Die Rekurskommission für Grunderwerb des Kantons Zürich verweigerte in
der Folge als zweite Instanz die Zustimmung zum Grundstückerwerb mit der
Begründung, dass der Beschwerdegegner das von ihm der C.________ AG zur
Finanzierung des Kaufs gewährte Darlehen (nach internen Streitigkeiten) am
12. Juli 1999 gekündigt habe. Die C.________ AG selbst aber verfüge nicht
über die für die Finanzierung notwendigen Mittel, so dass kein Nachweis der
gemäss dem Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im
Ausland erforderlichen schweizerischen Finanzierung vorliege. Dieser
Entscheid wurde vom Bundesgericht bestätigt (Urteil des Bundesgerichts
2A.22/2000 vom 22. Mai 2000).

2.3 Nach der Darlehenskündigung durch den Beschwerdegegner, jedoch noch vor
dem Entscheid der Rekurskommission für Grunderwerb des Kantons Zürich,
schloss die C.________ AG mit den Beschwerdeführern einen weiteren
Kaufvertrag über die drei Grundstücke ab, welcher unter dem Vorbehalt der
Bewilligung des Vertrags zwischen der B.________ AG und der C.________ AG
stand. Diese Handänderungen wurden von der C.________ AG erfolglos als
Finanzierungsnachweis anstelle des gekündigten Darlehens in das zu diesem
Zeitpunkt noch hängige Bewilligungsverfahren nach dem Bundesgesetz über den
Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland eingeführt.

2.4 Die unterbliebene Handänderung hatte zur Folge, dass bei der C.________
AG als Käuferin ein Anspruch auf Rückleistung des bezahlten Kaufpreises
entstand.
Diesen Rückforderungsanspruch trat X.________ in seiner Funktion als
damaliger, einziger Verwaltungsrat der C.________ AG am 12. Januar, 2. März
und 27. Juni 2000 in Teilbeträgen von Fr. 695'000.-- und zwei Mal Fr.
100'000.-- an die Beschwerdeführer sowie am 29. Mai und am 10. November 2000
in Teilbeträgen von Fr. 1'000'000.-- und Fr. 275'000.-- an die H.________ AG,
bei welcher X.________ ebenfalls als einziger Verwaltungsrat amtete, ab. Die
Abtretung an die H.________ AG erfolgte ohne Gegenleistung seitens der
Zessionarin.

Die Vorinstanz befand X.________ insoweit der mehrfachen Veruntreuung im
Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB für schuldig.

2.5 Die Abtretungen an die Beschwerdeführer dienten als Sicherheit für
Vorleistungen ihres Vaters an die C.________ AG in der Höhe von Fr.
450'000.--. Sinn des Geschäfts war aus Sicht der Beschwerdeführer der
folgende: Wenn die C.________ AG die Grundstücke aus dem Konkurs der
B.________ AG hätte erwerben können, hätte auch der Kaufvertrag zwischen der
C.________ AG und den Beschwerdeführern vollzogen und die Vorleistungen ihres
Vaters auf den Kaufpreis angerechnet werden können. Die Abtretungen wären
diesfalls gegenstandslos geworden. Falls hingegen die Bewilligung nicht
erteilt würde und die Grundstücke folglich nicht an die Käuferin übergingen,
könnten sich die Beschwerdeführer für ihre Forderungen aus der Abtretung des
Rückforderungsanspruchs bezahlt machen.

2.6 Mit Verfügung vom 16. November 2000 beschlagnahmte die
Bezirksanwaltschaft Zürich die namens der C.________ AG als Kaufpreis für die
drei Liegenschaften der B.________ AG in Konkurs bezahlten Fr. 2'170'000.--
und wies den Konkursverwalter der Konkursmasse B.________ AG an, den Betrag
auf das Konto der Bezirksanwaltschaft Zürich zu überweisen. Nach der
Übernahme der Strafuntersuchung durch das Untersuchungsrichteramt des Kantons
Zug wurde der Betrag auf ein Konto der Zuger Kantonalbank weitergeleitet
(angefochtenes Urteil S. 21).

3.
3.1 Die Beschwerdeführer machen vorab eine unzutreffende Anwendung von Art. 70
Abs. 1 StGB geltend (Beschwerde S. 27 - 32, Ziff. 44 - 53, und S. 42 - 43,
Ziff. 74 - 76).

3.1.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, bei dem bei der Konkursmasse
B.________ AG beschlagnahmten Betrag von Fr. 2'170'000.-- handle es sich
nicht um deliktische, sondern um legal als Kaufpreis für die Liegenschaften
erworbene Vermögenswerte. Die sichergestellten Gelder seien auch nicht
dadurch zu deliktischen Vermögenswerten geworden, weil die C.________ AG
ihren Anspruch allenfalls treuwidrig an sie beide abgetreten habe, statt die
Forderung des Beschwerdegegners zu begleichen. Ein direkter Konnex zwischen
der Veruntreuungshandlung und den beschlagnahmten Vermögenswerten bestehe
nicht.

Da der Grundstückkaufvertrag nicht zustande gekommen sei, sei die B.________
AG nunmehr verpflichtet, den Betrag an die C.________ AG als Käuferin bzw.,
soweit diese den Anspruch abgetreten habe, an sie beide als Zessionare
zurückzuerstatten. Der Beschwerdegegner dagegen habe zwar gegenüber der
C.________ AG, nicht aber gegenüber der Konkursmasse B.________ AG einen
obligatorischen Anspruch. Die von der Vorinstanz angeordnete Auszahlung an
den Beschwerdegegner laufe im Ergebnis auf eine staatlich verordnete
Gläubigerbevorzugung hinaus, was willkürlich sei und gegen den Grundsatz der
Rechtsgleichheit verstosse. Als deliktisches Vermögen könnten unter dem
Vorbehalt von Art. 70 Abs. 2 StGB einzig allenfalls die Forderungen, welche
aufgrund der Abtretungen an sie übergegangen seien, eingestuft werden.

3.1.2 Selbst wenn jedoch der Betrag von Fr. 2'170'000.-- als einziehbar
qualifiziert würde, käme eine Herausgabe an den Beschwerdegegner dennoch
nicht in Frage, da insoweit dessen Berechtigung an den Geldern nicht
nachgewiesen sei, seien doch dessen adhäsionsweise geltend gemachten
Schadenersatzansprüche ausdrücklich auf den Zivilweg verwiesen worden.

3.2 Die Beschwerdeführer rügen des Weiteren eine Verletzung von Art. 70 Abs.
2 StGB bzw. der Eigentumsgarantie (Beschwerde S. 32 - 42, Ziff. 54 - 73).

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei es nicht sachgerecht, Dritten,
welche einzig obligatorische Ansprüche besässen, den Schutz von Art. 70 Abs.
2 StGB zu versagen. Das Gesetz schütze Dritte vor einer Einziehung, wenn sie
in Unkenntnis der Einziehungsgründe und gegen gleichwertige Gegenleistungen
Vermögenswerte erworben hätten. Eine Forderung sei anerkanntermassen ein
Vermögenswert im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB, und es wäre widersprüchlich,
den Begriff des Vermögenswerts in Abs. 2 anders zu definieren und Forderungen
auszuklammern. Es könne nicht die Aufgabe des Strafrechts sein, den Konflikt
zwischen den Interessen des Geschädigten und des Dritterwerbers zu lösen.
Diese Frage sei vielmehr aufgrund der massgeblichen zivilrechtlichen
Vorschriften zu entscheiden.

Die Beschwerdeführer präzisieren, sie hätten nicht gewusst, dass der
Beschwerdegegner der C.________ AG ein Darlehen zwecks Grundstückkauf gewährt
habe. Zudem hätten sie namhafte Gegenleistungen erbracht. Neben den
unbestrittenen Zahlungen von Fr. 450'000.-- hätten sie weitere Aufwendungen
im Gesamtbetrag von Fr. 225'198.-- getätigt. So hätten sie insbesondere
Kosten für Architekturleistungen in der Höhe von Fr. 186'458.-- übernommen,
der Stadt Zürich ein Depositum für Baupolizeigebühren von Fr. 27'800.--
geleistet und vergeblich Fr. 4'740.-- an Beurkundungskosten bezahlt. Gemäss
der Vereinbarung mit der C.________ AG sollte der ihre effektiven Auslagen
und Zahlungen übersteigende Betrag, d.h. die Differenz zu den Fr. 895'000.--,
ihnen als Konventionalstrafe zustehen.

3.3 Die Beschwerdeführer rügen schliesslich eine Verletzung ihres Anspruchs
auf rechtliches Gehör (Beschwerde S. 45 - 49, Ziff. 80 - 89).

Sollte der Strafrichter tatsächlich befugt sein, über die sichergestellten
Vermögenswerte und die zivilrechtliche Berechtigung daran vorfrageweise zu
entscheiden - und damit einem pendenten Entscheid in einem komplexen
zivilrechtlichen Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Schwyz
vorzugreifen -, so hätte er sie als direkt Betroffene in das Verfahren
einbeziehen müssen. Indem sie keine Akteneinsicht erhalten hätten, an den
Verhandlungen nicht aktiv hätten teilnehmen können und ihnen keine Urteile
eröffnet worden seien, sei ihr Recht auf Verfahrensteilnahme und damit ihr
Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet worden.

4.
4.1 Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdegegner habe den Grundstückkauf
zwischen der C.________ AG und der B.________ AG finanziert, indem er einen
Bankcheck an die Order der Konkursmasse B.________ AG ausgestellt habe.
X.________ habe den Anspruch des Beschwerdegegners vereitelt, indem er den
formell der C.________ AG zustehenden Rückforderungsanspruch an Dritte
abgetreten habe. Als Folge dieser Abtretungen habe die Rückzahlung des
Kaufpreises an die C.________ AG bzw. an den Beschwerdegegner nicht mehr
erfolgen können. Der sichergestellte Betrag von Fr. 2'170'000.-- stelle somit
ein unechtes Surrogat dar, welches durch eine strafbare Handlung erlangt
worden sei, bestehe doch insoweit eine Kausalbeziehung zwischen der Straftat
der Veruntreuung und dem zugeflossenen Vermögenswert.

4.2 Die Vorinstanz führt weiter aus, obligatorische Ansprüche Dritter fielen
nicht in den Schutzbereich von Art. 70 Abs. 2 StGB. Einer Vermögenseinziehung
bei den Beschwerdeführern und der H.________ AG, welche mit der Abtretung des
Rückforderungsanspruchs der C.________ AG obligatorische Ansprüche an einem
Teil der später sichergestellten Geldsumme erworben hätten, stünde somit
nichts im Wege. Sachgerechterweise sei dieser Betrag von insgesamt Fr.
2'170'000.-- dem geschädigten Beschwerdegegner auszuhändigen (angefochtenes
Urteil S. 21 - 23).

5.
5.1 Nach Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von
Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu
bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie
nicht dem Geschädigten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes
ausgehändigt werden.

Die Rückerstattung von Deliktsgut an den Geschädigten geht somit der
Einziehung vor, d.h. die Einziehung ist subsidiär zum Rückerstattungsanspruch
des Geschädigten (Florian Baumann, Basler Kommentar StGB Bd. II, 2. Aufl.,
Basel 2007, Art. 70/71 StGB N. 42).

5.2 Gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB ist die Einziehung ausgeschlossen, wenn ein
Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat
und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die
Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen
würde.

Dem Dritten steht ein Anspruch auf rechtliches Gehör zu, soweit er von der
Einziehung betroffen ist. In diesem Umfang ist er berechtigt, dem Gericht
Anträge zur Einziehungsfrage zu stellen, die hierfür notwendigen Akten
einzusehen und an Beweiserhebungen mitzuwirken (Georges Greiner/Diana Akikol,
Grenzen der Vermögenseinziehung bei Dritten unter Berücksichtigung von zivil-
und verfassungsrechtlichen Aspekten, AJP 2005 S. 1352; vgl. BGE 121 IV 365 E.
7c).

6.
6.1 Die B.________ AG in Konkurs hat das Geld nicht durch eine strafbare
Handlung erlangt, sondern rechtmässig als Kaufpreis für die verkauften
Liegenschaften erhalten. Hieran vermag die Tatsache, dass der
Grundstückkaufvertrag nicht bewilligt worden ist und die B.________ AG in
Konkurs das Geld der C.________ AG zurückzuerstattet hat, nichts zu ändern.

6.2 Die als Veruntreuung qualifizierte strafbare Handlung liegt vielmehr in
der Abtretung des Rückforderungsanspruchs durch die C.________ AG bzw. durch
X.________ an die Beschwerdeführer und die H.________ AG begründet. Dieser
Rückforderungsanspruch kann grundsätzlich eingezogen bzw. dem Geschädigten
zugewiesen werden.

6.3 Allerdings können die Rechte von Dritterwerbern nach Art. 70 Abs. 2 StGB
vorgehen. Diesbezüglich ist zunächst vorfrageweise über die Gültigkeit der
Zessionen zu befinden (vgl. Georges Greiner/Diana Akikol, a.a.O., S. 1345).

Bezüglich der H.________ AG wurden die beiden Abtretungen als nichtig
qualifiziert (vgl. das in Rechtskraft erwachsene Urteil des Kantonsgerichts
Glarus vom 10. Juni 2003; vorinstanzliche Akten act. 6.15.2). An diesen
Geschäften waren die Beschwerdeführer jedoch ohnehin nicht beteiligt.

Hingegen können sie geltend machen, sie hätten die ihnen abgetretenen
Ansprüche rechtsgültig erworben. Insoweit ist derzeit vor dem Kantonsgericht
Schwyz ein Verfahren hängig; dies, nachdem das Bezirksgericht Höfe als erste
Instanz die drei Zessionen mit Urteil vom 21. Dezember 2006 als nichtig
erklärt hat. Die zivilrechtliche Rechtslage ist daher weiterhin ungeklärt.
Die Vorinstanz müsste mithin entweder vorfrageweise und unter Gewährung des
rechtlichen Gehörs über die Gültigkeit der drei Zessionen befinden oder aber
den diesbezüglichen Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz abwarten.

6.4 Werden die Zessionen an die Beschwerdeführer als gültig eingestuft,
besteht grundsätzlich ein Konflikt zwischen den Rechten der Dritterwerber
nach Art. 70 Abs. 2 StGB und des Geschädigten nach Art. 70 Abs. 1 StGB.
Allerdings hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang erwogen, bloss
obligatorische Ansprüche Dritter fänden keine Berücksichtigung, weshalb den
Beschwerdeführern eine Berufung auf Art. 70 Abs. 2 StGB versagt bleibe.

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden: Art. 70 Abs. 2 StGB zielt zwar
auf das Eigentum und beschränkt dingliche Rechte ab; vom Wortlaut nicht
explizit erfasst sind obligatorische Ansprüche Dritter. Insofern kann jedoch
nicht auf ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers geschlossen werden,
da Hinweise fehlen, dass sich die eidgenössischen Räte mit dieser
Konkurrenzsituation beim Zugriff auf strafrechtlich beschlagnahmte
Vermögenskomplexe bewusst auseinandergesetzt haben (vgl. zum Ganzen Florian
Baumann, Konkurrenz zwischen Staat und Zivilgläubigern beim Zugriff auf
strafrechtlich beschlagnahmtes Vermögen, in: SZW 1999, S. 117). Vielmehr ist
es stringent, den Begriff der Vermögenswerte in Abs. 1 und Abs. 2 von Art. 70
StGB gleich zu definieren. Wenn nun aber - und dies ist unbestritten - von
Abs. 1 auch Forderungen erfasst werden, hat Gleiches für Abs. 2 zu gelten.
Auch in der bundesrätlichen Botschaft, auf welche sich die Vorinstanz beruft,
wird in diesem Zusammenhang einzig ausgeführt, dass "rein obligatorische
Berechtigungen eines Drittbesitzers" keine Berücksichtigung finden (BBl 1993
III 310). Gemeint sind Konstellationen, in welchen in der Regel ein besseres
Recht eines andern gegenüber dem rein obligatorisch Berechtigten besteht. Ein
Zessionar aber ist kein Drittbesitzer, und bezogen auf die abgetretene
Forderung hat niemand ein besseres Recht als er.

Es stünde mit anderen Worten nichts entgegen, auch den Beschwerdeführern als
Zessionare die Berufung auf Art. 70 Abs. 2 StGB zu ermöglichen. Die
Vorinstanz hätte insoweit - unter Einräumung des rechtlichen Gehörs an die
Beteiligten - zu prüfen, ob die Beschwerdeführer die Forderungen in
Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben und hierfür eine gleichwertige
Gegenleistung erbracht haben.

6.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz Art. 70 Abs.
1 und 2 StGB verletzt hat, indem sie erkannt hat, der bei der B.________ AG
in Konkurs sichergestellte Betrag von Fr. 2'170'000.-- werde samt
aufgelaufenen Zinsen vollumfänglich dem Beschwerdegegner ausbezahlt.

7.
Die Beschwerde ist damit gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben
und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit dem
Entscheid in der Sache werden die Gesuche der Beschwerdeführer um Erteilung
der aufschiebenden Wirkung und um Sistierung des Verfahrens gegenstandslos.

Da der Beschwerdegegner mit seinen Anträgen vor Bundesgericht unterliegt,
trägt er die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG) und hat die Beschwerdeführer
für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs.
1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Obergerichts des Kantons
Zug, Strafrechtliche Abteilung, vom 19. Juni 2007 aufgehoben und die Sache
zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug,
Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Januar 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Stohner