Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.521/2007
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6B_521/2007 /hum

Urteil vom 1. Februar 2008
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiber Störi.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Gian Andrea Danuser,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Sprenger,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Versuchte vorsätzliche Tötung; Notwehr; Strafzumessung; Schadenersatz und
Genugtuung,

Beschwerde gegen das Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom
25. April 2007.

Sachverhalt:

A.
Das Geschworenengericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ am 10.
Dezember 2004 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111
i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zu 10 Jahren Zuchthaus. Es verpflichtete ihn
zudem, A.________ den ausgewiesenen Schaden und eine Genugtuung zu bezahlen
und stellte fest, dass er auch für allfälligen weiteren Schaden hafte. Es
hielt für erwiesen, dass X.________ am 27. April 2002 mit einem Messer auf
dessen Bauch und Oberkörper eingestochen und dabei bewusst in Kauf genommen
hatte, ihn tödlich zu verletzen.

Auf Nichtigkeitsbeschwerde von X.________ hin hob das Kassationsgericht des
Kantons Zürich dieses Urteil am 15. November 2006 auf und wies die Sache ans
Geschworenengericht zurück.

Am 25. April 2007 hielt das Geschworenengericht an seinem ersten Urteil in
dieser Sache im Schuld-, Straf- und Zivilpunkt vollumfänglich  fest.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, dieses Urteil des
Geschworenengerichts aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an
dieses zurückzuweisen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung.

In seiner Vernehmlassung beantragt A.________, die Beschwerde im Zivilpunkt
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1.
Nach der Überzeugung des Geschworenengerichts (Urteil vom 10. Dezember 2004
S. 35 ff., Urteil vom 25. April 2007 S. 2 ff.), die der Beschwerdeführer
nicht als offensichtlich unzutreffend rügt (Art. 97 Abs. 1 BGG), hat sich am
27. April 2002, gegen 21 Uhr, beim Bahnhof Illnau folgendes abgespielt: Der
Beschwerdegegner, B.________ und C.________ einerseits und D.________ und der
Beschwerdeführer anderseits nahmen an einer tamilischen Hochzeit teil. Als
die drei erstgenannten das Fest verliessen und mit dem Personenwagen
B.________s wegfahren wollten, wurden sie von D.________ und dem
Beschwerdeführer gebeten, sie zu einem Bahnhof zu fahren. Während der Fahrt
kam es zwischen den Gruppen zu Spannungen, offenbar aufgrund von Diskussionen
über Politik und die Fahrweise des Lenkers. Die Fahrt endete auf dem
Parkplatz unterhalb des Bahnhofs Illnau. Auf dem Vorplatz des Bahnhofs kam es
zunächst zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen D.________ und
B.________. Während deren Verlauf gerieten auch der Beschwerdeführer und der
Beschwerdegegner aneinander, wobei es zunächst zu Tätlichkeiten - ein
unbeteiligter Zeuge spricht von einem Wegstossen - kam. Daraufhin warf der
Beschwerdegegner drei Steine (die beiden grösseren sind gut faustgross) gegen
den Beschwerdeführer. Nach einem Unterbruch, über dessen Dauer sich das
Geschworenengericht und das Kassationsgericht nicht einig sind, der nach der
verbindlichen Auffassung des letzteren jedoch nur kurz, wenige Sekunden
dauerte, gingen die beiden Kontrahenten wieder aufeinander los. Dabei zückte
der Beschwerdeführer ein Messer mit einer 18 cm langen Klinge und stach den
Geschädigten damit mehrere Male in Bauch und Oberkörper, wodurch dieser
lebensgefährlich verletzt wurde.
Das Geschworenengericht würdigte das Vorgehen des Beschwerdeführers als
versuchte vorsätzliche Tötung und verneinte das Vorliegen einer
Notwehrsituation (Urteil vom 10. Dezember 2004 S. 43 ff., Urteil vom 25.
April 2007 S. 14 ff.). Der Beschwerdeführer macht geltend, dadurch habe es
Art. 15, eventuell Art. 16 StGB verletzt.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer beging seine Tat vor dem Inkrafttreten des neuen
Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, das angefochtene zweite Urteil des
Geschworenengerichts erging nachher. Dieses geht zu Recht davon aus, dass
neues Recht anzuwenden ist, sofern es für den Täter milder ist (Art. 2 Abs. 2
StGB). Es hat erwogen, dass das neue Recht für den Beschwerdeführer konkret
einzig bei der Frage des Widerrufs seiner Vorstrafe günstiger sei, da der
Vollzug nunmehr nicht mehr angeordnet werden darf, wenn die Probezeit - was
im Fall des Beschwerdeführers zutrifft - mehr als drei (altrechtlich: fünf)
Jahre abgelaufen ist, Art. 46 Abs. 5 StGB. Da der Beschwerdeführer von der
Verkürzung dieser Frist profitieren kann und das neue bzw. alte Recht
integral anzuwenden sind, hat das Geschworenengericht neues Recht angewendet.
Zu Unrecht. Art. 2 Abs. 2 StGB bezieht sich schon nach seinem klaren Wortlaut
nicht auf den Vollzug rechtskräftiger Strafurteile, sondern auf deren Erlass.
Auf den Widerruf ist daher nicht wegen des in dieser Bestimmung
festgehaltenen Grundsatzes der "lex mitior" neues Recht anzuwenden, sondern
weil dies in Ziff. 1 Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13.
Dezember 2002 ausdrücklich vorgeschrieben ist. Für die Beurteilung der
Gegenstand des geschworenengerichtlichen Verfahrens bildenden Straftat ist
das neue Recht nach dessen zutreffenden Ausführungen nicht milder, weshalb es
richtigerweise das alte hätte anwenden müssen. In der Sache spielt dies
indessen keine Rolle, da am alten Notwehrartikel Art. 33 StGB bloss
redaktionelle Änderungen kosmetischer Natur vorgenommen wurden und im neuen
Art. 47 StGB versucht wurde, die Praxis zur alten Strafzumessungsregel von
Art. 63 zu kodifizieren.

2.2 Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff
bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in
einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 33 Abs. 1 StGB). Der
Angegriffene kann sich nicht auf Notwehr berufen, wenn er die
Notwehrsituation provoziert, mithin den Angriff absichtlich herbeigeführt
hat, um den Angreifer gleichsam unter dem Deckmantel der Notwehr etwa zu
töten oder zu verletzen. Dasselbe gilt grundsätzlich auch bei einem Zweikampf
oder einer Rauferei, bei der sich die Beteiligten in gegenseitigem
Einverständnis angreifen. In solchen Fällen kann von einer Verteidigung des
Rechts gegen das Unrecht keine Rede sein. Bei dieser sog. Absichtsprovokation
findet deshalb Art. 33 StGB keine Anwendung (vgl. BGE 102 IV 228; 104 IV 53,
56; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 3.
Auflage, S. 243 N 80, mit Hinweisen; Kurt Seelmann, Basler Kommentar,
Strafgesetzbuch I, Art. 33 N 14).

2.3
2.3.1 Das Geschworenengericht ist in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen,
dass sich der Beschwerdegegner einem Racheakt von B.________ gegen den
Beschwerdeführer und vor allem gegen D.________ angeschlossen und sich zu
diesem Zweck bereits auf dem Parkplatz mit Steinen bewaffnet hat. Nach der
ersten Rangelei habe der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit
Steinwürfen angegriffen. Es ist aber zur Überzeugung gelangt, dass dieser
Angriff beendet war, als der Beschwerdeführer im Rahmen der "sehr viel
später" ausgebrochenen Schlägerei auf den Beschwerdegegner einstach. Es sei
deshalb schon objektiv keine Notwehrsituation gegeben. Putativnotwehr falle
ausser Betracht, da der Beschwerdeführer nie vorgebracht habe, wegen der
vorangegangenen Steinwürfe zugestochen zu haben (Entscheid des
Geschworenengerichts vom 10. Dezember 2004 S. 52 ff.).
2.3.2 Das Kassationsgericht hat diesen ersten Entscheid des
Geschworenengerichts aufgehoben mit der Begründung, die Annahme einer
längeren Zäsur von 20 bis 30 Sekunden, geschweige denn von einer Minute oder
mehr, zwischen dem Ende der Steinwürfe des Beschwerdegegners auf den
Beschwerdeführer und dem Beginn der zum Messereinsatz führenden Schlägerei,
sei objektiv ausgeschlossen. Es müsse von einer minimalen, höchstens wenige
Sekunden dauernden Zäsur ausgegangen werden, die Folgerung des
Geschworenengerichts, der Messerangriff sei "sehr viel später" erfolgt, sei
willkürlich.

2.3.3 Das Geschworenengericht hat dazu im angefochtenen Entscheid erwogen (E.
2.3 S. 13), dass es zwischen den Steinwürfen und der anschliessend
ausgebrochenen Schlägerei zu einer zeitlichen Zäsur gekommen sei, ergebe sich
schon aus dem Umstand, dass dazwischen eine örtliche Verschiebung von einigen
Metern erfolgt sei, was zumindest einige Sekunden beansprucht haben müsse.
Zudem habe der Beschwerdeführer noch Zeit gefunden, den Türöffnungsknopf des
noch stehenden Zuges zu drücken. Nach seinen Angaben habe er sich dann aber,
anstatt den Platz zu verlassen, entschlossen, seinem Kollegen zu Hilfe zu
eilen. Daraus zieht das Geschworenengericht den Schluss, dass der
Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt den Angriff des Beschwerdegegners mit
den Steinen als abgeschlossen betrachtete.

2.4 In rechtlicher Hinsicht unbestritten ist, dass die Tat als versuchte
vorsätzliche Tötung zu würdigen ist. Umstritten ist einzig, ob der
Beschwerdeführer in Notwehr handelte. Das Geschworenengericht hat dies
verneint mit der Begründung, der Angriff des Beschwerdegegners mit
Steinwürfen sei abgeschlossen gewesen, als es zur Schlägerei zwischen dem
unbewaffneten Geschädigten und dem ein Messer mit sich führenden
Beschwerdeführer kam. Für das Geschworenengericht liegt damit objektiv keine
Notwehrsituation vor. Da der Beschwerdeführer zudem nie vorgebracht habe, die
Steinwürfe seien der Grund für seinen Messerangriff gewesen, könne auch
ausgeschlossen werden, dass er irrtümlich davon ausgegangen sei, der Angriff
dauere fort, so dass auch Putativnotwehr auszuschliessen sei. Selbst wenn man
mit der Verteidigung davon ausgehen wollte, der Angriff des Beschwerdegegners
auf den Beschwerdeführer mit Steinwürfen und die folgende Schlägerei sei eine
einzige fliessende Aktion ohne erkennbaren Unterbruch gewesen, habe der
Beschwerdeführer subjektiv nicht in der Absicht gehandelt, einen
rechtswidrigen Angriff abzuwehren.

2.5 Unzulässig sind im vorliegenden Verfahren Rügen, mit denen dem
Geschworenengericht eine willkürliche oder aktenwidrige Feststellung des
Sachverhaltes vorgeworfen wird. Diese hätten nach der zutreffenden
Rechtsmittelbelehrung mit Nichtigkeitsbeschwerde dem Kassationsgericht
vorgetragen werden können, das Geschworenengericht ist in dieser Beziehung
keine letzte kantonale Instanz im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG. Es ist daher
mit dem Geschworenengericht davon auszugehen, dass der Angriff des
Beschwerdegegners - drei Steinwürfe - auf den Beschwerdeführer abgeschlossen
war, als es mehrere Meter entfernt zur Schlägerei zwischen den beiden kam,
die mit dem Messereinsatz des Beschwerdeführers endete. War der Angriff des
Beschwerdegegners aber abgeschlossen, so lag nach der Rechtsprechung von
vornherein keine Notwehrsituation vor. Weiter hat das Geschworenengericht
festgestellt, dass der Beschwerdeführer auch nicht irrtümlicherweise
angenommen hatte, er werde weiterhin bedroht, als er sich auf die fatale
Schlägerei einliess. Aufgrund dieser tatsächlichen, nach dem Gesagten im
vorliegenden Verfahren nicht überprüfbaren Feststellungen ist die Folgerung
im angefochtenen Entscheid nicht zu beanstanden, für den Beschwerdeführer
habe weder eine echte Notwehr- noch eine Putativnotwehrsituation vorgelegen.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt, das Geschworenengericht habe zwar die
Strafzumessungskriterien "formal korrekt" angewandt, im Ergebnis aber ein
übermässig hartes Urteil gefällt. Die ausgefällte Strafe von 10 Jahren
Freiheitsentzug entspreche der eines "durchschnittlichen, gewöhnlichen
Tötungsdeliktes". Das Geschworenengericht habe selbst erklärt, es sei
verschuldensrelativierend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die
Schlägerei nicht gesucht habe. Das Kassationsgericht habe zudem das Verfahren
verschleppt, weshalb das zweite Urteil des Geschworenengerichts erst 2 1/4
Jahre nach dem ersten ergangen sei. Dies hätte zu einer Strafreduktion von
mindestens 30 Monaten führen müssen.

3.2 Das Geschworenengericht hat bei seiner Strafzumessung die
Strafzumessungskriterien keineswegs nur "formal" korrekt angewandt, die
ausgefällte Strafe ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es kann auf dessen
sorgfältige Begründung verwiesen werden. Die vom Beschwerdeführer angeführten
strafmindernden Faktoren wurden dabei berücksichtigt (Urteil vom 10. Dezember
2004, S. 54 ff., Urteil vom 25. April 2007 S. 17 ff.). Soweit der
Beschwerdeführer geltend macht, eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren sei bei
einem "durchschnittlichen, gewöhnlichen Tötungsdelikt" angemessen, so ist er
darauf hinzuweisen, dass in Fällen wie im vorliegenden, in denen das Opfer
den Angriff nur durch Zufall und besonders günstige Umstände überlebt, der
fakultativen Strafmilderung nach Art. 22 Abs. 1 StGB nur wenig Gewicht
zukommt.

3.3 Was den vom Beschwerdeführer beanstandeten Zeitbedarf für das
Rechtsmittelverfahren vor Kassationsgericht und den Erlass des zweiten
Urteils des Geschworenengerichts angeht, kann ebenfalls auf dessen Erwägungen
verwiesen werden (Urteil vom 25. April 2007 E. 3.3 S. 21 f.). Der
Beschwerdeführer legt unter Verletzung seiner Begründungspflicht von Art. 42
Abs. 2 BGG nicht dar, weshalb diese Ausführungen unzutreffend sein sollten
und unter welchem Titel er wegen der seiner Auffassung nach überlangen
Verfahrensdauer einen Anspruch auf eine massive Strafreduktion haben sollte.
Dies ist auch nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer den kantonalen
Gerichten - was nahe läge - nicht vorwirft, das verfassungsmässige
Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV) verletzt zu haben, womit dies nicht
zu prüfen ist (Art. 106 BGG). Auf die Rüge ist mangels ausreichender
Begründung nicht einzutreten.

4.
4.1 Im Zivilpunkt hat das Geschworenengericht in seinem Urteil vom 10.
Dezember 2004 (S. 67 ff.), auf welches es im angefochtenen Urteil vom 25.
April 2007 verweist (S. 25), erwogen, das Adhäsionsverfahren über die
Zivilansprüche werde nach § 54 der Zürcher Zivilprozessordnung vom 13. Juni
1976 von der Dispositionsmaxime beherrscht, wonach es dem Geschädigten
obliege, substanziierte Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen zu erheben
und dem Angeklagten, diese substanziiert zu bestreiten. Vorliegend habe der
Beschwerdegegner derartige Forderungen gestellt und begründet, der
Beschwerdeführer habe diese indessen nicht substanziiert bestritten. Aus
diesem Grund verpflichtete es den Beschwerdeführer zum Ersatz des bereits
angefallenen und ausgewiesenen sowie im Grundsatz zum Ersatz des noch
anfallenden Schadens und sprach ihm eine Genugtuung zu. Für das Quantitativ
des noch offenen Schadens verwies es den Beschwerdegegner auf den Zivilweg.

4.2 Das Geschworenengericht verkennt, dass der Richter im Zürcher
Zivilprozess im Beweisverfahren erwiesene Tatsachen, die Merkmale des
streitigen Sachverhalts sind, zu berücksichtigen hat, selbst wenn sie nicht
eigens behauptet worden sind (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur
zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A. Zürich 1997, N. 3 zu § 54). Dies muss
umso mehr bei der Beurteilung von Zivilansprüchen im Adhäsionsverfahren
gelten, in welchem die strafrechtlich relevanten, zugleich
haftungsbegründenden Tatsachen vom Strafrichter von Amtes wegen verbindlich
festgestellt werden. Diese sind bei der Beurteilung der Zivilforderung zu
berücksichtigen, auch wenn sie weder vom Geschädigten behauptet noch vom
Angeklagten bestritten wurden (Donatsch/Schmid, Kommentar zur
Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2007, N. 52 zu § 192; Jörg
Rehberg, Zum zürcherischen Adhäsionsprozess, in Festschrift für Max Keller,
Zürich 1989, S. 627 ff., insbesondere S. 636 f.). Vorliegend steht nach dem
Strafurteil fest, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Steinen
angegriffen hat, bevor es zur Schlägerei kam, bei welcher Letzterer ein
Messer einsetzte. Dies ist klarerweise ein Herabsetzungsgrund im Sinne von
Art. 44 Abs. 1 OR, welchen das Geschworenengericht nach dem Gesagten bei der
Festlegung der Haftungsquote hätte berücksichtigen müssen. Indem es dies
unterliess und dem Beschwerdegegner ohne Berücksichtigung von
Herabsetzungsgründen vollen Schadenersatz zusprach, hat es Bundesrecht
verletzt.

4.3 Ob für die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilforderungen oder deren
Bestreitung im Strafverfahren erwiesene Tatsachen noch ausdrücklich behauptet
werden müssen, betrifft allerdings zunächst das kantonale Prozessrecht und
nicht das Bundeszivilrecht. Der Beschwerdegegner wendet insofern zu Recht
ein, dass die Verletzung kantonalen Prozessrechts mit Nichtigkeitsbeschwerde
wegen Verletzung gesetzlicher Prozessformen im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4
der Zürcher Strafprozessordnung beim Kassationsgericht hätte geltend gemacht
werden müssen, weshalb der kantonale Instanzenzug nicht ausgeschöpft sei
(Art. 80 Abs. 1 BGG). Jedoch gilt für den Bereich des Opferhilfegesetzes der
Grundsatz, wonach das Adhäsionsgericht bei der Beurteilung der Zivilansprüche
an seine eigenen tatsächlichen Feststellungen gebunden ist, auch von
Bundesrechts wegen (BGE 120 Ia 101 E. 2e S. 108; Eva Weishaupt, Die
verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes, Zürich 1998, S.
243). Daher steht nichts entgegen, diesen Mangel des Urteils des
Geschworenengerichts im Rahmen der Beschwerde in Strafsachen zu
berücksichtigen.

4.4 Da dem erkennenden Gericht bei der Festlegung der Haftungsquote ein
erheblicher Ermessensspielraum zukommt, ist es nicht am Bundesgericht,
darüber als erste Instanz zu befinden, weshalb die Sache antragsgemäss an das
Geschworenengericht zurückzuweisen ist.

5.
Damit erweist sich die Beschwerde im Strafpunkt als unbegründet und im
Zivilpunkt als begründet. Sie ist daher teilweise gutzuheissen, und der
angefochtene Entscheid insoweit aufzuheben. Im Übrigen ist sie abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer im Strafpunkt
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Im Zivilpunkt unterliegt demgegenüber
der Beschwerdegegner, der die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen und den
Beschwerdeführer zu entschädigen hat (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung gestellt, das allerdings nur bezüglich des Zivilpunkts
gutgeheissen werden kann, da die Beschwerde im Strafpunkt aussichtslos war
(Art. 64 BGG). Eine Entschädigung ist dem Vertreter des Beschwerdeführers aus
der Bundesgerichtskasse für den Fall der Uneinbringlichkeit der
Parteientschädigung durch den Beschwerdegegner zuzusprechen (Art. 64 Abs. 2
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des
Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 25. April 2007 im Zivilpunkt
aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird
teilweise gutgeheissen und Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser für den
Zivilpunkt als unentgeltlicher Vertreter eingesetzt; im Übrigen wird es
abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'500.-- werden im Betrag von Fr.
1'000.-- dem Beschwerdeführer und im Betrag von Fr. 500.-- dem
Beschwerdegegner auferlegt.

4.
Der Beschwerdegegner hat dem Vertreter des Beschwerdeführers für das
bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu
bezahlen. Im Falle der Uneinbringlichkeit wird Rechtsanwalt Gian Andrea
Danuser ein Honorar von Fr. 1'000.-- aus der Bundesgerichtskasse
ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Geschworenengericht des Kantons
Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Februar 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Störi