Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.520/2007
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_520/2007/bri

Urteil vom 16. Mai 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Favre, Mathys,
Gerichtsschreiber Näf.

Parteien
X._________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bettoni,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Herrenacker 26, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Bedingter Strafvollzug (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 13.
Juli 2007.

Sachverhalt:

A.
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen sprach X._________ am 13. Juli 2007 in
Bestätigung des Entscheids des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 30. März 2005
der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im
Sinne von Art. 19 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. b und c BetmG und der
Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB schuldig. Es verurteilte ihn in
Anwendung des am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen neuen Rechts unter
Anrechnung von 24 Tagen Untersuchungshaft zu einer Freiheitsstrafe von 22
Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des
Untersuchungsrichteramtes des Kantons Schaffhausen vom 7. September 2001. Es
ordnete an, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe von 22 Monaten im Umfang von
12 Monaten bei einer Probezeit von 4 Jahren bedingt aufgeschoben und die
Freiheitsstrafe im Übrigen vollzogen wird. Das Obergericht stellte zudem fest,
dass der Widerruf des bedingten Vollzugs der durch Strafbefehl vom 7. September
2001 ausgefällten Gefängnisstrafe von 2 Monaten gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB
nicht mehr angeordnet werden kann, da seit dem Ablauf der Probezeit mehr als
drei Jahre verstrichen sind. Es verpflichtete X._________ in Anwendung von Art.
71 StGB zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 5'000.--.

B.
X._________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des
Obergerichts sei, soweit den Vollzug der Strafe betreffend, aufzuheben, und es
sei ihm unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren für die gesamte Strafe der
bedingte Vollzug zu gewähren.

C.
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen hat unter Hinweis auf die Erwägungen
im angefochtenen Entscheid auf Gegenbemerkungen verzichtet. Die
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen stellt den Antrag, die Beschwerde
sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1.
Auf die vorliegende Beschwerde in Strafsachen kann grundsätzlich eingetreten
werden, da sie in Berücksichtigung des Fristenstillstands (Art. 46 Abs. 1 lit.
b BGG) unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form
(Art. 42 BGG) von der in ihren Anträgen unterliegenden beschuldigten Person
(Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG) eingereicht wurde und sich gegen einen von
der letzten kantonalen Instanz (Art. 80 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90
BGG) in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) richtet.

2.
Die Frage des bedingten Vollzugs bestimmt sich unstreitig nach dem im Zeitpunkt
der Ausfällung des angefochtenen Berufungsentscheids geltenden neuen Recht, da
dieses für den Beschwerdeführer offensichtlich milder ist, weil nach dem neuen
Recht im Unterschied zum alten für die in ihrem Ausmass unangefochtene
Freiheitsstrafe von 22 Monaten der vollbedingte oder zumindest ein
teilbedingter Vollzug in Betracht fällt.

3.
3.1 Art. 42 StGB regelt gemäss seinem Randtitel die "bedingten Strafen". Das
Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder
einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in
der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den
Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42
Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu
einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der
Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs.
2 StGB). Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs kann auch verweigert werden,
wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat (Art. 42 Abs. 3
StGB). Eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit
einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Art. 43
StGB regelt gemäss seinem Randtitel die "teilbedingten Strafen". Das Gericht
kann den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur
teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters
genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB).

Art. 42 Abs. 2 StGB betreffend das Erfordernis besonders günstiger Umstände ist
vorliegend unstreitig nicht anwendbar, da die Vorstrafe des Beschwerdeführers
gemäss Strafbefehl vom 7. September 2001 wegen Veruntreuung lediglich zwei
Monate beträgt. Der bedingte Vollzug dieser Vorstrafe kann unstreitig gemäss
Art. 46 Abs. 5 StGB nicht widerrufen werden, weil seit dem Ablauf der Probezeit
mehr als drei Jahre vergangen sind.

3.2 Bei einer Freiheitsstrafe zwischen einem Jahr und zwei Jahren und somit
auch bei der vorliegend ausgefällten Freiheitsstrafe von 22 Monaten kommt neben
dem unbedingten Strafvollzug sowohl ein vollbedingter Vollzug gemäss Art. 42
Abs. 1 StGB als auch ein teilbedingter Vollzug nach Art. 43 Abs. 1 StGB in
Betracht. Demgegenüber ist bei Freiheitsstrafen von mehr als zwei Jahren bis zu
drei Jahren neben dem unbedingten Vollzug bloss ein teilbedingter, aber nicht
auch ein vollbedingter Vollzug möglich.
3.2.1 Während nach dem alten Recht für die Gewährung des bedingten
Strafvollzugs eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nach dem neuen
Recht, Art. 42 Abs. 1 StGB, das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Die
Gewährung des bedingten Strafaufschubs setzt mit anderen Worten nicht mehr die
positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die
Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist
deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose
abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den
Vorrang (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
3.2.2 Auch die bloss teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB setzt das Fehlen
einer ungünstigen Prognose voraus. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem
Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck der Bestimmung. Wenn und soweit die
Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der Vollzug zumindest eines Teils
der Strafe bedingt aufgeschoben werden. Andererseits ist bei einer schlechten
Prognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134
IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Das Gericht kann gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB den
Vollzug "nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden
des Täters genügend Rechnung zu tragen". Die Bedeutung dieser sog.
"Verschuldensklausel" ist weitgehend unklar (BGE 134 IV 1 E. 5.3.3).

Für Freiheitsstrafen von über zwei Jahren bis zu drei Jahren, die mithin über
der Grenze für bedingte Strafen liegen, sieht Art. 43 StGB einen eigenständigen
Anwendungsbereich vor. An die Stelle des vollbedingten Strafvollzugs, der hier
ausgeschlossen ist (Art. 42 Abs. 1 StGB), tritt der teilbedingte Vollzug, wenn
die subjektiven Voraussetzungen dafür gegeben sind. Der Zweck der
Spezialprävention findet seine Schranke am gesetzlichen Erfordernis, dass
angesichts der Schwere des Verschuldens wenigstens ein Teil der Strafe zu
vollziehen ist. Hierin liegt die hauptsächliche Bedeutung von Art. 43 StGB (BGE
134 IV 1 E. 5.5.1). Der Gesetzgeber geht davon aus, bei Freiheitsstrafen von
über zwei Jahren bis zu drei Jahren wiege das Verschulden des Täters so schwer,
dass trotz günstiger beziehungsweise nicht ungünstiger Prognose ein Teil der
Strafe zum Ausgleich des Verschuldens vollzogen werden muss.

Dieses Kriterium des Verschuldensausgleichs kann bei Freiheitsstrafen von einem
Jahr bis zu zwei Jahren, mithin im überschneidenden Anwendungsbereich von Art.
42 und 43 StGB, nicht relevant sein. Denn bei diesen Strafen ist der
vollumfängliche Aufschub des Strafvollzugs nach Art. 42 StGB die Regel, die
grundsätzlich vorgeht. Der teilbedingte Vollzug bildet dazu die Ausnahme. Sie
ist nur zu bejahen, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus
spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Teil der Strafe unbedingt
vollzogen wird. Damit verhält es sich ähnlich wie bei der Beurteilung der
Bewährungsaussichten im Fall eines Widerrufs des bedingten Strafvollzugs.
Ergeben sich - insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen - ganz erhebliche
Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller
Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so
kann das Gericht anstelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug
gewähren. Auf diesem Wege kann es im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem
Dilemma "Alles oder Nichts" entgehen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die
Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten
Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt.
Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für
die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint (BGE 134 IV 1 E.
5.5.2). Im überschneidenden Anwendungsbereich von Art. 42 und 43 StGB, mithin
bei Freiheitsstrafen von einem Jahr bis zu zwei Jahren, erweist sich das in
Art. 43 StGB genannte Verschulden als sachfremdes Kriterium.
3.2.3 Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer
unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.
Aufgrund dieser Bestimmung, die durch eine nachträgliche Gesetzesanpassung
eingefügt worden ist, kann namentlich eine bedingte Freiheitsstrafe mit einer
unbedingten Geldstrafe kombiniert werden. Diese Kombination kommt etwa in
Betracht, wenn das Gericht dem Täter zwar den bedingten Vollzug der
Freiheitsstrafe gewähren, ihm aber doch einen spürbaren Denkzettel verabreichen
möchte. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Sie
erlaubt innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene
Sanktion, wobei die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe in ihrer Summe
schuldangemessen sein müssen (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2, 53 E. 5.2).
3.2.4 Bei Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und zwei Jahren, mithin im
überschneidenden Anwendungsbereich von Art. 42 und 43 StGB, ist der teilweise
Vollzug gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB für die Erhöhung der Bewährungsaussichten
nicht unumgänglich (siehe E. 3.2.1 hievor), solange die Gewährung des
vollbedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe kombiniert mit einer unbedingten
Geldstrafe oder mit einer Busse (Art. 42 Abs. 4 StGB) spezialpräventiv
ausreichend ist. Diese Möglichkeit hat das Gericht vorgängig zu prüfen (BGE 134
IV 1 E. 5.5.2).

3.3 Der Beschwerdeführer war von Herbst 2000 bis Frühling 2002 an der
Herstellung und am Verkauf von rund 336 kg Marihuana beteiligt, wobei ein
Umsatz von zirka Fr. 1,8 Mio. und ein Gewinn von mindestens Fr. 1,2 Mio.
erzielt wurde, an dem der Beschwerdeführer mit wenigstens Fr. 55'900.--
beteiligt war. Nach seiner Entlassung aus der 11-tägigen Untersuchungshaft im
April 2002 war der Beschwerdeführer vom Sommer 2002 bis Sommer 2004 weiterhin
an der Produktion von Marihuana beteiligt, wobei ein Umsatz von Fr. 307'920.--
und ein Ertrag von mindestens Fr. 166'000.-- erzielt wurde. Der
Beschwerdeführer befand sich daher im März 2003 und im Juli 2004 wiederum für
einige Tage in Untersuchungshaft. Durch die beschriebenen Taten machte sich der
Beschwerdeführer nach der unangefochtenen Auffassung der kantonalen Instanzen
der wiederholten qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. b und c BetmG schuldig.

Am 20. Dezember 2000 verkaufte der Beschwerdeführer einen von ihm geleasten
Personenwagen. Dadurch machte er sich nach der unangefochtenen Auffassung der
kantonalen Instanzen der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB
schuldig. Der Beschwerdeführer hatte bereits früher eine Veruntreuung verübt,
wofür er durch Strafbefehl des Untersuchungsrichteramts des Kantons
Schaffhausen vom 7. September 2001 zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten
verurteilt wurde, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren.

Die Vorinstanz verurteilte den Beschwerdeführer in Bestätigung des
erstinstanzlichen Entscheids zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, wovon 18
Monate als Zusatzstrafe für die vom Beschwerdeführer vor Erlass des
Strafbefehls vom 7. September 2001 begangenen Straftaten ausgefällt wurden. Die
Freiheitsstrafe von 22 Monaten sei zwar eher mild, aber dem individuellen
Verschulden des Beschwerdeführers noch angemessen.
3.4
3.4.1 Die Vorinstanz geht in ihrem Entscheid zur Vollzugsfrage zutreffend davon
aus, dass bei Freiheitsstrafen von einem Jahr bis zu zwei Jahren der
vollbedingte Vollzug nicht erst bei einer günstigen Prognose, sondern bereits
bei Fehlen einer ungünstigen Prognose zu gewähren ist. Nach Auffassung der
Vorinstanz kann dem Beschwerdeführer grundsätzlich keine ungünstige Prognose
gestellt werden, da er sich seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft,
mithin seit über 2 ½ Jahren, nichts mehr zu Schulden kommen liess, zudem in
geordneten Verhältnissen lebt und seine Straftaten bereut (angefochtenes Urteil
S. 21).
3.4.2 Nach Ansicht der Vorinstanz kann dem Beschwerdeführer indessen für die
Freiheitsstrafe von 22 Monaten nicht der vollbedingte Vollzug gewährt werden.
Die Vorinstanz weist zur Begründung darauf hin, dass das Gericht gemäss Art. 43
Abs. 1 StGB die Möglichkeit hat, unter anderem den Vollzug einer
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur
teilweise aufzuschieben, wenn dies notwendig erscheint, um dem Verschulden des
Täters genügend Rechnung zu tragen. Damit diene das Verschuldenselement als
Korrektivfaktor zum Beispiel in Fällen, in denen es notwendig erscheine, dass
der Täter trotz an sich günstiger Prognose eine spürbare Sanktion erhalte
(angefochtenes Urteil S. 21/22). Im Einzelnen führt die Vorinstanz aus, der
Beschwerdeführer sei in Bezug auf die Veruntreuung einschlägig vorbestraft.
Diese Vorstrafe und die damit verbundene Probezeit habe ihn jedoch nicht davon
abgehalten, wiederum zu veruntreuen. Zudem habe er, nachdem er aufgrund des
Drogenhandels in einer ersten Phase in Untersuchungshaft gewesen sei, trotz
laufender Strafuntersuchung im gleichen Stil weiter delinquiert. Sowohl die
Vorstrafe als auch die Strafuntersuchung und die Untersuchungshaft hätten ihm
scheinbar keinerlei Eindruck gemacht. In dieser Situation scheine es notwendig,
dass er eine spürbare Sanktion erhalte. Nur so könne seinem Verschulden
genügend Rechnung getragen werden. Daher sei es angemessen, von der
ausgefällten Freiheitsstrafe von 22 Monaten 10 Monate unbedingt zu vollziehen
(angefochtenes Urteil S. 22).

3.5 Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe vom 13. September 2007
geltend, er bedürfe entgegen der Auffassung der Vorinstanz keiner spürbaren
Sanktion. Der Vollzug einer Freiheitsstrafe hätte nämlich zur Folge, dass er
seine Existenzgrundlage, die er sich seit seiner Entlassung aus der
Untersuchungshaft im Juli 2004 aufgebaut habe, verlieren und damit erneut in
eine Situation geraten würde, in welcher er seinen finanziellen Verpflichtungen
nicht mehr nachkommen könnte. Genau in einer solchen für ihn aussichtslosen
Situation habe er sich nach der Entlassung aus der ersten Untersuchungshaft (im
April 2002) dazu hinreissen lassen, wiederum in die Hanfproduktion
einzusteigen. Der Verlust der Existenzgrundlage infolge eines Teilvollzugs der
Freiheitsstrafe würde mithin die Gefahr künftiger Delinquenz erhöhen. Ein
Teilvollzug der Freiheitsstrafe würde daher dem Ziel der Resozialisierung
diametral zuwiderlaufen. Der Beschwerdeführer schildert seine berufliche
Situation sowie die berufliche Lage seiner Ehefrau sowie seine intakten
Familienverhältnisse. Er weist darauf hin, dass ein Grossteil der ihm
angelasteten Straftaten bereits sechs Jahre zurückliegen.
3.6
3.6.1 Die Vorinstanz hat die Anordnung eines teilbedingten Vollzugs der
22-monatigen Freiheitsstrafe im Umfang von 10 Monaten anstelle des
grundsätzlich möglichen vollbedingten Vollzugs in ihren Urteilserwägungen,
entsprechend dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 1 StGB, mit dem "Verschulden" des
Beschwerdeführers begründet, welches eine "spürbare Sanktion" erfordere. Nach
der vorstehend (E. 3.2.2 hievor) dargestellten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung - die im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils noch
nicht bestand - kann indessen beim Entscheid, ob für eine Freiheitsstrafe von
einem Jahr bis zu zwei Jahren der vollbedingte Vollzug (Art. 42 Abs. 1 StGB)
oder lediglich ein teilbedingter Vollzug (Art. 43 Abs. 1 StGB) zu gewähren ist,
entgegen dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 1 StGB das "Verschulden" nicht das
massgebende Kriterium sein.
3.6.2 Die Vorinstanz hat die Anordnung eines teilbedingten Vollzugs anstelle
des vollbedingten Vollzugs aber auch damit begründet, dass der Beschwerdeführer
trotz einer früheren Verurteilung wegen Veruntreuung zu einer bedingt
vollziehbaren Gefängnisstrafe von zwei Monaten durch Strafbefehl vom 7.
September 2001 sowie trotz der (ersten) Untersuchungshaft (im April 2002) und
der daran anschliessenden Strafuntersuchung wegen des Verdachts von
Betäubungsmitteldelikten scheinbar davon unbeeindruckt weiter delinquiert hat.
Die Vorinstanz bringt damit implizit zum Ausdruck, dass angesichts dieses
Verhaltens des scheinbar unbeeindruckten Beschwerdeführers die Prognose
zweifelhaft ist und nur unter der Voraussetzung des Vollzugs eines Teils der
ausgefällten Strafe als günstig beziehungsweise nicht ungünstig bewertet werden
kann. Dies ist gemäss der vorstehend (E. 3.2.2 hievor) dargestellten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich das massgebliche Kriterium.
3.6.3 Bei Freiheitsstrafen von einem Jahr bis zu zwei Jahren ist im Falle einer
nicht ungünstigen Prognose gemäss der vorstehend (siehe E. 3.2.2 hievor)
dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichts der vollbedingte Vollzug die
Regel. Der teilbedingte Vollzug ist nach der zitierten Rechtsprechung die
Ausnahme und kommt nur in Betracht, wenn ganz erhebliche Bedenken an der
Legalbewährung des Täters bestehen und der teilweise Vollzug der
Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich
erscheint.

Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Vorauszuschicken ist, dass
die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Unrecht vorwirft, die Vorstrafe wegen
Veruntreuung und die damit verbundene Probezeit hätten ihn nicht davon
abgehalten, wiederum zu veruntreuen. Der Vorwurf beruht auf einem Versehen. Der
Beschwerdeführer beging nämlich die Gegenstand des angefochtenen Urteils
bildende Veruntreuung (durch Verkauf eines von ihm geleasten Personenwagens) am
20. Dezember 2000 (siehe angefochtenes Urteil S. 9, 14, 15). In jenem Zeitpunkt
lag aber noch keine Verurteilung wegen einer früheren Veruntreuung vor. Der
Strafbefehl, durch welchen der Beschwerdeführer wegen einer früheren
Veruntreuung zu zwei Monaten Gefängnis mit bedingtem Vollzug bei einer
Probezeit von zwei Jahren verurteilt wurde, erging erst am 7. September 2001.

Allerdings hat sich der Beschwerdeführer trotz dieser Strafe wegen Veruntreuung
sowie trotz der 11-tägigen Untersuchungshaft im April 2002 und der
anschliessenden Strafuntersuchung wegen des Verdachts von
Betäubungsmitteldelikten ab Sommer 2002 bis Sommer 2004 weiterhin an der
Herstellung von Marihuana beteiligt. Dies wirkt sich ungünstig auf die Prognose
aus.

Andererseits hat sich der Beschwerdeführer seit seiner Entlassung aus der
Untersuchungshaft von 8 Tagen im Juli 2004 und somit im Zeitpunkt der
Ausfällung des angefochtenen Urteils vom 13. Juli 2007 seit drei Jahren nichts
mehr zu Schulden kommen lassen. Er lebt zudem in geordneten Verhältnissen und
bereut seine Straftaten (angefochtenes Urteil S. 21). Diese Tatsachen wirken
sich offensichtlich günstig auf die Prognose aus.

In Anbetracht der massgebenden Umstände bestehen keine erheblichen Bedenken an
der Legalbewährung und ist auch ohne Vollzug eines Teils der ausgefällten
Freiheitsstrafe die Prognose günstig beziehungsweise jedenfalls nicht
ungünstig. Daher ist die Gefängnisstrafe von 22 Monaten im Sinne der Regel
gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB im vollen Umfang aufzuschieben.

3.7 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, das Urteil des Obergerichts des
Kantons Schaffhausen vom 13. Juli 2007 aufzuheben und die Sache zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66
Abs. 1 und 4 BGG) und hat der Kanton Schaffhausen dem obsiegenden
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu zahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons
Schaffhausen vom 13. Juli 2007 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung
an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Schaffhausen hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
Fr. 3'000.-- zu zahlen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem
Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Mai 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Näf