Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.51/2007
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007


6B_51/2007 /zga

Urteil vom 3. September 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Favre, Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiber Störi.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Hugo Camenzind,

gegen

Koreanische Demokratische Volksrepublik,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Gregor Marcolli,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Betrug, Veruntreuung, Geldwäscherei, Urkundenfälschung usw.,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des
Kantons Zürich vom 30. Januar 2007 und des Urteils des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 25. November 2005.

Sachverhalt:

A.
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte X.________ am 7. Oktober 2004 wegen
Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB),
Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) und weiterer Delikte zu 27 Monaten
Zuchthaus. Es verpflichtete ihn zudem zur Bezahlung von Fr. 1'372'000.-- und
Fr. 92'952.-- an die Beschwerdegegnerin und ordnete die Einziehung der
Liegenschaft Aubrigweg 4 in Hombrechtikon an. Es hielt u.a. folgende
Anklagepunkte für erwiesen:

- X.________ liess sich unter falschen Angaben von der nordkoreanischen
Botschaft eine Million US-Dollar zu Anlagezwecken übergeben, verwendete
dieses Geld in der Folge indessen für sich selber (Anklage Ziff. 1).

- X.________, der von der nordkoreanischen Botschaft beauftragt war,
allfällige Konti von A.________ aufzuspüren, teilte dem 3. Botschaftssekretär
B.________ mit, er habe ein solches Konto gefunden, könne aber trotz
Vollmacht nicht darauf greifen, da die W.________ AG daran mitberechtigt sei
und deren Verantwortliche (W.________ selber sowie die Herren Y.________ und
Z.________) ihm zu verstehen gegeben hätten, sie gäben das Guthaben von gegen
3 Mio. Schweizer Franken nur gegen ein Honorar von 500'000 Franken frei. Am
8. April 1999 teilte X.________ B.________ mit, er habe das Honorar auf
60'000 US-$ herunterhandeln können. Dieser übergab X.________ diesen Betrag
am 15. September 1999 mit dem Auftrag, ihn unverzüglich an die
Verantwortlichen der W.________ AG weiterzuleiten, damit diese das Konto
A.________s freigäben. X.________ verwendete den Betrag auftragswidrig für
sich (Anklage Ziff. 2).

Auf Berufung X.________s hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am
25. November 2005 das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich.

Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies die Nichtigkeitsbeschwerde
X.________s gegen das obergerichtliche Urteil am 30. Januar 2007 ab, soweit
es darauf eintrat.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 12. März 2007 beantragt X.________, das
Urteil des Kassationsgerichts "unter Einschluss" des obergerichtlichen
Urteils aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung an eine der beiden
Vorinstanzen zurückzuweisen. Ausserdem ersucht er, der Beschwerde in Bezug
auf die Zivilansprüche und die Einziehung aufschiebende Wirkung zu erteilen.

C.
Mit Verfügung vom 2. Mai 2007 erkannte der Präsident der Strafrechtlichen
Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der angefochtene Entscheid des Kassationsgerichts erging am 30. Januar 2007
und damit nach dem Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG), weshalb sich das Verfahren nach dessen Bestimmungen richtet (Art. 132
Abs. 1 BGG).

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in Strafsachen,
gegen den die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (Art. 78 Abs. 1, Art. 80
Abs. 1, Art. 90 BGG). Die Mitanfechtung des obergerichtlichen Entscheids ist
zulässig, da die Kognition des Zürcher Kassationsgerichts enger ist als
diejenige des Bundesgerichts (Art. 100 Abs. 6 BGG). Daran ändert nichts, dass
der obergerichtliche Entscheid zu einer Zeit erging, als er noch mit
Nichtigkeitsbeschwerde anzufechten gewesen wäre, was der Beschwerdeführer
unterliess, und dass er übergangsrechtlich für sich genommen mit
Nichtigskeitsbeschwerde anzufechten wäre. Massgebend ist allein, dass das
heute anwendbare Verfahrensrecht die Mitanfechtung zulässt. Der
Beschwerdeführer ist durch seine Verurteilung in seinen rechtlich geschützten
Interessen betroffen und damit befugt, sie zu erheben (Art. 81 Abs. 1 BGG).
Er macht die Verletzung von Bundesrecht (Art. 9 und Art. 29 BV) sowie von
Völkerrecht (Art. 6 Abs. 1 EMRK, Wiener Übereinkommen über die diplomatischen
Beziehungen vom 18. April 1961, SR 0.191.01) geltend, was zulässig ist (Art.
95 lit. a und b BGG). In tatsächlicher Hinsicht geht das Bundesgericht vom
Sachverhalt aus, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, es sei denn, dieser
erweise sich als offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Verletzung
von Bundesrecht (Art. 105 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig"
bedeutet dabei "willkürlich" (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur
Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4338). Will der
Beschwerdeführer eine tatsächliche Feststellung der Vorinstanz angreifen,
muss er nachweisen, dass diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung beruht und die Behebung des Mangels geeignet ist, den
Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an, wobei es allerdings die
Verletzung von Grundrechten nur auf begründete Rüge hin prüft (Art. 106 BGG).
An die Parteibegehren ist es gebunden (Art. 107 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen
und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der
angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt; neue Begehren sind gänzlich
ausgeschlossen (Art. 99 BGG).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend (Beschwerde S. 9 ff.), seine
Verurteilung stütze sich unter anderem auf die Aussagen mehrerer Angehöriger
der nordkoreanischen Botschaft, welche Diplomatenstatus genössen. Als Folge
der Immunität bestehe das Verbot, Diplomaten als Zeugen zu befragen; dessen
Verletzung führe zu einem Beweismittel- bzw. Beweisverwertungsverbot.
Angesichts der Immunität sei die Strafandrohung nach Art. 307 StGB zudem
sinnlos gewesen; dieser Hinweis sei indessen Gültigkeitserfordernis, weshalb
Zeugenaussagen, die nicht unter dieser (wirksamen) Strafdrohung gemacht
worden seien, nicht verwertet werden dürften.

2.2 Nach Art. 31 Ziff. 2 des Wiener Übereinkommens über diplomatische
Beziehungen sind Diplomaten nicht verpflichtet, (im Empfangsstaat) als Zeugen
auszusagen. Die nordkoreanischen Botschaftsangehörigen, die im Strafprozess
gegen den Beschwerdeführer als Zeugen aussagten, wurden in keiner Weise zu
einer Aussage verpflichtet. Sie haben vielmehr freiwillig ausgesagt, was
ihnen nach Art. 31 Ziff. 2 des Wiener Übereinkommens unbenommen war.
Unbegründet ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, ihre Aussagen könnten
nicht verwertet werden, weil die Strafdrohung von Art. 307 StGB ihnen
gegenüber nicht wirksam sei. Dies trifft nicht zu, es steht vielmehr im
Ermessen des Entsendestaates, auf die Immunität seiner Diplomaten zu
verzichten und diese der Strafjustiz des Gastlandes zu unterstellen (Art. 32
Ziff. 1 Wiener Abkommen); seiner eigenen Justiz unterstehen diese ohnehin.
Es lässt sich damit nicht sagen, die einvernommenen Diplomaten hätten falsch
aussagen können, ohne zu riskieren, wegen falschen Zeugnisses strafrechtlich
verfolgt zu werden. Dass dies keineswegs nur ein theoretisches Risiko
darstellt, mit dessen Verwirklichung die Betroffenen faktisch nicht ernsthaft
rechnen müssen, zeigt im Übrigen gerade das vorliegende Strafverfahren, in
welchem die Koreanische Demokratische Volksrepublik die Immunität des 3.
Sekretärs der Botschaft, B.________, aufgehoben hat. Der Einwand des
Beschwerdeführers, durch die Verwertung der Zeugenaussagen der koreanischen
Diplomaten C.________, D.________, E.________ und F.________ sei sein in Art.
29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerter Anspruch auf ein faires
Verfahren verletzt worden, geht daher fehl.

2.3 Ebenso unbegründet ist seine in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, das
Kassationsgericht habe die verfassungsmässige Begründungspflicht (Art. 29
Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verletzt, weil es am Kern der Rüge
"vorbeiargumentiere". Ihrer Begründungspflicht ist die Vorinstanz
nachgekommen, indem sie sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers
auseinandersetzte; ob diese Erwägungen zutreffen oder nicht, ist eine Frage
der materiellen Beurteilung, nicht des rechtlichen Gehörs.

3.
3.1 In Bezug auf den Anklagepunkt 2 - die Veruntreuung von 60'000 US-$ zu
Lasten der nordkoreanischen Botschaft - wirft der Beschwerdeführer der
Vorinstanz willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung seines Anspruchs
auf rechtliches Gehör vor (Beschwerde S. 18 ff.). Der zweite Vorwurf läuft
indessen wiederum darauf hinaus, dass sich das Kassationsgericht in
unzutreffender Weise mit seinen Vorbringen beschäftigt habe, da es diese
falsch - nämlich als Kritik an der rechtlichen Würdigung, nicht an der
Beweiswürdigung - verstanden habe. Dies ist indessen, wie bereits in E. 2.3
dargelegt, eine Frage der materiellen Beurteilung, nicht des rechtlichen
Gehörs.

3.2 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen
ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung steht
den kantonalen Instanzen ein weiter Ermessensspielraum zu. Willkür in der
Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen
ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen
oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei genügt es nicht, wenn sich
der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist;
eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis
verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je
mit Hinweisen).

3.3 Das Obergericht legt, auch unter Verweis auf die erstinstanzliche
Beweiswürdigung (Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Oktober 2004 S. 37
ff.), eingehend dar, weshalb es die Aussagen der nordkoreanischen
Botschaftsangehörigen für glaubhaft hält und diejenigen des Beschwerdeführers
nicht (angefochtener Entscheid des Obergerichts S. 9 ff.) und es daher, vorab
gestützt auf die Aussagen B.________s, davon ausgeht, dass dieser dem
Beschwerdeführer am 15. September 1999 ohne Quittung 60'000 US-$ übergeben
hat mit der Abrede, diesen Betrag an die W.________ AG als Honorar
weiterzuleiten. Der Beschwerdeführer bestreitet, dieses Geld entgegengenommen
zu haben. Er brachte und bringt vor, es sei nicht plausibel, dass sich die
nordkoreanische Botschaft nicht bei Herrn Z.________ von der W.________ AG
nach deren (effektiv nicht bestehenden) Honorarforderung erkundigt und die
Summe ohne Quittung dem Beschwerdeführer übergeben habe. Damit gibt der
Beschwerdeführer bloss seine von den kantonalen Gerichten verworfene
Einschätzung wieder, wonach die Darstellung B.________s nicht plausibel
erscheine. Inwiefern die gegenteilige Auffassung der kantonalen Gerichte
offensichtlich unzutreffend ist, begründet er nicht weiter. Das Obergericht
hat sich eingehend mit der Frage beschäftigt und dargelegt, inwiefern das
prima vista nur schwer erklärbar unvorsichtige Verhalten B.________s bei
vertiefter Betrachtung der Umstände ohne weiteres nachvollziehbar ist
(angefochtener Entscheid des Obergerichts S. 36 f.). Damit setzt sich der
Beschwerdeführer nicht auseinander. Sein Vorbringen ist nicht geeignet, die
obergerichtliche Beweiswürdigung als offensichtlich falsch bzw. willkürlich
nachzuweisen. Geradezu abwegig ist seine Behauptung, nach der Auffassung des
Kassationsgerichts dürften belastende Aussagen unkritisch übernommen werden,
solange die Aussagen des Angeklagten weniger glaubhaft seien; dies führe im
Extremfall dazu, dass der Angeklagte verurteilt werde, weil er seine Unschuld
nicht beweisen könne. Die sorgfältigen Beweiswürdigungen von Bezirks- und
Obergericht haben ergeben, dass die Aussagen  B.________s glaubhaft sind und
seine eigenen - was er im Übrigen nicht substantiiert bestreitet - nicht. Er
wurde mithin verurteilt, weil die kantonalen Gerichte auf Grund der
belastenden Beweismittel von seiner Schuld überzeugt waren, nicht allein
deshalb, weil sie seinen Unschuldsbeteuerungen keinen Glauben schenkten.

Wie bereits das Kassationsgericht zu Recht feststellte, sind seine
Ausführungen zur Würdigung der Zeugenaussagen Z.________s unbehelflich.
Dieser bestätigte, den Beschwerdeführer vor der Übergabe des Geldes nicht
gekannt zu haben, was mit dem Anklagevorwurf in Einklang steht, der
Beschwerdeführer habe gegenüber B.________ wahrheitswidrig behauptet, mit
Z.________ (zwecks Verhandlungen über die angeblichen Honorarforderungen der
W.________ AG) in Kontakt gestanden zu haben. Die Aussage Z.________s vermag
ihn daher nicht zu entlasten. Damit beruht seine Verurteilung auf einer
verfassungskonformen Beweiswürdigung und keineswegs auf einer Verletzung des
Willkürverbotes oder der Unschuldsvermutung.

4.
In Bezug auf den Anklagepunkt 5 - ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher
im Sinne von Art. 325 StGB - macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorwürfe
seien verjährt, nachdem das Bundesgericht in BGE 131 IV 83 die Figur der
verjährungsrechtlichen Einheit aufgegeben habe.

4.1 Die Bestimmungen über den Beginn der Verfolgungsverjährung haben mit dem
am 1. Januar 2007 erfolgten In-Kraft-Treten des neuen Allgemeinen Teils des
Strafgesetzbuches vom 13. Dezember 2002 keine Änderung erfahren, Art. 98 StGB
entspricht wörtlich dem einschlägigen altrechtlichen Art. 71 StGB. Danach
beginnt die Verjährung mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Handlung
ausführt (Art. 98 lit. a StGB); wenn der Täter die strafbare Handlung zu
verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit
ausführt (lit. b); oder wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an
dem dieses Verhalten aufhört (lit. c).

4.2 Der Übertretungsstraftatbestand von Art. 325 Abs. 1 StGB bedroht
denjenigen, der vorsätzlich oder fahrlässig seiner gesetzlichen Pflicht,
Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen, nicht nachkommt, mit Haft oder
Busse. Nach den Erwägungen des Obergerichts (S. 50) und des Bezirksgerichts
(S. 56 ff.), worauf es verweist, war der Beschwerdeführer als einziger
Verwaltungsrat der V.________ AG zivilrechtlich verpflichtet, innerhalb von 6
Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Geschäftsbericht (inkl.
Jahresrechnung) zu erstellen. Nach den unbestrittenen tatsächlichen
Feststellungen führte der Beschwerdeführer von 1996 bis mindestens zum 28.
Mai 2003 keine Buchhaltung und erstellte keine Jahresabschlüsse für die
V.________ AG. Bei Unterlassungsdelikten beginne die Verjährung mit dem Tag,
an der Handlungspflichtige hätte aktiv werden müssen oder an dem die
Handlungspflicht ende. Erstelle das verantwortliche Organ nicht innert 6
Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine ordnungsgemässe Bilanz, verhalte
es sich ab Fristablauf rechtswidrig.  Das Interesse der Gläubiger und
weiterer Beteiligter, Kenntnisse über die finanzielle Lage der Gesellschaft
zu erhalten, bestehe über den Ablauf der sechsmonatigen Bilanzvorlegungsfrist
hinaus; entsprechend dauere auch die Buchführungspflicht fort. Die im
pflichtwidrigen Unterlassen der gesetzlich geforderten Buchführungsarbeiten
bestehende Tat sei daher erst beendet, wenn die Pflicht zum Handeln entfalle,
etwa wenn die Buchführung nachgeholt sei oder der Handlungspflichtige aus
seiner Verpflichtung ausgeschieden sei.

4.3 Diese Erwägungen zum Verjährungsbeginn entsprechen der Rechtsprechung des
Bundesgerichts (Entscheid 6S.132/2000 vom 24. August 2000). Aus BGE 131 IV 83
kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dieser Entscheid
betrifft nicht Dauerdelikte im Sinne von Art. 98 lit. c StGB wie die
ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher, sondern Delikte im Sinne von
Art. 98 lit. b StGB. Es kann auf die beiden oben angeführten Entscheide
verwiesen werden. Nach der am 1. Oktober 2002 in Kraft getretenen
Verjährungsregelung (Bundesgesetz vom 22. März 2002 (Verjährung der
Strafverfolgung), AS 2002 2986; Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 (Verjährung
der Strafverfolgung im allgemeinen und bei Sexualdelikten an Kindern), AS
2002 2993) tritt die Verjährung nicht mehr ein, wenn innerhalb der
dreijährigen Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (Art.
109 StGB i.V.m. Art. 70 Abs. 3 StGB in der soeben angeführten, im Zeitpunkt
des bezirks- sowie des obergerichtlichen Urteils geltenden Fassung). Das
erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts erging am 7. Oktober 2004 und
damit sowohl innerhalb der dreijährigen als innerhalb der altrechtlichen,
maximal zweijährigen Verjährungsfrist, wie sie während eines Teils des
Tatgeschehens noch galt. Damit ist eine Verjährung im späteren Verlauf des
Verfahrens ausgeschlossen, das Obergericht hat die Verjährungseinrede zu
Recht abgewiesen.

5.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66
Abs. 1 BGG). Er hat ausserdem der Beschwerdegegnerin eine angemessene
Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons
Zürich und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. September 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: