Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.516/2007
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6B_516/2007 /rom

Urteil vom 22. Oktober 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,
Gerichtsschreiber Thommen.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Postfach 157, 4502 Solothurn.

Einstellung des Verfahrens wegen qualifizierter Veruntreuung usw.;
Rückweisung,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Solothurn, Beschwerdekammer, vom 9. Juli 2007.

Sachverhalt:

A.
Mit untersuchungsrichterlicher Schlussverfügung vom 13. Februar 2004 wurde
das Verfahren betreffend X.________ und fünf Mitbeschuldigte zur Beurteilung
an das Amtsgericht Olten-Gösgen überwiesen. Nachdem die Schlussverfügung von
der Amtsgerichtspräsidentin als ungenügend zurückgewiesen wurde, erfolgte am
14. April 2004 eine erneute Überweisung.

B.
Am 12. Dezember 2006 beschloss das Amtsgericht Olten-Gösgen das Verfahren
gegen X.________ betreffend mehrfacher qualifizierter Veruntreuung oder
Gehilfenschaft dazu sowie evtl. mehrfachen Betrugs oder Gehilfenschaft dazu,
angeblich begangen in der Zeit vom 1. Januar 1985 bis zum 31. Dezember 1995,
einzustellen.

C.
Eine gegen diesen Einstellungsbeschluss gerichtete Beschwerde des
Oberstaatsanwalts hiess die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons
Solothurn am 9. Juli 2007 teilweise gut. Es hob den angefochtenen
amtsgerichtlichen Beschluss auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung
zurück an das Amtsgericht Olten-Gösgen.

D.
Dagegen erhebt X.________ Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das
obergerichtliche Urteil vom 9. Juli 2007 in Bestätigung des
Einstellungsbeschlusses des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 12. Dezember
2006 aufzuheben. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1
BGG).

1.1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren
abschliessen (Art. 90 BGG). Gegen selbständig eröffnete Vor- und
Zwischenentscheide, welche weder die Zuständigkeit noch Ausstandsbegehren
betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen
würde (Art. 93 Abs. 1 BGG). Bei der Beurteilung der Anfechtbarkeit eines
Zwischenentscheids ist vom Grundsatz auszugehen, dass sich das Bundesgericht
mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (vgl. Botschaft zur
Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001, S.
4331). Zwischenentscheide betreffend Fragen, die dem Bundesgericht auch noch
später, im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid, unterbreitet
werden können, sind deshalb nur ausnahmsweise und unter den genannten engen
Voraussetzungen anfechtbar.

1.2 Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich um einen
Rückweisungsentscheid, mit dem das kantonale Verfahren nicht abgeschlossen,
sondern der ersten Instanz zur erneuten Beurteilung übertragen wird. Es liegt
somit ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid vor (vgl. BGE 133 IV 121
E. 1.3).
1.3 Im Verfahren der Beschwerde in Strafsachen entspricht der Begriff des
nicht wieder gutzumachenden Nachteils gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
demjenigen des früheren Art. 87 Abs. 2 OG. Nachzuweisen ist daher ein
Nachteil rechtlicher Natur. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers
begründet die Rückweisung zur Neubeurteilung an die erste Instanz keinen
rechtlich nicht wieder gutzumachenden Nachteil (vgl. BGE 133 IV 139 E. 4; 115
Ia 311 E. 2c).

1.4 Ebenso wenig liesse sich mit der Gutheissung der Beschwerde sofort ein
Endentscheid herbeiführen. Hiesse das Bundesgericht die Beschwerde gut, würde
grundsätzlich bloss das obergerichtliche Rückweisungsurteil aufgehoben. Ein
Endentscheid wäre damit noch nicht vorgezeichnet. Das Obergericht überlässt
es ausdrücklich der ersten Instanz, die Angelegenheit entweder zur erneuten
Verbesserung der Anklageschrift an die Anklagebehörde zurückzuweisen oder
einen Entscheid in der Sache zu fällen (angefochtenes Urteil S. 15). Die
Gutheissung würde lediglich zu einem Endentscheid führen, wenn das
Bundesgericht - wie vom Beschwerdeführer beantragt - gleichzeitig mit der
Aufhebung des vorinstanzlichen den erstinstanzlichen Einstellungsbeschluss
bestätigte. Für einen solchen reformatorischen
Verfahrenseinstellungsentscheid fehlt es vorliegend jedoch nicht nur an
liquiden Verhältnissen (vgl. Bundesgerichtsentscheid 6B_146/2007 vom 24.
August 2007, E. 7.2). Als oberste Recht sprechende Behörde wacht das
Bundesgericht vornehmlich über die richtige Anwendung des Bundesrechts
(Art. 1 Abs. 1 und Art. 95 BGG). Es ist deshalb nicht seine Aufgabe, eine
Anklageschrift gemäss den Vorschriften des kantonalen Strafprozessrechts auf
ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen.

1.5 Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Zwischenentscheid mangels
drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteilen sowie angesichts der
Unmöglichkeit, sofort einen Endentscheid herbeizuführen, als untaugliches
Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Auf die Beschwerde ist
daher nicht einzutreten.

2.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art.
66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Oktober 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: