Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.514/2007
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6B_514/2007

Urteil vom 19. Februar 2008
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiberin Binz.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Eugen Curti,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Carl Ulrich Mayer,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Einstellung der Untersuchung (Rückweisung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 3. August 2007.
Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eröffnete mit Verfügung vom 9. Januar
2006 eine Strafuntersuchung gegen die "B.________ AG" und gegen deren
Verwaltungsrat X.________ wegen strafbarer Handlungen gegen das Vermögen. Mit
Verfügung vom 10. Januar 2007 stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
die Untersuchung ein. In Gutheissung des vom Geschädigten A.________ dagegen
erhobenen Rekurses hob das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
mit Beschluss vom 3. August 2007 die Einstellungsverfügung auf und wies die
Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes an die Staatsanwaltschaft
Zürich-Limmat zurück.

B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, der Beschluss des
Obergerichts sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
des Beschwerdegegners A.________. Eventualiter sei die Kosten- und
Entschädigungsregelung gemäss den Ziff. 2 - 4 des Beschlusses des
Obergerichts aufzuheben und deren Neuregelung der Staatsanwaltschaft
Zürich-Limmat zu überlassen, sowie die Abweisung des Gesuches um
unentgeltliche Rechtspflege des Rekurrenten A.________ im Dispositiv
festzuhalten.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des Beschlusses unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen. Beim Beschluss handelt es sich um einen
Rückweisungsentscheid, daher um einen Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne
von Art. 93 BGG (BGE 133 V 645 E. 1, mit Hinweis). Die Zulässigkeit der
Beschwerde setzt somit alternativ voraus, dass der Entscheid einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder dass die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b).

1.1 Ein im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht wieder gutzumachender
Nachteil ist rechtlicher Natur und auch mit einem für die Beschwerde führende
Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behebbar (BGE 133
V 645 E. 2.1, mit Hinweisen). Ein Rückweisungsentscheid, mit dem eine Sache
zur neuen Abklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird,
bewirkt in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, führt er
doch bloss zu einer Verlängerung des Verfahrens (BGE 133 V 477 E. 5.2.2 S.
483). Im vorliegenden Fall ist kein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit.
a BGG ersichtlich. Zudem zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern ein
solcher Nachteil vorliegen könnte (vgl. Urteil 9C_446/2007 vom 5. Dezember
2007, E. 3, mit Hinweis).

1.2 Auch in Bezug auf den Eintretensgrund von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist
die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus
prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme, die restriktiv zu handhaben ist.
Dies umso mehr, als die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie
einen Zwischenentscheid nicht selbst anfechten, können sie ihn doch mit dem
Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93
Abs. 3 BGG). Auf Beschwerden gegen vorinstanzliche Rückweisungsentscheide,
mit denen einzig eine ergänzende Sachverhaltsabklärung angeordnet wird, ist
deshalb auch unter dem Blickwinkel von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG in der Regel
nicht einzutreten (Urteil 9C_19/2007 vom 28. Januar 2008, E. 3, mit
Hinweisen). Es wird weder dargetan noch ist sonst ersichtlich, weshalb
vorliegend von dieser Regel abzuweichen wäre.

2.
Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, die Kosten- und
Entschädigungsregelung des Beschlusses sei aufzuheben und deren Neuregelung
der Staatsanwaltschaft zu überlassen sowie die Abweisung des Gesuches um
unentgeltliche Rechtspflege des Rekurrenten im Dispositiv festzuhalten.
Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in einem
Rückweisungsentscheid stellt ebenfalls einen Vor- oder Zwischenentscheid im
Sinne von Art. 93 BGG dar. Es ist unzulässig, über die Verteilung der
Gerichts- und Parteikosten zu befinden, ohne vorfrageweise die Begründetheit
der Rückweisung zu prüfen. Deshalb ist der nicht wieder gutzumachende
Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG auch hinsichtlich der Regelung der
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu verneinen (vgl. BGE 133 V 645 E. 2.1, mit
Hinweisen). Ein Urteil des Bundesgerichts über die Kosten- und
Entschädigungsfolgen führte nicht sofort zu einem Endentscheid in der Sache,
weshalb auch die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht erfüllt
ist. Der Beschwerdeführer begründet im Übrigen nicht, wieso die
Eintretensvoraussetzungen von Art. 92 Abs. 1 lit. a oder b BGG gegeben sind.

3.
Die Beschwerde ist demzufolge unzulässig und darauf ist nicht einzutreten.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Februar 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Binz