Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.50/2007
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{T 0/2}
6B_50/2007 /hum

Urteil vom 2. Mai 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich.

Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 23. Februar 2007.

Das Präsidium zieht in Erwägung:

1.
Das Obergericht des Kantons Zürich teilte dem Beschwerdeführer in
Beantwortung seiner Beschwerde gemäss Art. 10 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
(BÜPF; SR 780.1) mit Schreiben vom 23. Februar 2007 mit, dass die Präsidentin
der Anklagekammer zur Genehmigung von Überwachungsmassnahmen im Sinne des
BÜPF zuständig sei, welche durch die Staatsanwaltschaft angeordnet worden
sind und im Zusammenhang mit einer Strafuntersuchung stehen. Da dem
Beschwerdeführer keine entsprechende Mitteilung von einer Staatsanwaltschaft
zugegangen sei, sei eine Beschwerde nicht möglich. Der Beschwerdeführer macht
vor Bundesgericht mit Beschwerde in Strafsachen geltend, die
Staatsanwaltschaft sei in der Angelegenheit gar nicht involviert. Es sei die
Justizdirektion gewesen, die die Überwachung seines E-mail-Verkehrs
angeordnet habe. Weder der kantonalen Beschwerde, die auf anonyme Insider
verweist (KA act. 1 S. 4 Ziff. 7), noch der Beschwerde vor Bundesgericht ist
jedoch irgend etwas zu entnehmen, das für die Richtigkeit der Behauptung des
Beschwerdeführers sprechen würde. Folglich hat er nicht dargetan, dass die
Vorinstanz, die nicht von einer Überwachung durch die Justizdirektion
ausgeht, den Sachverhalt offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1
BGG festgestellt hätte. Unter den gegebenen Umständen ist nicht zu prüfen,
wie es sich mit E-mail-Überwachungen durch die Strafvollzugsbehörden wegen
Nichtantritts einer Gefängnisstrafe verhält. Auf die Beschwerde ist im
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Präsidium:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Mai 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: